73. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2020, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 – StBTV 2020)
Auf Grund der § 80a Abs. 3 und § 82 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 80 a, Absatz 3 und Paragraph 82, Absatz eins und 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien)
(1)Absatz eins,Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn dieDen im 1. Teil des römisch zwei. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn die
OIB-Richtlinien 1 bis 6 (Anlagen 1, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 3 bis 6), unter Berücksichtigung
der OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke (Anlage 7),
der OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen (Anlage 8),
des OIB-Leitfadens zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken (Anlage 9),
des OIB-Leitfadens zur OIB-Richtlinie 2 – Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte (Anlage 10),
des OIB-Leitfadens zur OIB-Richtlinie 6 – Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (Anlage 11),
jeweils Ausgabe April 2019 und
des OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen im „Nationalen Plan“, Ausgabe Februar 2018, in der Fassung vom 27. Mai 2019, (Anlage 12),
nach Maßgabe der §§ 2 und 3, eingehalten werden.nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3, eingehalten werden.
§ 2Paragraph 2
Zusätzliche Anforderungen
(1)Absatz eins,Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für Zubauten:
Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
(2)Absatz 2,Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude und Gebäudeteile, soweit durch Nutzungsänderungen Wohnungen oder sonstige konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile (Gebäudekategorien 4 bis 13 des Punktes 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden:
Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
Punkt 4.5 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – Gebäudekategorie 1 bis 12),
Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
(3)Absatz 3,In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
§ 3Paragraph 3
Nicht anzuwendende Anforderungen
(1)Absatz eins,Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 sind bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden nicht anzuwenden:
Punkte 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) zu Punkt 1.1 und 2.1 der Tabelle 1b in der Spalte Gebäudeklasse 5 (≤ 6 oberirdische Geschoße). An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.
(2)Absatz 2,Die Lagerung von Treibstoffen bis zu insgesamt 500 l in zulässigen Lagersystemen zur Bevorratung durch anerkannte Einsatzorganisationen ist nur in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sowie unter überdachten Stellplätzen zulässig. Es gelten dafür die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 mit Ausnahme der Anforderung von Punkt 3.9 (Räume mit erhöhter Brandgefahr).
§ 4Paragraph 4
EU-Recht
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/604/A).
§ 5Paragraph 5
Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 6Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
§ 7Paragraph 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015, LGBl. Nr. 115/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 126/2015, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2015,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2015,, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer
Anlage 1: OIB-Richtlinie 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Anlage 2: OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz Anlage 2.1: OIB-Richtlinie 2.1 – Brandschutz bei Betriebsbauten Anlage 2.2: OIB-Richtlinie 2.2 – Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Anlage 2.3: OIB-Richtlinie 2.3 – Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Anlage 3: OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Anlage 4: OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Anlage 5: OIB-Richtlinie 5 – Schallschutz Anlage 6: OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz Anlage 7: OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke Anlage 8: OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen Anlage 9: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken Anlage 10: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 – Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte Anlage 11: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 – Energietechnisches Verhalten von Gebäuden Anlage 12: OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen im „Nationalen Plan“