Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 26. März 2020 |
30. Verordnung: | Änderung der Personalausstattungsverordnung 2017 |
Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2,, 3 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird verordnet:
Die Personalausstattungsverordnung 2017 – PAVO, Landesgesetzblatt 99 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Paragraph eins, Absatz 4 :,
„Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann der Personalschlüssel aufgrund der Covid-19-Krise unterschritten werden. Eine solche Unterschreitung ist während der Covid-19-Krise zulässig, wenn die Pflege und Betreuung gewährleistet werden kann und das Fach- und Hilfspersonal nicht im vorgeschriebenem Ausmaß im Sinne der PAVO 2017, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2019,, zur Verfügung steht.“
In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2020, tritt Paragraph eins, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer