Jahrgang 2020

Ausgegeben am 2. November 2020

97. Gesetz:

Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

 

(römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 792/1 Ausschussbericht EZ 792/2)

 

[CELEX-Nr.: 32018L0958]

97. Gesetz vom 13. Oktober 2020, mit dem das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Eintrag „Teil 1 Allgemeine Bestimmungen“ wird die Untergliederung „1. Hauptstück Anerkennung von Berufsqualifikationen“ eingefügt.

b) Der Eintrag zu Paragraph eins, lautet „Anwendungsbereich“.

c) Der Eintrag zu Paragraph 8, lautet „Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer“.

d) Der Eintrag zu Teil 5 lautet „Behörden“.

e) Nach dem Eintrag „§ 26 Behörden“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„2. Hauptstück, Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Paragraph 26 a

Anwendungsbereich

Paragraph 26 b

Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluierung

Paragraph 26 c

Prüfkriterien

3. Hauptstück, Schlussbestimmungen“

f) Nach dem Eintrag zu §30 wird folgende Zeile eingefügt:

„Anlage 1

Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung“

Novellierungsanordnung 3, Vor der Untergliederungsbezeichnung „Teil 1“ wird folgende Untergliederungsbezeichnung eingefügt:

„1. Hauptstück
Anerkennung von Berufsqualifikationen“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph eins, lautet:

„Anwendungsbereich“

Novellierungsanordnung 5, Im Einleitungssatz des Paragraph eins,, in Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 4, wird die jeweilige grammatikalische Form des Wortes „Gesetz“ durch die jeweilige grammatikalische Form des Wortes „Hauptstück“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 8, lautet:

„Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des Teiles 5 lautet:

„Behörden“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 26, wird folgendes 2. Hauptstück eingefügt:

„2. Hauptstück
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Paragraph 26 a

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten;
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel römisch zwei der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen.
  2. Absatz 2,Sind in einem Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und besteht kein Umsetzungsspielraum, ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Paragraph 26 b

Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluierung

  1. Absatz eins,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung obliegt bei Gesetzesvorschlägen der Landesregierung und bei Verordnungsentwürfen der für die Verordnungserlassung zuständigen Behörde.
  2. Absatz 2,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen, wobei der Prüfungsumfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der geplanten Regelung stehen muss.
  3. Absatz 3,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind in der für ihre Nachvollziehbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit und Tiefe zu dokumentieren und den Erläuterungen zum Gesetzes- oder Verordnungsentwurf im Begutachtungsverfahren nach Paragraph 2, Steiermärkisches Volksrechtegesetz sowie bei der Vorlage an das für die Beschlussfassung zuständige Organ anzuschließen. Für Verordnungen der Gemeinden gilt Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Volksrechtegesetz sinngemäß.
  4. Absatz 4,Auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüfte Rechtsvorschriften sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Evaluierung obliegt der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde.
  5. Absatz 5,Paragraph 23 und Paragraph 25, gelten sinngemäß.

Paragraph 26 c

Prüfkriterien

  1. Absatz eins,Bei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Paragraph 26 a, Absatz eins, ist zu prüfen, ob diese
    1. Ziffer eins
      durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder sonstigen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, objektiv gerechtfertigt sind; rein wirtschaftliche oder rein verwaltungstechnische Gründe sind keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses;
    2. Ziffer 2
      für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.;
    3. Ziffer 3
      weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bewirken.
  2. Absatz 2,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach dem Prüfschema in Anlage 1 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.“

Novellierungsanordnung 9, Vor Paragraph 27, wird folgende Untergliederungsbezeichnung eingefügt:

„3. Hauptstück
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 27, Absatz 3, lautet wie folgt und diesem wird nachstehender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 3,Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt , L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, Amtsblatt , L 131 vom 24. April 2020, S. 1;
    2. Ziffer 2
      Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt , L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.
  2. Absatz 4,Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr.°77 aus 2008,, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 28, lautet:

„§ 28

EU-Recht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt , L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, Amtsblatt , L 131 vom 24. April 2020, 1 (Berufsanerkennungsrichtlinie);
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt , L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 29 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020, treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Hauptstück, Anerkennung von Berufsqualifikationen“, die Überschrift und der Einleitungssatz des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 4,, die Überschrift des Teiles 5, das 2. Hauptstück, Paragraph 27, Absatz 3 und 4, Paragraph 28 und Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2020, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Folgende Anlage 1 wird erlassen:

„Anlage 1 (zu Paragraph 26 c, Absatz 2,)

Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Ziffer eins
    Allgemeininteresse:
    1. Litera a
      Aufgrund welchen Allgemeininteresses ist die Regelung erforderlich?
      • Strichaufzählung
        öffentliche Ordnung
      • Strichaufzählung
        öffentliche Sicherheit
      • Strichaufzählung
        öffentliche Gesundheit
      • Strichaufzählung
        Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung
      • Strichaufzählung
        Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsempfänger sowie Gewährleistung der Qualität der gewerblichen einschließlich der handwerklichen Arbeit
      • Strichaufzählung
        Schutz der Arbeitnehmer
      • Strichaufzählung
        Wahrung der geordneten Rechtspflege
      • Strichaufzählung
        Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht
      • Strichaufzählung
        Verkehrssicherheit
      • Strichaufzählung
        Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt
      • Strichaufzählung
        Tiergesundheit
      • Strichaufzählung
        geistiges Eigentum
      • Strichaufzählung
        Schutz und Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes
      • Strichaufzählung
        Ziele der Sozialpolitik
      • Strichaufzählung
        Ziele der Kulturpolitik
      • Strichaufzählung
        Sonstiges
    2. Litera b
      Bei der Reglementierung von Gesundheitsberufen, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, dient diese der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus?
    3. Litera c
      Welchen Risiken für Berufsangehörige, Verbraucher und Dritte soll das angestrebte Ziel des Allgemeininteresses entgegenwirken?

  1. Ziffer 2
    Angemessenheit
    Inwiefern ist die Regelung geeignet, die Ziele des genannten Allgemeininteresses in systematischer und kohärenter Weise zu erreichen (Angemessenheit) und inwiefern wird den Risiken bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise entgegengewirkt?

  1. Ziffer 3
    Verhältnismäßigkeit
    1. Litera a
      Weshalb ist das angestrebte Ziel nicht durch gelindere Mittel oder bestehende Regelungen erreichbar (Verhältnismäßigkeit)?
    2. Litera b
      Warum kann das Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, dies insbesondere wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken?

  1. Ziffer 4
    Kombinatorische Effekte
    1. Litera a
      In welchem Verhältnis stehen die Regelungen zu bestehenden Vorschriften, die den Berufszugang oder dessen Ausübung beschränken?
    2. Litera b
      Wie tragen die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Zieles bei und sind sie hiefür notwendig?
    3. Litera c
      Folgende Anforderungen sind zu prüfen, sofern diese für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
      • Strichaufzählung
        Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder sonstige Form der Reglementierung, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;
      • Strichaufzählung
        Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
      • Strichaufzählung
        Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
      • Strichaufzählung
        Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
      • Strichaufzählung
        quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
      • Strichaufzählung
        geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
      • Strichaufzählung
        festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen für die Werbung;
      • Strichaufzählung
        sonstige Anforderungen.

  1. Ziffer 5
    Auswirkungen
    Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf
    1. Litera a
      den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr,
    2. Litera b
      die Wahlmöglichkeit für Verbraucher,
    3. Litera c
      die Qualität der Dienstleistung?

  1. Ziffer 6
    Berufsspezifische Zusammenhänge
    1. Litera a
      Welcher Zusammenhang besteht zwischen
      • Strichaufzählung
        dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation
      • Strichaufzählung
        der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung
      • Strichaufzählung
        dem Grad an Autonomie bei der Ausübung des Berufs und den Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen?
    2. Litera b
      Kann die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen erlangt werden?
    3. Litera c
      Können die dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden und warum?
    4. Litera d
      Gibt es im Bereich des Berufs relevante wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die Auswirkungen auf den Abbau oder die Verstärkung der Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern haben? Wie werden diese Entwicklungen berücksichtigt?

  1. Ziffer 7
    Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen
    Wie ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf spezifische Anforderungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt, z. B. im Hinblick auf
    1. Litera a
      eine automatische vorübergehende Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Litera b
      eine vorherige Meldung einschließlich der geforderten Dokumente gemäß Artikel 7, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. Litera c
      die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zum Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.

  1. Ziffer 8
    Nichtdiskriminierung
    Bewirkt die Regelung eine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn ja aus welchen Gründen?“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landeshauptmannstellvertreter

Lang