35. Gesetz vom 7. April 2020, mit dem das Gesetz betreffend die Unterbrechung und Verlängerung von Fristen (Steiermärkisches COVID-19-Fristengesetz), erlassen wird und das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012, das Steiermärkische Behindertengesetz, das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz und das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert werden (COVID-19-Sammelgesetz)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Steiermärkisches COVID-19-Fristengesetz |
Artikel 2 | Änderung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1968 |
Artikel 4 | Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark |
Artikel 5 | Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 |
Artikel 6 | Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 |
Artikel 8 | Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962 |
Artikel 9 | Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994 |
Artikel 10 | Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 |
Artikel 11 | Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003 |
Artikel 1
Gesetz vom 7. April 2020 betreffend die Unterbrechung und Verlängerung von Fristen (Steiermärkisches COVID-19-Fristengesetz)
§ 1Paragraph eins
Unterbrechung von Fristen
(1)Absatz eins,Sofern nicht § 1 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes des Bundes (COVID-19-VwBG) Anwendung findet, werden in anhängigen Verfahren in Vollziehung von Landesgesetzen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22. März 2020 fällt, oder die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Für die Fristenberechnung finden die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG Anwendung. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.Sofern nicht Paragraph eins, des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes des Bundes (COVID-19-VwBG) Anwendung findet, werden in anhängigen Verfahren in Vollziehung von Landesgesetzen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22. März 2020 fällt, oder die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Für die Fristenberechnung finden die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG Anwendung. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die gemäß Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dies ist nur zulässig, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines gebotenen Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.Die Behörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die gemäß Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dies ist nur zulässig, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines gebotenen Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
§ 2Paragraph 2
Verlängerung von Fristen
Sofern nicht § 2 COVID-19-VwBG Anwendung findet, wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht eingerechnet:Sofern nicht Paragraph 2, COVID-19-VwBG Anwendung findet, wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht eingerechnet:
in die Zeit, in der ein Antrag, eine Anzeige oder eine Meldung an die Behörde zu erstatten ist oder Unterlagen oder Berichte vorzulegen sind,
in Entscheidungsfristen; die jeweilige Entscheidungsfrist verlängert sich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst,
in laufende Fristen zur Erfüllung von bescheidförmig aufgetragenen Nebenbestimmungen im Bereich der Vollziehung von Landesrecht, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen;
in laufende Fristen für die Ausübung bescheidförmig erteilter Berechtigungen im Bereich der Vollziehung von Landesrecht, die in weniger als zwei Monaten enden; die jeweilige Berechtigungsfrist wird um ein Monat verlängert, wenn sie jedoch weniger als ein Monat beträgt, nur im Ausmaß der Berechtigungsfrist selbst,
in laufende Fristen betreffend Anhörungsrechte zur Erlassung von Rechtsvorschriften im Bereich der Vollziehung von Landesrecht.
§ 3Paragraph 3
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Fristenregelungen der §§ 1 und 2 zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Fristenregelungen der Paragraphen eins und 2 zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
§ 4Paragraph 4
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 31. März 2021, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß § 15 oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.“Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 31. März 2021, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 15, oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22a wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 13 Abs. 7 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 7. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 13, Absatz 7, mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 7. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968
Das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 – LGVAG. 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017, wird wie folgt geändert:Das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 – LGVAG. 1968, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 1 Abs. 7 mit 1. März 2020 in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph eins, Absatz 7, mit 1. März 2020 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark – Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark – Stmk. L-DBR, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem 64 wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der/die Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum eingeschränkt ist. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend von Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der/die Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum eingeschränkt ist. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 306 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 306, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 64 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 64, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2017, wird wie folgt geändert:Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 39 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 39, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 a,Abweichend von Abs. 8 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Gebührenurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Gebührenurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend von Absatz 8, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Gebührenurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Gebührenurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 145 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 145, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, tritt § 39 Abs. 8a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, tritt Paragraph 39, Absatz 8 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/2017, wird wie folgt geändert:Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1974,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 25 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 a,Abweichend von Abs. 8 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen (80 Stunden) der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend von Absatz 8, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen (80 Stunden) der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, tritt § 25 Abs. 8a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, tritt Paragraph 25, Absatz 8 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Artikel IArtikel römisch eins
