71. Gesetz vom 9. Juni 2020, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 80 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 80, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 118a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 118 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. 9. 2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/603/A).“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 120a wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2020 tritt § 80 Abs. 5a und § 118a Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2020, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2020, tritt Paragraph 80, Absatz 5 a und Paragraph 118 a, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2020, in Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrätin Lackner |
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