41. Gesetz vom 10. März 2020, mit dem das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 und das Steiermärkische Wettengesetz 2018 geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014
Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2014,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21f „(entfallen)“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21 f, „(entfallen)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 33 Abs. 3);“Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (Paragraph 33, Absatz 3,);“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 17 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, lautet:
Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;“Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 18 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 19.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 19,
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.“Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Artikel eins bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 18, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2 sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die BewilligungsinhaberinnenIn den Fällen des Paragraph 5, Ziffer eins,, des Einleitungssatzes der Ziffer 2, sowie der Ziffer 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Bewilligungsinhaberinnen
die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 5, Anlage I und § 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 5, Anlage römisch eins und Paragraph 7, Absatz eins, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;
die Spielerin/den Spieler aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie/er auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und gegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers. Die Spielerin/Der Spieler hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Spielerin/der Spieler bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Bewilligungsinhaberin auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Bewilligungsinhaberin die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Z 1 bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treugeberin/des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bewilligungsinhaberin abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Automatensalons zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;die Spielerin/den Spieler aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie/er auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und gegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers. Die Spielerin/Der Spieler hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Spielerin/der Spieler bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Bewilligungsinhaberin auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Bewilligungsinhaberin die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Ziffer eins, bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treugeberin/des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bewilligungsinhaberin abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Absatz 3,). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Automatensalons zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;
§ 8 Abs. 1 samt Anlage II und Abs. 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 8, Absatz eins, samt Anlage römisch zwei und Absatz 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
§ 9 Abs. 1 samt Anlage III, Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 1 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 9, Absatz eins, samt Anlage römisch drei, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden;im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden;
§ 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern anzuwenden.“ Paragraph 11, Absatz eins bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 21, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 und 3 Z 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins,, des Paragraph 21,, des Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4 und des Paragraph 40, Absatz eins und 3 Ziffer 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.“Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 21 Abs. 6 Z 1 bis 3 lauten:Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 lauten:
durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können;
sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
der Landesregierung jede Neubestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten bekanntzugeben sowie deren/dessen fachliche Qualifikation nachzuweisen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 21a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 21 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das Leitungsorgan leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Information übermittelt, niedergelassen ist.“Das Leitungsorgan leitet die in Absatz eins, genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Information übermittelt, niedergelassen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 21e Abs. 2 lautet:Paragraph 21 e, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 21 bis 21d in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, des § 30 Abs. 1 bis 8 und der §§ 31, 32 und 33 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.“Die Landesregierung hat die Einhaltung der Paragraphen 21 bis 21 d in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2,, des Paragraph 30, Absatz eins bis 8 und der Paragraphen 31,, 32 und 33 Absatz eins bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 21e Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 21 e, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei § 9a Abs. 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.“Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 21e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 21 e, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt § 25 Abs. 6 FM-GwG.“„Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt Paragraph 25, Absatz 6, FM-GwG.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 21e Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 21 e, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern § 25 Abs. 8 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.“Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern Paragraph 25, Absatz 8, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 21e Abs. 8 lautet:Paragraph 21 e, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, sobald sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zu verständigen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 21e Abs. 11 und 12 lauten:Paragraph 21 e, Absatz 11 und 12 lauten:
„(11)Absatz 11,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an § 3 Abs. 8 FM-GwG zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Paragraph 3, Absatz 8, FM-GwG zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12)Absatz 12,Die Landesregierung hat die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.“Die Landesregierung hat die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des Paragraph 40, Absatz 2, bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 21f entfällt.Paragraph 21 f, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der Paragraphen 21 bis 21 d und 32 Absatz eins, 2, 4 und 5, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 7, 7 a, 10, 11, 13 und 14, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, und des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8,, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 33 Abs. 2 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,;
Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019;Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,;
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,;
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,;
Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016;Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,;
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019.“Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 34 Abs. 1 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:In Paragraph 34, Absatz eins, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
ihre/seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt;“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 34 Abs. 1 Z 9a entfällt der Verweis „und § 21f Abs. 2“.In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 a, entfällt der Verweis „und Paragraph 21 f, Absatz 2,
23.Novellierungsanordnung 23, § 34 Abs. 1 Z 13 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des § 32 nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert;“den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des Paragraph 32, nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert;“
24.Novellierungsanordnung 24, § 34 Abs. 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 7 a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 34 Abs. 3a lit. b entfällt der Verweis „und § 21f Abs. 2“.In Paragraph 34, Absatz 3 a, Litera b, entfällt der Verweis „und Paragraph 21 f, Absatz 2,
26.Novellierungsanordnung 26, In § 34d entfällt der Verweis „und § 21f Abs. 2“.In Paragraph 34 d, entfällt der Verweis „und Paragraph 21 f, Absatz 2,
27.Novellierungsanordnung 27, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„EU-Recht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43, umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 43, umgesetzt.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 38 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 2 Abs. 1 Z 1, 17 und 18 und Abs. 2, der § 10 Abs. 2 Z 1, der § 18 Abs. 4, der § 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 Z 1 bis 3, der § 21a Abs. 1a, der § 21e Abs. 2, 2a, 3, 3a, 8, 11 und 12, der § 31 Abs. 1, der § 33 Abs. 2, der § 34 Abs. 1 Z 7a, 9a und 13, Abs. 3 und 3a lit. b und die §§ 34d und 35 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 19 und § 21f außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 17 und 18 und Absatz 2,, der Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, der Paragraph 18, Absatz 4,, der Paragraph 21, Absatz 2, 4, 5 und 6 Ziffer eins bis 3, der Paragraph 21 a, Absatz eins a,, der Paragraph 21 e, Absatz 2, 2 a, 3, 3 a, 8, 11 und 12, der Paragraph 31, Absatz eins,, der Paragraph 33, Absatz 2,, der Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7 a, 9 a und 13, Absatz 3 und 3 a Litera b und die Paragraphen 34 d und 35 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph 21 f, außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018
Das Steiermärkische Wettengesetz 2018 – StWttG, LGBl. Nr. 9/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Wettengesetz 2018 – StWttG, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 9f lautet „(entfallen)“.a) Der Eintrag zu Paragraph 9 f, lautet „(entfallen)“.
b) Der Eintrag zu § 15 lautet „Überprüfung“.b) Der Eintrag zu Paragraph 15, lautet „Überprüfung“.
c) Der Eintrag zu § 20a lautet „Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019“.c) Der Eintrag zu Paragraph 20 a, lautet „Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Wettunternehmerin/Wettunternehmer: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt oder gewerbsmäßig Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt; sie sind Verpflichtete im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 17 Abs. 2);“Wettunternehmerin/Wettunternehmer: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt oder gewerbsmäßig Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt; sie sind Verpflichtete im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (Paragraph 17, Absatz 2,);“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 16 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:
Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;“Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 17 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 18.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 18,
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (im Folgenden FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.“Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (im Folgenden FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Artikel eins bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 entfallen die Worte „und eigenberechtigt“.In Paragraph 4, Absatz eins, entfallen die Worte „und eigenberechtigt“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 5 Z 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
Nachweis der fachlichen Eignung (Abs. 1);“Nachweis der fachlichen Eignung (Absatz eins,);“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 5 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:
Bekanntgabe der/des Geldwäschebeauftragen sowie Nachweis deren/dessen fachlicher Qualifikation (§ 9 Abs. 6).“Bekanntgabe der/des Geldwäschebeauftragen sowie Nachweis deren/dessen fachlicher Qualifikation (Paragraph 9, Absatz 6,).“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers zu enthalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Auf Wettkundinnenkarten/Wettkundenkarten sind zumindest der Name des Wettunternehmens, das Ausstellungsdatum, die Kartennummer sowie Name und Geburtsdatum der Wettkundin/des Wettkunden anzugeben. Dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin/Wettkunde nur eine Karte ausgestellt und gültig ist. Die Wettkundin/Der Wettkunde darf ihre/seine Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützen. Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Wettkundin/der Wettkunde ihre/seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten in jeder Wettannahmestelle eine Auskunftsperson anwesend ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2 sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Wettunternehmerinnen/WettunternehmerIn den Fällen des Paragraph 5, Ziffer eins,, des Einleitungssatzes der Ziffer 2, sowie der Ziffer 4 und 5 FM-GwG, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer
die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 5, Anlage I und § 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 5, Anlage römisch eins und Paragraph 7, Absatz eins, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;
die Wettkundin/den Wettkunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie/er auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und gegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers. Die Wettkundin/Der Wettkunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Wettkundin/der Wettkunde bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Z 1 bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treugeberin/des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;die Wettkundin/den Wettkunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie/er auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und gegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers. Die Wettkundin/Der Wettkunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Wettkundin/der Wettkunde bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Ziffer eins, bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treugeberin/des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Absatz 3,). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;
§ 8 Abs. 1 samt Anlage II und Abs. 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 8, Absatz eins, samt Anlage römisch zwei und Absatz 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
§ 9 Abs. 1 samt Anlage III, Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 1 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 9, Absatz eins, samt Anlage römisch drei, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden;im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden;
§ 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden anzuwenden.“ Paragraph 11, Absatz eins bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 9 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 9, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 und 3 Z 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins,, des Paragraph 21,, des Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4 und des Paragraph 40, Absatz eins und 3 Ziffer 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.“Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 9 Abs. 6 Z 1 bis 3 lauten:Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 lauten:
durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können;
sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
der Landesregierung jede Neubestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten bekanntzugeben sowie deren/dessen fachliche Qualifikation nachzuweisen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 9a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 9 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das Leitungsorgan leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer, die/der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.“Das Leitungsorgan leitet die in Absatz eins, genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer, die/der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 9e Abs. 2 lautet:Paragraph 9 e, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 9 bis 9d in Verbindung mit den Bestimmungen des FM-GwG durch die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, des § 30 Abs. 1 bis 8 und der §§ 31, 32 und 33 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.“Die Landesregierung hat die Einhaltung der Paragraphen 9 bis 9 d in Verbindung mit den Bestimmungen des FM-GwG durch die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2,, des Paragraph 30, Absatz eins bis 8 und der Paragraphen 31, 32 und 33 Absatz eins bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 9e Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 9 e, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei § 9a Abs. 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.“Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 9e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9 e, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt § 25 Abs. 6 FM-GwG sinngemäß.“„Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt Paragraph 25, Absatz 6, FM-GwG sinngemäß.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 9e Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 9 e, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern § 25 Abs. 8 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.“Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern Paragraph 25, Absatz 8, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 9e Abs. 8 lautet:Paragraph 9 e, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, sobald sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zu verständigen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 9e Abs. 11 und 12 lauten:Paragraph 9 e, Absatz 11 und 12 lauten:
„(11)Absatz 11,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an § 3 Abs. 8 FM-GwG zu orientieren. Die Landesregierung hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Paragraph 3, Absatz 8, FM-GwG zu orientieren. Die Landesregierung hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12)Absatz 12,Die Landesregierung hat die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.“Die Landesregierung hat die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 9f entfällt.Paragraph 9 f, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 zweiter Halbsatz und Z 6, 7a, 8a und 8b sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, zweiter Halbsatz und Ziffer 6, 7 a, 8 a und 8 b sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
24.Novellierungsanordnung 24, Die §§ 15 und 16 lauten:Die Paragraphen 15 und 16 lauten:
„§ 15
Überprüfung
(1)Absatz eins,Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie beigezogene Sachverständige sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht, zu betreten und zu besichtigen; dies gilt auch für nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume.
(2)Absatz 2,Den in Abs. 1 genannten Organen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen wie Bescheide, Bestätigungen, Wettbedingungen und Sperrformulare vorzulegen. Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Person verfügbar ist, die sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.Den in Absatz eins, genannten Organen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen wie Bescheide, Bestätigungen, Wettbedingungen und Sperrformulare vorzulegen. Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Person verfügbar ist, die sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.
(3)Absatz 3,Zum Zweck der Überprüfung hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer den überprüfenden Organen der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt und Gewinn zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Absatz eins und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 16 Paragraph 16,
Untersagung
(1)Absatz eins,Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt oder werden Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und
bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit
die Wettannahmestelle zu schließen oder
die Entfernung des Wettterminals aufzutragen.
(2)Absatz 2,Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer unbekannt oder kann nicht ermittelt werden, so hat die Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Im Ermittlungsverfahren hat die Inhaberin/der Inhaber der Betriebsstätte, die Vermieterin/der Vermieter und die Eigentümerin/der Eigentümer der Räumlichkeiten mitzuwirken und der Behörde alle Unterlagen betreffend ihr Vertragsverhältnis mit der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer zu übermitteln. Eine Ausfertigung des Untersagungsbescheides ist von der Behörde in der Wettannahmestelle bzw. am Wettterminal anzubringen.
(3)Absatz 3,Beschwerden gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,;
Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016;Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,;
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019;Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,;
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. Nr. I 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019.“Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 136 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 18 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
ihre Wettkundinnenkarte/seine Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützt,“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 18 Abs. 1 Z 8 entfällt der Verweis „und § 9f Abs. 2“.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt der Verweis „und Paragraph 9 f, Absatz 2,
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 18 Abs. 1 Z 8 werden folgende Z 8a und 8b eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, werden folgende Ziffer 8 a und 8 b eingefügt:
die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine verfügbare Auskunftsperson nicht nachkommt (§ 15),die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine verfügbare Auskunftsperson nicht nachkommt (Paragraph 15,),
im Ermittlungsverfahren nach § 16 Abs. 2 nicht mitwirkt,“im Ermittlungsverfahren nach Paragraph 16, Absatz 2, nicht mitwirkt,“
29.Novellierungsanordnung 29, § 18 Abs. 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 bis 7 mit Geldstrafe von mindestens 5 000 Euro und höchstens 25 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 7 mit Geldstrafe von mindestens 5 000 Euro und höchstens 25 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
in den Fällen der Z 8, 8a und 8bin den Fällen der Ziffer 8, 8 a und 8 b
mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder
im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 9 bis 9d mit einer Geldstrafe in zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 d mit einer Geldstrafe in zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
in den Fällen der Z 7a und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.“in den Fällen der Ziffer 7 a und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 18d entfällt der Verweis „und § 9f Abs. 2“.In Paragraph 18 d, entfällt der Verweis „und Paragraph 9 f, Absatz 2,
31.Novellierungsanordnung 31, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19
EU-Recht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43, umgesetzt.“Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 43, umgesetzt.“
32.Novellierungsanordnung 32, Der Text des § 21a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 21 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 2 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 und Abs. 2, der § 4 Abs. 1 und 5 Z 2 und 5, der § 5 Abs. 1, der § 8 Abs. 4 und 9, der § 9 Abs. 2, 4, 5 und 6 Z 1 bis 3, der § 9a Abs. 1a, der § 9e Abs. 2, 2a, 3, 3a, 8, 11 und 12, der § 13 Abs. 1, die §§ 15, 16 und 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 7a, 8, 8a und 8b, der § 18 Abs. 2, die §§ 18d und 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 18 und § 9f außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 16 und 17 und Absatz 2,, der Paragraph 4, Absatz eins und 5 Ziffer 2 und 5, der Paragraph 5, Absatz eins,, der Paragraph 8, Absatz 4 und 9, der Paragraph 9, Absatz 2, 4, 5 und 6 Ziffer eins bis 3, der Paragraph 9 a, Absatz eins a,, der Paragraph 9 e, Absatz 2, 2 a, 3, 3 a, 8, 11 und 12, der Paragraph 13, Absatz eins,, die Paragraphen 15, 16 und 17 Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 a, 8, 8 a und 8 b, der Paragraph 18, Absatz 2,, die Paragraphen 18 d und 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18 und Paragraph 9 f, außer Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landeshauptmannstellvertreter Lang |
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