50. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, mit der für die Gemeinde Seiersberg-Pirka eine Fläche als Standort für Einkaufszentren 1 festgelegt wird
50. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, mit der für die Gemeinde Seiersberg-Pirka eine Fläche als Standort für Einkaufszentren 1 festgelegt wird,
Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 31, Absatz 8, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Flächenfestlegung
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 312, 317/1, 317/3, 317/4, 325, 337/1 und 338/1, alle KG 63281 Seiersberg, im Ausmaß von insgesamt 134.913 m², wird für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 gemäß § 31 Abs. 5 Z 1 StROG festgelegt.Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 312, 317/1, 317/3, 317/4, 325, 337/1 und 338/1, alle KG 63281 Seiersberg, im Ausmaß von insgesamt 134.913 m², wird für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, StROG festgelegt.
§ 2Paragraph 2
Größenfestlegung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind auf der in § 1 festgelegten Fläche Einkaufszentren 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 74.000 m², davon jedoch höchstens 5.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für die festgelegte Fläche für Einkaufszentren 1 eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,5 bestimmt.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind auf der in Paragraph eins, festgelegten Fläche Einkaufszentren 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 74.000 m², davon jedoch höchstens 5.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für die festgelegte Fläche für Einkaufszentren 1 eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,5 bestimmt.
§ 3Paragraph 3
Vorgaben für die Bebauungsplanung
Der Bebauungsplan gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 StROG hat folgenden Vorgaben zu entsprechen:Der Bebauungsplan gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, StROG hat folgenden Vorgaben zu entsprechen:
Die Nachbarschaft im Bereich des Sandgrubenweges ist durch geeignete Maßnahmen vor Lärmimmissionen durch den KFZ-Verkehr auf der in § 1 festgelegten Fläche sowie durch den Zu-und Abfahrtsverkehr zu dieser Fläche zu schützen.Die Nachbarschaft im Bereich des Sandgrubenweges ist durch geeignete Maßnahmen vor Lärmimmissionen durch den KFZ-Verkehr auf der in Paragraph eins, festgelegten Fläche sowie durch den Zu-und Abfahrtsverkehr zu dieser Fläche zu schützen.
Die Gesamtzahl der KFZ-Abstellflächen auf der in § 1 festgelegten Fläche ist auf 3.296 zu begrenzen.Die Gesamtzahl der KFZ-Abstellflächen auf der in Paragraph eins, festgelegten Fläche ist auf 3.296 zu begrenzen.
Die Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Betriebe des Einzelhandels in der Form eines Factory-Outlet-Centers ist auszuschließen. Ein Factory-Outlet-Center stellt eine Sonderform eines Einkaufszentrums dar, das ein eingeschränktes Warenspektrum aufweist, wobei der Verkauf typischerweise nur über den direkten Vertriebskanal eines Markenartikelherstellers oder durch einen für diesen Zweck verpflichteten Vertriebspartner erfolgt.
Es sind Festlegungen zur inneren Erschließung der Einkaufszentren zu treffen.
Die maximal zulässige Geschoßanzahl ist mit 3 oberirdischen Geschoßen oder mit 2 oberirdischen Geschoßen samt Parkdeck auf der obersten Geschoßdecke festzulegen.
Aus Gründen des Klimaschutzes und zur Reduktion der Bodenversiegelung sind der Bebauungsgrad, bebaubare und nicht bebaubare Bereiche sowie Frei- und Grünflächen samt deren Gestaltung festzulegen.
§ 4Paragraph 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Mai 2020, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer
Anlage 1