Dem § 54e wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 54 e, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen (80 Stunden) der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend von Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen (80 Stunden) der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.Artikel römisch eins tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Artikel 8
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 1962,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 26e wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 26 e, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen (80 Stunden) der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Grünen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“Abweichend von Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen (80 Stunden) der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Grünen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 43 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 26e Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 26 e, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1994,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 26 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Wenn die Wahl der Personalvertreter infolge von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder den COVID-19-Gesetzen des Bundes nicht entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 und des § 22 ausgeschrieben werden kann, sind die dort genannten Wahlausschüsse berechtigt, die Wahl abweichend von der in Abs. 1 festgelegten Frist und der in § 22 bestimmten Dauer der Wahlperiode auszuschreiben; in diesem Fall ist die Wahl längstens sieben Wochen nach Wegfall der im ersten Satz genannten Maßnahmen auszuschreiben. Hinsichtlich der Festlegung des Stichtages ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Wenn die Wahl der Personalvertreter infolge von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder den COVID-19-Gesetzen des Bundes nicht entsprechend den Vorgaben des Absatz eins und des Paragraph 22, ausgeschrieben werden kann, sind die dort genannten Wahlausschüsse berechtigt, die Wahl abweichend von der in Absatz eins, festgelegten Frist und der in Paragraph 22, bestimmten Dauer der Wahlperiode auszuschreiben; in diesem Fall ist die Wahl längstens sieben Wochen nach Wegfall der im ersten Satz genannten Maßnahmen auszuschreiben. Hinsichtlich der Festlegung des Stichtages ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Im Fall des Abs. 3 verlängert sich die Wahlperiode gemäß § 22 bis zu dem von dem zuständigen Wahlausschuss kundgemachten Wahltag.“Im Fall des Absatz 3, verlängert sich die Wahlperiode gemäß Paragraph 22 bis zu dem von dem zuständigen Wahlausschuss kundgemachten Wahltag.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 53a Abs. 2 lautet:Paragraph 53 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020;Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,;
Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018.“Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 54 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten § 26 Abs. 3 und 4 und § 53a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, treten Paragraph 26, Absatz 3 und 4 und Paragraph 53 a, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019, wird in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Kranken- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, wie folgt geändert:Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, wird in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Kranken- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 109 Militärische Krankenanstalten“ die Überschrift „5a. Teil Sonderbestimmungen für Krisensituationen“ und die Zeile „§ 109a Verordnungen der Landesregierung in Krisensituationen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 2, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 109 wird folgender Teil eingefügt:Nach Paragraph 109, wird folgender Teil eingefügt:
„5a. Teil
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
§ 109aParagraph 109 a
Verordnungen der Landesregierung in Krisensituationen
(1)Absatz eins,Für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation sind durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 3d, der Bestimmungen des 2. Teils 1. Abschnitt, der §§ 21 bis 24, §§ 26, 27, 31, 32, 32a, 42, 44, 45, 46, 55, 62, 63, 65 und 72 zulässig, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.Für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation sind durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 3 d, der Bestimmungen des 2. Teils 1. Abschnitt, der Paragraphen 21 bis 24, Paragraphen 26, 27, 31, 32, 32 a, 42, 44, 45, 46, 55, 62, 63, 65 und 72 zulässig, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 dürfen für höchsten sechs Monate gelten.“Verordnungen nach Absatz eins, dürfen für höchsten sechs Monate gelten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 118a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 118 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten in KraftIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, treten in Kraft
§ 2 Z 7 und 8 mit 1. März 2020,Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 mit 1. März 2020,
das Inhaltsverzeichnis und der 5a. Teil mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020; § 109a tritt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.“das Inhaltsverzeichnis und der 5a. Teil mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020; Paragraph 109 a, tritt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes
Das Steiermärkische Behindertengesetz – StBHG, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Behindertengesetz – StBHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 57c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 94/2014“ die Zeile „§ 57d Weitergewährung von Leistungen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 39 Abs. 6 lautet:Paragraph 39, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Beiträge sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser oder halbtägiger Betreuung in Einrichtungen ist der Beitrag entsprechend zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vierwöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand ist kein Beitrag zu leisten. Dasselbe gilt bei länger dauernder Abwesenheit für je weitere vier ununterbrochene Wochen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Für vorübergehende Abwesenheiten auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind keine Beiträge zu leisten. Die Landesregierung hat den Zeitraum, für den keine Beitragspflicht besteht, durch Verordnung festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 57c wird folgender § 57d eingefügt:Nach Paragraph 57 c, wird folgender Paragraph 57 d, eingefügt:
„§ 57d
Weitergewährung von Leistungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 35/2020 gewährte Leistungen gemäß §§ 9 und 20, deren Gewährungszeitraum vor dem 1. Juni 2020 endet, werden bis 31. Mai 2020 weitergewährt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, gewährte Leistungen gemäß Paragraphen 9 und 20, deren Gewährungszeitraum vor dem 1. Juni 2020 endet, werden bis 31. Mai 2020 weitergewährt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 59 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tretenIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, treten
§ 39 Abs. 6 mit 1. Jänner 2020 in Kraft,Paragraph 39, Absatz 6, mit 1. Jänner 2020 in Kraft,
§ 39 Abs. 7 mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft undParagraph 39, Absatz 7, mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und
das Inhaltsverzeichnis und § 57d mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 57 d, mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetzes
Das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz – StGschEG, LGBl. Nr. 17/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz – StGschEG, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 wird in die Dauer der gemäß Abs. 1 bis 3 gewährten Hilfe nicht eingerechnet. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 wird in die Dauer der gemäß Absatz eins bis 3 gewährten Hilfe nicht eingerechnet. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 4 Abs. 4a mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 4, Absatz 4 a, mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz – StMSG, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz – StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 24c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 12/2018“ die Zeile „§ 24d Weitergewährung von Leistungen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 24c wird folgender § 24d eingefügt:Nach Paragraph 24 c, wird folgender Paragraph 24 d, eingefügt:
„§ 24d
Weitergewährung von Leistungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 35/2020 gewährte Leistungen deren Gewährungszeitraum vor dem 1. Juni 2020 endet, werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 6, 6a bis 6c und 7 bis 31. Mai 2020 weitergewährt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, gewährte Leistungen deren Gewährungszeitraum vor dem 1. Juni 2020 endet, werden vorbehaltlich des Paragraph 7, Absatz 6, 6 a bis 6 c und 7 bis 31, Mai 2020 weitergewährt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 24d mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 24 d, mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz – SHG, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz – SHG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 44j wird folgender § 44k eingefügt:Nach Paragraph 44 j, wird folgender Paragraph 44 k, eingefügt:
„§ 44k
Weitergewährung von Leistungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 35/2020 gewährte Leistungen gemäß § 8, deren Gewährungszeitraum vor dem 1. Juni 2020 endet, werden bis 31. Mai 2020 weitergewährt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, gewährte Leistungen gemäß Paragraph 8,, deren Gewährungszeitraum vor dem 1. Juni 2020 endet, werden bis 31. Mai 2020 weitergewährt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 46 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 44k mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 44 k, mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz – StWUG, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz – StWUG, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:Nach Paragraph 8 a, wird folgender Paragraph 8 b, eingefügt:
„§ 8b
Weitergewährung von Förderungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 35/2020 gewährte Förderungen, deren Gewährungszeitraum vor dem 1. Juni 2020 endet, werden bis 31. Mai 2020 weitergewährt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, gewährte Förderungen, deren Gewährungszeitraum vor dem 1. Juni 2020 endet, werden bis 31. Mai 2020 weitergewährt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Zeitraum zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 8b mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 8 b, mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:
„§ 15a
Sonderbestimmungen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz eins,Das Land kann zur Vorhaltung von Pflegebetten für Hilfsbedürftige, die auf Grund der COVID-19-Krise verlegt werden müssen, Pflegeheime, die noch nicht nach diesem Gesetz bewilligt sind, befristet vertraglich heranziehen. Solche Pflegeheime müssen die vertraglich vereinbarten Mindestvoraussetzungen erfüllen und dürfen nur vom Land zur vorübergehenden Pflege und Betreuung zugewiesene Hilfsbedürftige aufnehmen. § 18 gilt nur, soweit die Mindestvoraussetzungen für die Pflege und Betreuung der Hilfsbedürftigen nicht eingehalten werden.Das Land kann zur Vorhaltung von Pflegebetten für Hilfsbedürftige, die auf Grund der COVID-19-Krise verlegt werden müssen, Pflegeheime, die noch nicht nach diesem Gesetz bewilligt sind, befristet vertraglich heranziehen. Solche Pflegeheime müssen die vertraglich vereinbarten Mindestvoraussetzungen erfüllen und dürfen nur vom Land zur vorübergehenden Pflege und Betreuung zugewiesene Hilfsbedürftige aufnehmen. Paragraph 18, gilt nur, soweit die Mindestvoraussetzungen für die Pflege und Betreuung der Hilfsbedürftigen nicht eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 13 von den Heimträgern weitere Datenübermittlungen zu verlangen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von Paragraph 13, von den Heimträgern weitere Datenübermittlungen zu verlangen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 15a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 15 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landeshauptmannstellvertreter Lang |
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