17. Gesetz vom 11. Februar 2020, mit dem das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 97/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 13 lautet Der Eintrag zu Paragraph 13, lautet „Behörden“. Danach wird die Zeile „§ 13a Informationsübermittlung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Behörden
(1)Absatz einsBehörde ist die Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Landesregierung ist weiters Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 23, Art. 27 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.Die Landesregierung ist weiters Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Artikel 4 bis 15, Artikel 23,, Artikel 27 bis 35 und Artikel 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus den Verordnungen (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a
Informationsübermittlung
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.“Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Artikel 4, Absatz 2, sowie Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
die behördliche Überprüfungstätigkeit gemäß § 10 behindert;die behördliche Überprüfungstätigkeit gemäß Paragraph 10, behindert;
die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 3 behindert;die Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2 und Absatz 3, behindert;
gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) verstößt, soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen;gegen die Artikel 15,, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) verstößt, soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen;
gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung auf Grund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften (Z 3) verstößt;gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung auf Grund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften (Ziffer 3,) verstößt;
die Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinne der Art. 4 bis 15, Art. 23, Art. 27 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 behindert.“die Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinne der Artikel 4 bis 15, Artikel 23,, Artikel 27 bis 35 und Artikel 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 behindert.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Verordnung (EU) 2017/625.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 2018/350/EU umgesetzt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 13, § 13a, § 14 Abs. 3 Z 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 16 Abs. 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13,, Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 16, Absatz 2,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.“
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