51. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2020 über die Fortführung des Wahlverfahrens der Wahlen in den Gemeinderat 2020 und der Wahlen der Migrantinnen- und Migrantenbeiräte
Aufgrund des § 96b Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, LGBl. Nr. 59/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 96 b, Absatz eins, der Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2009,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Fortführung des Wahlverfahrens/Ersatz für den Wahltag
Das gemäß § 1 der Verordnung vom 19. März 2020, LGBl. Nr. 23/2020, ausgesetzte Wahlverfahren der Wahlen in den Gemeinderat 2020 und der Wahlen der Migrantinnen- und Migrantenbeiräte wird fortgesetzt und als Ersatz für den Wahltag Sonntag, der 28. Juni 2020, bestimmt.Das gemäß Paragraph eins, der Verordnung vom 19. März 2020, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2020,, ausgesetzte Wahlverfahren der Wahlen in den Gemeinderat 2020 und der Wahlen der Migrantinnen- und Migrantenbeiräte wird fortgesetzt und als Ersatz für den Wahltag Sonntag, der 28. Juni 2020, bestimmt.
§ 2Paragraph 2,
Ausstellung der Wahlkarte
(1)Absatz einsAb dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung kann bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages mit der Ausstellung der Wahlkarte begonnen werden. Antragsberechtigt sind wahlberechtigte Personen,
die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keinen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte eingebracht haben oder
bei denen aufgrund einer mangelhaften Beantragung im Sinne des § 39 Abs. 2 GWO (wie etwa das Fehlen des Grundes für die Ausstellung der Wahlkarte) oder einer verspäteten Beantragung nach § 39 Abs. 1 GWO iVm § 2 erster Satz der Verordnung vom 19. März 2020, LGBl. Nr. 23/2020, eine Ausstellung der Wahlkarte bisher unterblieben ist.bei denen aufgrund einer mangelhaften Beantragung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, GWO (wie etwa das Fehlen des Grundes für die Ausstellung der Wahlkarte) oder einer verspäteten Beantragung nach Paragraph 39, Absatz eins, GWO in Verbindung mit Paragraph 2, erster Satz der Verordnung vom 19. März 2020, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2020,, eine Ausstellung der Wahlkarte bisher unterblieben ist.
Der 6. Abschnitt der GWO gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Bisher ausgestellte, aber nicht behobene Wahlkarten, die der Gemeinde wieder zugekommen sind, sind der Antragstellerin/dem Antragsteller gemäß § 39a GWO neuerlich zu übermitteln oder auszufolgen.Bisher ausgestellte, aber nicht behobene Wahlkarten, die der Gemeinde wieder zugekommen sind, sind der Antragstellerin/dem Antragsteller gemäß Paragraph 39 a, GWO neuerlich zu übermitteln oder auszufolgen.
§ 3Paragraph 3,
Wahllokale/Wahlzeit/Verbotszone
(1)Absatz einsDie gemäß § 50 Abs. 4 GWO bestimmten Wahllokale und Wahlzeiten können von der Gemeindewahlbehörde spätestens bis zum 21. Tag vor dem in § 1 bestimmten Tag abgeändert werden. Die gleiche Frist gilt auch für den Fall, dass eine Änderung der Festlegung von Verbotszonen gemäß § 53 Abs. 3 GWO erforderlich ist.Die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GWO bestimmten Wahllokale und Wahlzeiten können von der Gemeindewahlbehörde spätestens bis zum 21. Tag vor dem in Paragraph eins, bestimmten Tag abgeändert werden. Die gleiche Frist gilt auch für den Fall, dass eine Änderung der Festlegung von Verbotszonen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GWO erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Verfügungen der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 1 sind ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen.Die Verfügungen der Gemeindewahlbehörde nach Absatz eins, sind ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen.
