21. Gesetz vom 17. März 2020, mit dem die Gemeindewahlordnung 2009 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, LGBl. Nr. 59/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:Die Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2009,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 96 Wahlkosten“ werden die Zeilen „§ 96a Änderungen bei den Gebieten der politischen Bezirke und Gemeinden“ und „§ 96b Außerordentliche Verhältnisse“ eingefügt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:Nach Paragraph 96 a, wird folgender Paragraph 96 b, eingefügt:
„§ 96b
Außerordentliche Verhältnisse
(1)Absatz eins,Wenn die Gemeinderatswahlen und die Wahlen der Migrantinnen- und Migrantenbeiräte infolge von Krieg, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen nicht entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes durchgeführt werden können, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung
die Wahlen abweichend von der in § 4 Abs. 1 erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,die Wahlen abweichend von der in Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,
das Wahlverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen und gleichzeitig oder gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen,
die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und neu auszuschreiben,
sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Änderungen der Vorgaben durch dieses Gesetz zu verfügen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.“In den Fällen des Absatz eins, verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 97 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018.“Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 101 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2020 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 96b und § 97 Abs. 2 Z 9 und 10 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 17. März 2020, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020, treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 96 b und Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 17. März 2020, in Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landeshauptmannstellvertreter Lang |
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