(3)Absatz 3Im Übrigen gelten §§ 50 bis 54 GWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Wahlzelle kein Schreibgerät bereitzustellen ist; das für die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels erforderliche Schreibgerät ist von der wählenden Person selbst in das Wahllokal mitzubringen. Unterbleibt die Mitnahme eines Schreibgerätes, so ist dieser Person bei der Übergabe des leeren Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels ein ungebrauchtes Schreibgerät zur Verfügung zu stellen.Im Übrigen gelten Paragraphen 50, bis 54 GWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Wahlzelle kein Schreibgerät bereitzustellen ist; das für die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels erforderliche Schreibgerät ist von der wählenden Person selbst in das Wahllokal mitzubringen. Unterbleibt die Mitnahme eines Schreibgerätes, so ist dieser Person bei der Übergabe des leeren Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels ein ungebrauchtes Schreibgerät zur Verfügung zu stellen.
§ 4Paragraph 4,
Wahlinformation
Den wahlberechtigten Personen – berichtigt um die bis zum 2. Juni 2020 Verstorbenen – ist bis spätestens am fünften Tag vor dem in § 1 bestimmten Tag eine amtliche Wahlinformation an die aktuelle Adresse des Hauptwohnsitzes zuzustellen. Diese hat mit Ausnahme des Tages der vorgezogenen Stimmabgabe sämtliche Daten nach § 35 Abs. 3 GWO zu enthalten; bei der Anschrift ist auf den Hauptwohnsitz zum Stichtag (6. Jänner 2020) abzustellen. In der amtlichen Wahlinformation ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Stimmabgabe im Wahllokal am 28. Juni 2020 nur dann zulässig ist, wenn die wahlberechtigte Person von ihrem Stimmrecht weder vor dem Wahltag in einem Wahllokal noch mittels Briefwahl Gebrauch gemacht hat.Den wahlberechtigten Personen – berichtigt um die bis zum 2. Juni 2020 Verstorbenen – ist bis spätestens am fünften Tag vor dem in Paragraph eins, bestimmten Tag eine amtliche Wahlinformation an die aktuelle Adresse des Hauptwohnsitzes zuzustellen. Diese hat mit Ausnahme des Tages der vorgezogenen Stimmabgabe sämtliche Daten nach Paragraph 35, Absatz 3, GWO zu enthalten; bei der Anschrift ist auf den Hauptwohnsitz zum Stichtag (6. Jänner 2020) abzustellen. In der amtlichen Wahlinformation ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Stimmabgabe im Wahllokal am 28. Juni 2020 nur dann zulässig ist, wenn die wahlberechtigte Person von ihrem Stimmrecht weder vor dem Wahltag in einem Wahllokal noch mittels Briefwahl Gebrauch gemacht hat.
§ 5Paragraph 5,
Wahlzeuginnen/Wahlzeugen
Ausgestellte Eintrittsscheine für Wahlzeuginnen/Wahlzeugen behalten für den in § 1 bestimmten Tag ihre Gültigkeit. Den Parteien, die die Wahlzeugin/den Wahlzeugen namhaft gemacht haben, steht es jedoch frei, bis spätestens am zwölften Tag vor dem in § 1 bestimmten Tag die Wahlzeugin/den Wahlzeugen zurückzuziehen und durch eine andere Person, die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 GWO erfüllen muss, ersetzen zu lassen. In einem solchen Fall, verliert der ursprünglich ausgestellte Eintrittsschein seine Gültigkeit. Im Übrigen gelten § 56 Abs. 1 und 3 GWO sinngemäß.Ausgestellte Eintrittsscheine für Wahlzeuginnen/Wahlzeugen behalten für den in Paragraph eins, bestimmten Tag ihre Gültigkeit. Den Parteien, die die Wahlzeugin/den Wahlzeugen namhaft gemacht haben, steht es jedoch frei, bis spätestens am zwölften Tag vor dem in Paragraph eins, bestimmten Tag die Wahlzeugin/den Wahlzeugen zurückzuziehen und durch eine andere Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, GWO erfüllen muss, ersetzen zu lassen. In einem solchen Fall, verliert der ursprünglich ausgestellte Eintrittsschein seine Gültigkeit. Im Übrigen gelten Paragraph 56, Absatz eins und 3 GWO sinngemäß.
§ 6Paragraph 6,
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Mai 2020, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer