Jahrgang 2019

Ausgegeben am 2. Dezember 2019

96. Gesetz:

Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967

(römisch XVII. GPStLT IA EZ 3645/1 AB EZ 3645/2)

96. Gesetz vom 15. Oktober 2019, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 3, lautet „Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung ‚Stadtgemeinde‘ oder ,Marktgemeinde‘“.

b) Der Eintrag zu Paragraph 26, lautet „Angelobung und Dienstausweis“.

c) Der Eintrag zu Paragraph 48, lautet „Ortsvorsteher“.

d) Der Eintrag zu Paragraph 60, lautet „Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeinderates“.

e) Nach dem Eintrag „§ 60 Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeinderates“ wird die Zeile „§ 60a Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse“ eingefügt.

f) Der Eintrag zum Vierten Hauptstück lautet „Gemeindehaushalt“.

g) Der Eintrag zu Paragraph 70, lautet „Gemeindevermögen“.

h) Der Eintrag zu Paragraph 70 a, lautet „(entfallen)“.

i) Der Eintrag zu Paragraph 71, lautet „Wirtschaftliche Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit“.

j) Nach dem Eintrag „§ 71 Wirtschaftliche Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit“ werden die Zeilen „§ 71a Benützungsgebühren“ und „§ 71b Beteiligung“ eingefügt.

k) Der Eintrag zu Paragraph 74, lautet „Allgemeine Haushaltsgrundsätze“.

l) Der Eintrag zu Paragraph 74 a, lautet „Mittelfristiger Haushaltsplan“.

m) Nach dem Eintrag „§ 74a Mittelfristiger Haushaltsplan“ wird die Zeile „§ 74b Haushaltskonsolidierungskonzept“ eingefügt.

n) Der Eintrag zu Paragraph 76, lautet „Voranschlagsentwurf, Beschlussfassung über den Voranschlag“.

o) Der Eintrag zu Paragraph 77, lautet „Vorläufige Haushaltsführung, Voranschlagsprovisorium“.

p) Nach dem Eintrag „§ 79 Durchführung des Voranschlages“ wird die Zeile „§ 79a Verpflichtungsermächtigung“ eingefügt.

q) Der Eintrag zu Paragraph 80, lautet „Aufnahme von Darlehen und Begründung von Zahlungsverpflichtungen“.

r) Nach dem Eintrag „§ 81 Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen“ werden die Zeilen „§ 81a Finanzgeschäfte“ und „§ 81b Fiskal- und Transparenzregeln“ eingefügt.

s) Der Eintrag zu Paragraph 82, lautet „Liquidität, Kassenstärker, Begründung von Konten und Sparbüchern“.

t) Der Eintrag zum Vierten Hauptstück römisch III. Abschnitt lautet „Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle“.

u) Der Eintrag zu Paragraph 84, lautet „Anordnung“.

v) Der Eintrag zu Paragraph 85, lautet „Gemeindekassier und Finanzbuchhaltung“.

w) Der Eintrag zu Paragraph 87, lautet „Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde“.

x) Der Eintrag zu Paragraph 91, lautet „Gemeindehaushaltsverordnung“.

y) Nach dem Eintrag „§106c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 131/2014“ werden die Zeilen „§106d Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Eröffnungsbilanz“ und „§106e Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, sonstige Bestimmungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

„§ 3

Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“

  1. Absatz einsDie Bezeichnung „Stadtgemeinde“ kann den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl (Paragraph 15, Absatz 2, und 2a) von mindestens 10.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung verliehen werden, die sich wegen ihrer geschichtlichen Entwicklung und wegen ihrer aktuellen wirtschaftlichen und demografischen Bedeutung auszeichnen und zentrale Orte eines größeren Gebietes oder Anziehungspunkt für das umliegende Siedlungsgefüge darstellen.
  2. Absatz 2Die Bezeichnung „Marktgemeinde“ kann den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl (Paragraph 15, Absatz 2, und 2a) von mindestens 3.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung verliehen werden, wenn die in Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3Mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ sind keine weiteren Rechte verbunden. Bei Gemeindevereinigungen (Paragraph 8,) geht das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“ unabhängig von der Einwohnerzahl auf die neue Gemeinde über, wenn mindestens eine der vereinigten Gemeinden vor der Vereinigung ein solches Recht besessen hat. Werden Stadt- und Marktgemeinden vereinigt, führt die neue Gemeinde unabhängig von ihrer Einwohnerzahl die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.
  4. Absatz 4Über die Verleihung gemäß Absatz eins und 2 hat die Landesregierung eine Urkunde auszufertigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, Absatz 3, wird der Verweis auf „§ 71 Absatz 2 “, durch den Verweis auf „§ 71a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Gebietsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Fortführung der Tätigkeit der betroffenen Gemeinden. Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach Paragraph 6, Absatz 3,, dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden. Sie sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Organe

  1. Absatz einsDie Organe der Gemeinde sind
    • Strichaufzählung
      der Gemeinderat (Paragraph 15,),
    • Strichaufzählung
      der Gemeindevorstand (Paragraph 18,),
    • Strichaufzählung
      der Bürgermeister (Paragraph 19,),
    • Strichaufzählung
      der Gemeindekassier (Paragraph 85,),
    • Strichaufzählung
      die Gemeindevorstandsmitglieder (Paragraph 42, Absatz 3,),
    • Strichaufzählung
      die Verwaltungsausschüsse (Paragraph 28,) und
    • Strichaufzählung
      die Fachausschüsse (Paragraph 28,), zu denen auch der Prüfungsausschuss (Paragraphen 86 und 86a) zählt.
  2. Absatz 2Für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (Paragraph 71, Absatz eins,) kann der Gemeinderat Verwaltungsausschüsse bestellen (Paragraph 28, Absatz eins,), wenn dies wegen der Größe oder Bedeutung der Unternehmung zweckmäßig ist. Das Beschlussrecht der Verwaltungsausschüsse beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Unternehmungen.
  3. Absatz 3Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Fachausschüsse bestellen (Paragraph 28, Absatz eins,).
  4. Absatz 4In Stadtgemeinden wird der Gemeindevorstand als Stadtrat und der Gemeindekassier als Finanzreferent bezeichnet.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bekanntzugeben. Dem Stellvertreter kommen die Rechte des Fraktionsvorsitzenden nur zu, wenn dieser verhindert ist und dem Bürgermeister der Grund seiner Verhinderung bekanntgegeben wurde. Verfügt eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur über ein Gemeinderatsmitglied, kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Fraktionsvorsitzende oder nach Absatz 3, gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters besorgt ein nach Paragraph 103, zu bestellender Regierungskommissär die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz wird vor dem Wort „Wahlvorschläge“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 26, lautet:

„§ 26

Angelobung und Dienstausweis

  1. Absatz einsDer Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach Paragraph 21, in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat dem Bürgermeister und den Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister, erster Vizebürgermeister oder zweiter Vizebürgermeister, der im Dienstausweis gleichfalls anzuführenden Gemeinde ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Endet das Amt des Bürgermeisters oder das der Vizebürgermeister, so ist der Ausweis an die ausstellende Behörde zurückzugeben.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse sind – soweit im Folgenden und in Paragraph 86 a, nicht anderes bestimmt ist – aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der Ausschussmitglieder spätestens in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung festzulegen. Spätere Abänderungsbeschlüsse sind jedoch zulässig. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall der Verhinderung Ersatzmänner zu wählen.“

Novellierungsanordnung 13§, 29 Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ist der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates, so gelten für den Verlust seines Amtes die Bestimmungen des Absatz eins, Litera a,, c, d, f und g und Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verzichtserklärung gemäß Absatz eins, Litera a, während der Sitzung des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes auch mündlich abgegeben werden kann. Eine solche mündliche Verzichtserklärung ist unter Angabe des Zeitpunktes ihrer Wirksamkeit zu protokollieren.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 31, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß Paragraph 55, Absatz 2, über drei Monate freigestellt wird, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des Paragraph 24, bzw. der Paragraphen 28 und 86a zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat länger als drei Monate freigestellt, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des Paragraph 23, zu wählen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 33, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich betrauten Organe und Organwalter sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Gemeinhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Im Besonderen sind davon Verhandlungsgegenstände betroffen, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden Die Amtsverschwiegenheit besteht für die vom Gemeinderat bestellten (gewählten) Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die sich aus der Amtsverschwiegenheit ergebende Verpflichtung des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates besteht nach Ende der Funktion bzw. des Mandates weiter.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 34, Absatz eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    ab Erhalt der Einberufung zur Sitzung bis zum Tag vor der Sitzung im Gemeindeamt während der Amtsstunden und während der Sitzung bis spätestens zur Beschlussfassung in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung Einsicht zu nehmen;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 34, Absatz eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, teilzunehmen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAnstelle der Einsicht in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt bis zum Tag vor der Gemeinderatssitzung (Absatz eins, Litera e,) hat die Einsicht elektronisch zu erfolgen, wenn der Gemeinderat dies beschließt. Zu diesem Zweck sind die Akten mit ausschließlicher und bis zum Ablauf des Tages vor der Gemeinderatssitzung befristeter Leseberechtigung an alle Mitglieder des Gemeinderates elektronisch zu verteilen und zugänglich zu machen. Für die Aktenverteilung kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Gemeinde vom Zeitpunkt des Beginns der Verteilung und der Zugänglichkeit der Akten zu verständigen; es ist ihnen nicht erlaubt, im Zuge der Einsicht Akten oder Aktenteile auszudrucken, abzuspeichern oder weiterzuleiten. Die Rechte der Fraktionsvorsitzenden und diesen gleichgestellten Personen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, bleiben von dieser Regelung unberührt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 34, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Die Rechte gemäß Absatz eins, Litera a bis e und falls der Gemeinderat eine elektronische Akteneinsicht für Gegenstände der Tagesordnung von Gemeindevorstandssitzungen beschlossen hat, gemäß Absatz eins a, stehen den Mitgliedern des Gemeindevorstands in diesem zu.
  2. Absatz 3Die Rechte gemäß Absatz eins, Litera a bis e und falls der Gemeinderat eine elektronische Akteneinsicht für Gegenstände der Tagesordnung von Ausschusssitzungen beschlossen hat, gemäß Absatz eins a, stehen den Mitgliedern eines Ausschusses in diesem zu; dieses Recht kann von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 34, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, während der Amtsstunden im Gemeindeamt in Verhandlungsschriften über die Ausschüsse (Paragraph 60 a,) Einsicht zu nehmen; dieses Recht kann für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 22, lautet:

  1. Ziffer 22
    Außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 43, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDer Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:
    1. Ziffer eins
      den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;
    2. Ziffer 2
      die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (Paragraph 45, Absatz 2, Litera l,);
    4. Ziffer 4
      das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (Paragraph 45, Absatz 2, Litera c,) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte;
    6. Ziffer 6
      der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;
    7. Ziffer 7
      die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.
    Wo in diesem Gesetz von Prozentsätzen der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlags Gesamthaushalt“ gesprochen wird, sind darunter jene Erträge des Gesamthaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres inklusive Vergütungen zu verstehen, die der Gemeinderat im Voranschlag festgesetzt hat. Die berechneten Wertgrenzen sind auf Tausender aufzurunden.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 43, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bDer Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erhoben wird.

Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über die im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Werden Rechtsgeschäfte nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 44, Absatz eins, Litera b und c lauten:

  1. Litera b
    der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von einem Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;
  2. Litera c
    die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) ein Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 44, Absatz eins, Litera e und f lauten:

  1. Litera e
    die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,1 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 5 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (Paragraph 45, Absatz 2, Litera l,);
  2. Litera f
    die Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen (Paragraph 71, Absatz eins,), ausgenommen die laufende Verwaltung (Paragraph 45, Absatz 2, Litera c,);“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 45, Absatz 2, Litera j, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Litera k und l sowie der letzte Satz angefügt:

  1. Litera k
    die Führung des Haushalts als anordnendes Organ;
  2. Litera l
    die Zuerkennung von Subventionen und anderen Zuwendungen bis zu einem Betrag von höchstens 300 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlages unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festzusetzenden Richtlinien.
Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über seine gemäß Litera l, getroffenen Entscheidungen zumindest einmal im Kalenderjahr in einer nicht öffentlichen Sitzung zu berichten.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 48, lautet:

„§ 48

Ortsvorsteher

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann auf Vorschlag des Bürgermeisters für einzelne oder alle Ortsverwaltungsteile (Paragraph eins, Absatz 4,) Ortsvorsteher bestellen, wenn dies im Interesse einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung des Ortsverwaltungsteiles und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Zum Ortsvorsteher können nur Personen bestellt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind und im betreffenden Ortsverwaltungsteil ihren Wohnsitz haben. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates. Ortsvorsteher, die nicht Mitglied im Gemeinderat sind, haben das Gelöbnis gemäß Paragraph 21, zu leisten. Ortsvorsteher können über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat abberufen werden.
  3. Absatz 3Ortsvorsteher haben dem Bürgermeister über die Wünsche und Erfordernisse der Bevölkerung sowie über den Zustand des Gemeindeeigentums und der öffentlichen Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Brücken und Plätze, in ihrem Ortsverwaltungsteil laufend zu berichten und diesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Sie haben bei statistischen Erhebungen mitzuwirken. Der Ortsvorsteher ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Es steht dem Bürgermeister frei, Ortsvorsteher zur Teilnahme an Gemeinderatssitzungen einzuladen; diese dürfen zu den Verhandlungsgegenständen, die ihren Ortsverwaltungsteil betreffen, das Wort ergreifen.
  4. Absatz 4Die Einteilung in Ortsverwaltungsteile und allenfalls der Name des Ortsvorstehers und die dem Ortsvorsteher obliegenden Aufgaben gemäß Absatz 3, sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 29§, 49 Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Verwaltungsausschüsse (Paragraph 14, Absatz 2,) haben bei der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (Paragraph 71, Absatz eins,) die in Paragraph 44, Absatz eins, festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 49, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Den Fachausschüssen (Paragraph 14, Absatz 3,), ausgenommen dem Prüfungsausschuss, obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die zugewiesenen Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände müssen in der nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Zuweisung, beraten werden. Solche Beratungsgegenstände dürfen nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Fachausschüsse haben auch das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauens des Gemeinderates.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 50, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des Paragraph 54, Absatz 4 und 5 sowie soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 51, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Unbeschadet des Paragraph 50, Absatz 2, dritter Satz sind der Gemeindevorstand oder die Ausschüsse einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 52, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlussfassung an der Vorsitzführung verhindert, hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates aus der Wahlpartei des ersten Vizebürgermeisters den Vorsitz zu führen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 54, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bürgermeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, setzt die Tagesordnung fest; dabei ist der Gemeindevorstand zu hören. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte – ausgenommen jene nach Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz – zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Ebenso kann er die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern und – wenn vor Beginn der Sitzung feststeht, dass eine Beschlussfähigkeit (Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz) nicht gegeben ist – die Sitzung vertagen.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 54, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDer Gemeinderat kann die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte durch Beschluss vertagen. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss gleichzeitig mit der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte vertagt, sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, sofern der Gemeinderat bei der Vertagung nicht anderes beschließt.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden (Paragraph 51,) und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Zahl der am Tag der Sitzung dem Gemeinderat tatsächlich angehörenden Mitglieder (Ist-Stand) und nicht von der im Paragraph 15, Absatz eins, vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (Soll-Stand) bestimmt.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 58, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 2c gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      in behördlichen Verfahren; diesbezüglich gelten die Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Verfahrensgesetze;
    2. Ziffer 2
      bei Wahlen;
    3. Ziffer 3
      bei einem Misstrauensvotum gegen den Bürgermeister (Paragraph 36,) oder den Prüfungsausschussobmann (Paragraph 86 a,);
    4. Ziffer 4
      bei einer Abstimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 58 a, Schlussteil nach Ziffer 7, lautet:

„sind ungültig, die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind nichtig.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 59, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aMit Beschluss des Gemeinderates dürfen öffentliche Gemeinderatssitzungen zu Informationszwecken durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte im Internet übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur der jeweilige Redner mit Bildfixierung gezeigt wird und Zuhörer und Zuseher nicht erfasst werden. Redebeiträge von Personen, die weder dem Gemeinderat noch dem Gemeindevorstand angehören, dürfen nur mit deren Zustimmung aufgenommen und übertragen werden.
  2. Absatz eins bEine Bereitstellung im Internet zum Abruf ohne Speichermöglichkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung zulässig. Für amtliche Zwecke dürfen Übertragungen zeitlich befristet gespeichert werden, müssen aber spätestens drei Monate nach der Übertragung gelöscht werden.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Von der Behandlung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und eines Misstrauensvotums (Paragraph 36, Absatz 2,) sowie der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit) des Beschlusses bzw. Anfechtbarkeit der Wahl nicht ausgeschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift des Paragraph 60, lautet:

„Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeinderates“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 7 :,

  1. Ziffer 7
    alle in der Sitzung gestellten Anträge nach ihrem Wortlaut und die gefassten Beschlüsse – diese nach dem Wortlaut, wenn sie von den gestellten Anträgen abweichen – unter Anführung des Abstimmungsergebnisses; bei Mehrheitsbeschlüssen sind die Gegenstimmen (Stimmenthaltungen) namentlich anzuführen;“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 60, Absatz 3 bis 8 lauten:

  1. Absatz 3Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (Paragraph 53, Absatz 2,) abzufassen. Die Verwendung einer akustischen Aufzeichnung ist dabei zulässig. Die Verhandlungsschrift ist binnen eines Monats nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden und von den Schriftführern oder dem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, beauftragten Gemeindebediensteten zu unterfertigen (vorläufige Verhandlungsschrift). Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.
  2. Absatz 4Die vorläufige Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Übermittlung kann auf jede technisch mögliche Weise erfolgen, wenn der einzelne Fraktionsvorsitzende dieser zugestimmt hat. Die Einsicht in die vorläufige Verhandlungsschrift nicht öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins a,, zweiter bis vierter Satz oder nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera e, von der Gemeinde spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung für jeden Fraktionsvorsitzenden zu gewährleisten. Die Einsichtsmöglichkeit ist mit einem Monat zu befristen.
  3. Absatz 5Jedes Mitglied des Gemeinderates, das an der Sitzung teilgenommen hat, kann gegen den Inhalt der vorläufigen Verhandlungsschrift spätestens in der nächsten Sitzung schriftlich Einwendungen erheben, über die vom Gemeinderat in dieser Sitzung zu entscheiden ist. Werden keine Einwendungen erhoben, ist dies vom Vorsitzenden in dieser Sitzung auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Werden Einwendungen erhoben, hat der Gemeinderat zu beschließen, ob sie zu Recht erhoben worden sind. Bei zu Recht erhobenen Einwendungen ist die Verhandlungsschrift vom Vorsitzenden unter Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss entsprechend abzuändern. Mit der Beisetzung des Vermerks bzw. mit Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Die genehmigte und erforderlichenfalls auf Grund von Einwendungen geänderte Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und jedem Schriftführer zu unterfertigen. Mit der Unterfertigung wird das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift bestätigt. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.
  4. Absatz 6Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen zwei Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, in der die Genehmigung erfolgte, nach den Bestimmungen des Absatz 4, zweiter Satz zu übermitteln. Danach ist die akustische Aufzeichnung (Absatz 3,) zu löschen.
  5. Absatz 7Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Duplikaten, Kopien, Fotografien udgl. gegen Kostenersatz sind während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Die genehmigten Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Gemeinderatssitzungen können von den Mitgliedern des Gemeinderates im Gemeindeamt während der Amtsstunden eingesehen werden. Die Herstellung von Duplikaten, Kopien, Fotografien udgl. ist in diesem Fall unzulässig.
  6. Absatz 8Die Verhandlungsschriften über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen sind von der Gemeinde in den Gemeindeakten getrennt, entweder in gebundener Form oder solcherart abzulegen, dass die Entnahme ganzer Verhandlungsschriften oder von deren Teilen sowie von Anlagen nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, eingefügt:

„§ 60a

Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist von einem Gemeindebediensteten (Paragraph 53, Absatz 2,) und über jede Sitzung eines Ausschusses ist vom Schriftführer oder von einem Gemeindebediensteten (Paragraph 53, Absatz 2,) eine Verhandlungsschrift abzufassen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung;
    2. Ziffer 2
      den Namen des Vorsitzenden/Ausschussobmannes, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;
    3. Ziffer 3
      die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge der Beratung;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung der Beschlussfähigkeit und
    5. Ziffer 5
      alle in der Sitzung gestellten Anträge und den Wortlaut der darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, verfasste Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden/Ausschussobmann in der nächsten Sitzung aufzulegen und – falls im Zuge der Vorlage Änderungen der Verhandlungsschrift beantragt werden – darüber ein gesonderter Beschluss zu fassen und die Verhandlungsschrift in Entsprechung dieses Beschlusses abzuändern. Gibt es keine Anregung auf Änderung oder findet die begehrte Änderung keine Mehrheit, ist die Verhandlungsschrift unverändert zu belassen. In der Folge ist die Verhandlungsschrift vom Vorsitzenden/Ausschussobmann, von einem weiteren Mitglied, das nicht der Wahlpartei des Vorsitzenden/Ausschussobmannes angehören soll sowie von den gemäß Paragraph 53, Absatz eins, gewählten Schriftführern bzw. vom gemäß Paragraph 53, Absatz 2, beauftragten Gemeindebediensteten in dieser Sitzung zu unterfertigen und schließlich im Gemeindeamt zu verwahren. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.
  3. Absatz 3Jeder Fraktionsvorsitzende, dessen Fraktion im jeweiligen Kollegialorgan vertreten ist, hat spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung der Verhandlungsschrift einen Anspruch auf elektronische Einsicht in die Verhandlungsschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins a,, zweiter bis vierter Satz. Die elektronische Einsicht ist mit einem Monat zu befristen. Hat der Gemeinderat keinen Beschluss für eine elektronische Akteneinsicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, und/oder 3 gefasst, sind die Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den anspruchsberechtigten Fraktionsvorsitzenden innerhalb der im ersten Satz genannten Frist postalisch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vertraulichkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 3, zu übermitteln. Die in dieser Bestimmung geregelte Einsicht und Übermittlung gelten nicht für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 62, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über Wortmeldungen und über Anträge zur Geschäftsführung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 63, lautet:

„§ 63

Urkunden

  1. Absatz einsUrkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
  2. Absatz 2Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung).
  3. Absatz 3Betrifft eine solche Urkunde ein Rechtsgeschäft, das aufsichtsbehördlich zu genehmigen ist, gilt Paragraph 90, Absatz 5,
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 71, Absatz 4 und 7, soweit die Besorgung dieser Angelegenheiten dem Betriebsleiter übertragen ist.“

Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift des Vierten Hauptstückes lautet:

„Gemeindehaushalt“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 70, lautet:

„§ 70

Gemeindevermögen

  1. Absatz einsAlle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindevermögen. Es umfasst insbesondere das öffentliche Gut und das Gemeindegut. Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.
  2. Absatz 2Das Gemeindevermögen ist aus den Mittelaufbringungen der Gemeinde zu erhalten und zu erweitern.
  3. Absatz 3Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen (z. B. auch Baurechte, Superädifikate und Dienstbarkeiten) bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
  4. Absatz 4Positive Nettoergebnisse aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehen außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden. Die Verwendung des positiven Nettoergebnisses aus Vermögensveräußerungen ist zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 70 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 50§, 71 lautet:

„§ 71

Wirtschaftliche Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit

  1. Absatz einsZu den wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinden zählen deren öffentliche Einrichtungen, Anlagen und sonstige wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit).
  2. Absatz 2Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder sich an diesen beteiligen oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden und
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dienen.
  3. Absatz 3Die Gemeinden können, um ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten besser abgrenzen zu können, mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe) errichten.
  4. Absatz 4Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatz 3, mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und andere gesetzliche Regelungen für die Rechnungslegung (etwa Unternehmungsgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, errichten (Eigenbetriebe).
  5. Absatz 5Regie- und Eigenbetriebe sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten (Betriebsleiter) kann vom Gemeinderat zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und die Vollmacht zum Abschluss bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallende Verträge, wie An- und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren, erteilt werden.
  6. Absatz 6Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können Regie- oder Eigenbetriebe über Beschluss des Gemeinderates als Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden.
  7. Absatz 7Für Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinden gilt Absatz 4 und Absatz 5, sinngemäß.
  8. Absatz 8Beschlüsse der Gemeinden über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß Absatz 3,, 4, 6 und 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 71, werden folgende Paragraphen 71 a und 71b eingefügt:

„§ 71a

Benützungsgebühren

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind und die geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen und Anlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden dürfen. Diese Gebühren können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann beschließen, dass die von ihm festgesetzten Benützungsgebühren zur Wertsicherung mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres vom Bürgermeister automatisch in dem Ausmaß zu erhöhen oder herabzusetzen sind, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Jahres verändert hat. Die valorisierten Benützungsgebühren sind vom Bürgermeister vor Ablauf des Kalenderjahres für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. Paragraph 92, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Paragraph 71 b,

Beteiligung

  1. Absatz einsUnter einer Beteiligung ist der Anteil der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine von der Gemeinde verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalt, öffentliche Stiftungen, Privatstiftungen und Fonds) zu verstehen. Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden, wie Verbände nach dem Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetz, zählen nicht zu den Beteiligungen.
  2. Absatz 2Die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen und Einrichtungen gemäß Absatz eins, sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes dieser Unternehmen und Einrichtungen sind nur unter Beachtung der Grundsätze gemäß Paragraph 71, Absatz 2, zulässig und bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
  3. Absatz 3Die Gemeinde darf keine Beteiligung eingehen, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt ist.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag fortzuschreiben und dem Rechnungsabschluss beizufügen.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 72, erster Satz wird das Wort „Gemeindeeigentums“ durch das Wort „Gemeindevermögens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 74, wird an den Beginn des Vierten Hauptstückes römisch II. Abschnitt verschoben und lautet:

„§ 74

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist sie an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden und hat das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit zu beachten.
  2. Absatz 2Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushaltes.
  3. Absatz 3Die Liquidität der Gemeinde, einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und von Finanzierungsleasing, ist sicherzustellen.
  4. Absatz 4Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht, übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklage gedeckt werden kann.
  5. Absatz 5Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen Haushaltsrücklagen und die zweckgebundenen Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserve und ohne Zahlungsmittelreserve sowie die inneren Darlehen als gesonderte Teilposten des Nettovermögens anzusetzen. Der Gemeinderat kann die Bildung einer allgemeinen Haushaltsrücklage bis zu einem Betrag von höchstens einem Drittel des Nettovermögens beschließen, wenn in derselben Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Die Vermögensgegenstände sind in einem Inventar darzustellen, das mit dem Vermögenshaushalt übereinstimmen muss.
  6. Absatz 6Die Gemeinde hat ein positives Nettovermögen auszuweisen. Das Nettovermögen ist aufgebraucht, wenn die Fremdmittel und der Sonderposten Investitionszuschüsse die Aktiva übersteigen (negatives Nettovermögen).
  7. Absatz 7Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zwischen der Gemeinde und einem Dritten, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens für die Gemeinde begründen.
  8. Absatz 8Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung der Gemeinden zu führen.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 74 a, lautet:

„§ 74a

Mittelfristiger Haushaltsplan

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt einen mittelfristigen Haushaltsplan zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird. Der Voranschlag hat sich an den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsplans zu orientieren.
  2. Absatz 2Für die Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen für den Voranschlag sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen sind. Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplans einen Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung zu erstellen und mit diesem Plan zu beschließen.
  3. Absatz 3Der mittelfristige Haushaltsplan ist nach den Bestimmungen über die Erstellung des Voranschlages und unter Berücksichtigung der in Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012 vorgegebenen Grundsätze und Empfehlungen zu erstellen.
  4. Absatz 4Der mittelfristige Haushaltsplan ist jährlich um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuschreiben und erforderlichenfalls an geänderte Parameter anzupassen. Er ist gleichzeitig mit dem Voranschlag zu beschließen.“

Novellierungsanordnung 55, Nach Paragraph 74 a, wird folgender Paragraph 74 b, eingefügt:

„§ 74b

Haushaltskonsolidierungskonzept

  1. Absatz einsDas Haushaltskonsolidierungskonzept dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde und der Erreichung einer dauernden Leistungsfähigkeit. Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist zu erstellen, wenn sich bei der Erstellung des Voranschlages oder des Rechnungsabschlusses herausstellt, dass die höchstzulässigen Kassenstärker (Paragraph 82, Absatz 2,) nicht ausreichen, um Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde fristgerecht nachzukommen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes (Paragraph 74, Absatz 3,, 4 und 6) wiederhergestellt ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Voraussetzungen für die verpflichtende Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes festlegen.
  2. Absatz 2Das Haushaltskonsolidierungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Haushaltskonsolidierungskonzept als Zeitraum für die Erreichung des Haushaltsgleichgewichts höchstens zehn Jahre vorsieht. Ist bei größter Sparsamkeit der Haushaltsausgleich in zehn Jahren nicht erwartbar, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die Genehmigung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
  3. Absatz 3Für grundlegende Änderungen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes, insbesondere die Verlängerung des Konsolidierungszeitraumes, gilt Absatz 2, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 75, lautet:

„§ 75

Voranschlag

  1. Absatz einsDer Voranschlag ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltsführung der Gemeinde. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
  2. Absatz 2Das Haushaltsjahr (Finanzjahr) der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  3. Absatz 3Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Dabei sind die Grundsätze der Fortführung der Tätigkeiten der Gemeinde sowie der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde zu beachten.
  4. Absatz 4Der Voranschlag ist in einen Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag zu gliedern.
  5. Absatz 5Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.
  6. Absatz 6Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.
  7. Absatz 7Der Veranschlagung von investiven Vorhaben, die im Einzelfall höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme der vorhergehenden Vermögensrechnung sind oder 1.000.000 Euro übersteigen, müssen Kosten- und wenn möglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen, insbesondere Berechnungen über die Folgemittelaufbringungen und Folgemittelverwendungen vorausgehen. Dem Voranschlag ist ein Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung anzuschließen. In den Erläuterungen sind Art, Ausführung und Finanzierung der Investitionsvorhaben darzulegen.
  8. Absatz 8Im Voranschlag sind die abzuführenden Gewinne bzw. zu deckenden Verluste der Eigenbetriebe aufzunehmen. Die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe (Paragraph 71, Absatz 4,) sind ohne Anlagen dem Voranschlag beizulegen.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 76, lautet:

„§ 76

Voranschlagsentwurf, Beschlussfassung über den Voranschlag

  1. Absatz einsDer vom Bürgermeister erstellte Voranschlagsentwurf ist vor Vorlage an den Gemeinderat für zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, innerhalb der Auflagefrist schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Über die eingebrachten Einwendungen hat der Gemeinderat vor Beschlussfassung des Voranschlages zu beraten. Gleichzeitig mit der Auflage ist jedem Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung gemäß Paragraph 60, Absatz 4, zweiter Satz zu übermitteln.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag (Paragraph 59, Absatz 2,) hat der Gemeinderat mit jeweils gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      die Hebesätze bzw. die Höhe der zu erhebenden Abgaben, soweit diese einer jährlichen Beschlussfassung bedürfen,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen erforderlichen Kassenstärker (Paragraph 82,),
    3. Ziffer 3
      den Gesamtbetrag der Darlehen und Zahlungsverpflichtungen (Paragraph 80,),
    4. Ziffer 4
      den Stellenplan,
    5. Ziffer 5
      den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung,
    6. Ziffer 6
      die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,
    7. Ziffer 7
      das Budget von der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (Paragraph 71 b, Absatz eins,), wenn deren Wirtschaftsjahr mit dem Haushaltsjahr der Gemeinde übereinstimmt, und
    8. Ziffer 8
      den mittelfristigen Haushaltsplan (Paragraph 74 a,).
  3. Absatz 3Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Absatz 2, gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.
  4. Absatz 4Eine Ausfertigung des Voranschlags und des mittelfristigen Haushaltsplans ist der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 77, lautet:

„§ 77

Vorläufige Haushaltsführung, Voranschlagsprovisorium

  1. Absatz einsIst der Voranschlag nicht so rechtzeitig erstellt und/oder beschlossen worden, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann, so ist der Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres ausschließlich berechtigt
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen entstehen zu lassen und Auszahlungen zu leisten, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsvorhaben, für die im Voranschlag des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
    2. Ziffer 2
      zur Leistung der Auszahlungen nach Ziffer eins, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, für das vorangegangene Haushaltsjahr beschlossenen Kassenstärker in Anspruch zu nehmen und
    3. Ziffer 3
      soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen Erträge der Gemeinde einzuziehen.
  2. Absatz 2Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kassenstärker in der noch nicht in Anspruch genommenen Höhe verwendet werden darf. Der Bürgermeister hat darüber der Aufsichtsbehörde binnen 14 Tagen nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres schriftlich unter Angabe der Gründe der nicht erfolgten Beschlussfassung zu berichten.
  3. Absatz 3Führt der Bürgermeister den Haushalt nicht gemäß Absatz eins, weiter, hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für höchstens ein halbes Jahr zu beschließen. Für das Voranschlagsprovisorium gelten die Paragraphen 75 und 76 – mit Ausnahme der Regelungen über den mittelfristigen Haushaltsplan – sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 78, lautet:

„§ 78

Nachtragsvoranschlag

  1. Absatz einsDer Voranschlag kann nur durch Nachtragsvoranschlag geändert werden, der spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres in Kraft treten muss.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblich negatives Nettoergebnis entstehen wird und
      1. Litera a
        der Ausgleich nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, erreicht werden kann oder
      2. Litera b
        der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, vermieden werden kann;
    2. Ziffer 2
      bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Mittelverwendungen bei einzelnen Voranschlagsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen wesentlichen Umfang (mehr als ein Prozent) geleistet werden müssen;
    3. Ziffer 3
      Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionsvorhaben oder sonstige Investitionen verbucht oder geleistet werden sollen.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 79, lautet:

„§ 79

Durchführung des Voranschlages

  1. Absatz einsDer Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung der Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringung) und für die Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendung). Die anordnungsbefugten Organe sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Mittelverwendungen im Rahmen der bewilligten Voranschlagsstellen sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die in den einzelnen Ansätzen des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind nur dem dort vorgesehenen Zweck zuzuführen. Änderungen der Zweckbestimmung dürfen, ausgenommen investive Einzelvorhaben, nur insoweit erfolgen, als der Gemeinderat die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen bereits anlässlich der Genehmigung des Voranschlages ausdrücklich beschlossen hat. Darüberhinausgehende Verschiebungen von Mittelverwendungen, ausgenommen solche gemäß Absatz 3 und 4, sind als Änderung des Voranschlages gemäß den Bestimmungen des Paragraph 78, zu behandeln.
  3. Absatz 3Unvorhergesehene Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendung) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendung), sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Bedeckung dieser Mittelverwendungen muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über- und außerplanmäßige Mittelverwendungen und ihre Bedeckung sind vom Gemeinderat zu beschließen.
  4. Absatz 4Bei mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Mittelverwendungen auch dann zulässig, wenn ihre Bedeckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet wird. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die im Ansatz Verfügungsmittel des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind die Absatz 2 und 3 nicht anwendbar.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung eines Beschlusses des Gemeinderates nicht rechtzeitig möglich ist, Mittelverwendungen gemäß Absatz 3, schriftlich anordnen. Er muss nachträglich einen Beschluss des Gemeinderates einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag vorlegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn solche Mittelverwendungen im Voranschlag gedeckt sind. In diesen Fällen muss der Bürgermeister dem zuständigen Kollegialorgan unverzüglich Bericht erstatten.“

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 79, wird folgender Paragraph 79 a, eingefügt:

„§ 79a

Verpflichtungsermächtigung

  1. Absatz einsVerpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Voranschlag oder der mittelfristige Haushaltsplan hiezu ermächtigt.
  2. Absatz 2Verpflichtungsermächtigungen dürfen im zu beschließenden Voranschlag bzw. im mittelfristigen Haushaltsplan für dessen Zeitrahmen, erteilt werden. Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Gleichgewicht des Haushaltes (Paragraph 74, Absatz 3,, 4 und 6) nicht gefährdet wird. Die Verpflichtungsermächtigung ist in den Erläuterungen zu begründen.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 80, lautet:

„§ 80

Aufnahme von Darlehen und Begründung von Zahlungsverpflichtungen

  1. Absatz einsDie Gemeinde darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Form der Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dies gilt nicht für Umschuldungen.
  2. Absatz 2Darlehen dürfen nur aufgenommen werden,
    1. Ziffer eins
      für im Voranschlag vorgesehene investive Einzelvorhaben,
    2. Ziffer 2
      wenn die Gemeinde rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag zu einem Investitionsvorhaben einer Gebietskörperschaft zu leisten und das Gleichgewicht des Haushaltes (Paragraph 74, Absatz 3,, 4 und 6) nicht gefährdet ist.
  3. Absatz 3Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Darlehens aufgrund des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres gilt bis zum Ende des auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres.
  4. Absatz 4Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat mittels eines fiktiven Rückzahlungsplanes die linear zu verteilenden jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die anzusparenden Mittel sind in einer gesonderten Zahlungsreserve auszuweisen und dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann mit Verordnung die Aufnahme von Darlehen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einhaltung des Systems mehrfacher Fiskalregeln (ÖStP 2012), näher regeln.
  6. Absatz 6Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen, die eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt und wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde begründet (z. B. Finanzierungsleasing), gelten die Absatz eins bis 5 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 81, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine Übernahme von Haftungen ist überdies nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass ihr verbundene Beteiligungen (Paragraph 71 b, Absatz eins,), nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.“

Novellierungsanordnung 64, Nach Paragraph 81, werden folgende Paragraphen 81 a und 81b eingefügt:

„§ 81a

Finanzgeschäfte

  1. Absatz einsDerivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in ihr verbundenen Beteiligungen (Paragraph 71 b, Absatz eins,), die sie beherrscht, sicherzustellen.
  2. Absatz 2Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Spareinlagen,
    2. Ziffer 2
      Festgeld,
    3. Ziffer 3
      Kassenobligationen,
    4. Ziffer 4
      mündelsicheren Veranlagungen,
    5. Ziffer 5
      Kontoüberziehungen,
    6. Ziffer 6
      Darlehen, Schuldscheindarlehen und
    7. Ziffer 7
      sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasingvertrag)
    muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

Paragraph 81 b,

Fiskal- und Transparenzregeln

Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus ÖStP 2012 und der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des Paragraph 82, hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 82, lautet:

„§ 82

Liquidität, Kassenstärker, Begründung von Konten und Sparbüchern

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.
  2. Absatz 2Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenstärker (Kontokorrentkredite, Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften) bis zu einem Sechstel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ sowie für eine wirtschaftliche Unternehmung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, und 7 Kassenstärker bis zu einem Sechstel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge in Anspruch nehmen. Kassenstärker sind innerhalb eines Jahres abzudecken, sofern der Gemeinderat nicht eine Verlängerung dieser Frist beschlossen hat. Am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Kassenstärker sind im Rechnungsabschluss als kurzfristige Finanzschulden auszuweisen.
  3. Absatz 3Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften sind unterjährig in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen.
  4. Absatz 4Für die Begründung und Auflösung von Bank- und Wertpapierdepotkonten sowie die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern ist ein Beschluss des Gemeindevorstandes erforderlich.“

Novellierungsanordnung 66, Die Überschrift des römisch III. Abschnittes des Vierten Hauptstückes lautet:

„Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 84, lautet:

„§ 84

Anordnung

Die Anordnung von Mittelaufbringungen und -verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt dem Bürgermeister als anordnendes Organ der Haushaltsführung. Er kann, ausgenommen Verfügungsmittel, unter seiner Verantwortung einem Gemeindebediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen (anordnende Stellen). Gemeindebedienstete dürfen mit der Anordnung nur betraut werden, wenn ihre volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind; sie, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister dürfen weder im Bereich des Zahlungsverkehrs noch der Buchführung (Finanzbuchhaltung) tätig sein. Mittelverwendungen, die den Bürgermeister betreffen, hat sein Stellvertreter anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 85, lautet:

„§ 85

Gemeindekassier und Finanzbuchhaltung

  1. Absatz einsDie Finanzbuchhaltung (Zahlungsverkehr und Buchführung) besorgt der Gemeindekassier als ausführendes Organ der Haushaltsführung. Dieser hat gemeinsam mit dem Bürgermeister mittels schriftlicher Dienstverfügung Gemeindebedienstete als ausführende Organe des Zahlungsverkehrs oder der Buchführung (ausführende Organe der Finanzbuchhaltung) zu ermächtigen. Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sollen von verschiedenen Gemeindebediensteten erledigt werden. Sie können nur über Auftrag und unter Verantwortung des Bürgermeisters und Gemeindekassiers tätig werden und dürfen keine Anordnungsbefugnisse (Paragraph 84,) ausüben.
  2. Absatz 2In einer allgemeinen Dienstverfügung des Gemeindehaushalts hat der Bürgermeister gemeinsam mit dem Gemeindekassier für die ordnungsgemäße Besorgung der Finanzbuchhaltung und der Bürgermeister für die ordnungsgemäße Anordnung nähere Bestimmungen festzulegen.
  3. Absatz 3Kommt es zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier innerhalb einer Woche hinsichtlich der Festlegung der Dienstverfügungen gemäß Absatz eins und 2 zu keiner Einigung, so geht die Zuständigkeit für diese Entscheidung auf den Gemeinderat über, der in seiner nächsten Sitzung darüber einen Beschluss zu fassen hat.
  4. Absatz 4Bargeld darf nur von den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs angenommen, ausgezahlt und verwahrt werden. Dies gilt auch für die Entgegennahme, Ausfolgung und Verwahrung von Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden, insbesondere Urkunden über Rechtsgeschäfte.
  5. Absatz 5Alle Mittelaufbringungen und -verwendungen sind mit Rechnungsstellung und -legung sowohl in zeitlicher Reihenfolge als auch in funktionaler und sachlicher Ordnung auf Konten zu verbuchen. Dies gilt auch für sämtliche sonstigen Buchungen sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Annahme oder Abgabe von Sachen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, dass sie in angemessener Zeit eine Prüfung zulässt und als Grundlage für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 88,) herangezogen werden kann.
  6. Absatz 6Die Gemeinde hat durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems (Haushaltsbuchführungssystem), eine ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen. Insbesondere ist auf die ordnungsgemäße Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der rechtsverbindlichen Aufbewahrungsfristen.
  7. Absatz 7Der Gemeindekassier kann für den Fall seiner vorübergehenden bis zu drei Monate dauernden Verhinderung ein Mitglied des Gemeinderates aus seiner Wahlpartei – ausgenommen Bürgermeister und Vizebürgermeister – oder einen Gemeindebediensteten mit seiner Vertretung schriftlich betrauen. Wird ein Gemeindebediensteter mit seiner Vertretung betraut, gehört dieser nicht dem Gemeindevorstand (Paragraph 18,) an; er hat aber das Recht, an Gemeindevorstandssitzungen teilzunehmen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 86, lautet:

„§ 86

Aufgaben des Prüfungsausschusses

  1. Absatz einsZur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (Paragraph 71,) sowie der der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (Paragraph 71 b, Absatz eins,), die die Gemeinde beherrscht, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Die Gebarung umfasst die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensgebarung. Die Prüfung von Einrichtungen und Unternehmen (Paragraph 71 b, Absatz eins,), die die Gemeinde beherrscht, kann entfallen, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist und auch durchgeführt wird. Dieser Prüfbericht ist dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 89,), mit gesondertem Tagesordnungspunkt zur Kenntnisnahme vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit eingehalten wird und ob die Buchhaltung rechnerisch richtig ist und rechtmäßig geführt wird. Hiefür sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen. Der Prüfungsausschuss hat den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (Paragraph 88, Absatz 4,) in einer gesonderten Sitzung auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Dies gilt sinngemäß auch für die Rechnungsabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 71, Absatz 4 und 7. Bei diesen Prüfungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestandenen Sachverhalte bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufgenommen wurden.
  4. Absatz 4Jede über das Ergebnis der Prüfung angefertigte Verhandlungsschrift ist dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben sich der Bürgermeister und der Gemeindekassier zum Prüfungsergebnis schriftlich zu äußern. Sie können eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben. Eine Äußerung ist dem Prüfungsausschuss und in der Folge dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuss auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 86 a, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Im Übrigen gelten für die Wahlen und die Funktionsdauer die Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 2, und 36 Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 86 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Prüfungsausschuss kann dem Obmann, der durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat (wie die Unterlassung der Einberufung zu den erforderlichen Sitzungen für die Überprüfungen oder der Ausarbeitung der Verhandlungsschrift gemäß Paragraph 86, Absatz 3,) mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Obmann-Stellvertreter den Vorsitz. Wird der Misstrauensantrag angenommen, so hat der Obmann-Stellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Obmannes zu übernehmen. Die Neuwahl des Obmannes ist in diesem Fall innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Misstrauensbeschlusses an gerechnet, vorzunehmen; eine Wiederwahl des abgesetzten Obmanns ist ausgeschlossen. Für den Wahlvorschlag gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass im Fall eines Verzichts der anspruchsberechtigten Wahlpartei auf Erstattung eines Wahlvorschlages, das Vorschlagsrecht auf jene Wahlpartei übergeht, die die zweitwenigsten Stimmen erreicht hat. Ein solcher Verzicht bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für den Fall, dass die anspruchsberechtigte Wahlpartei durch Abgang ihrer gewählten Gemeinderatsmitglieder/ihres gewählten Gemeinderatsmitglieds oder durch nicht erfolgte Nachbesetzung der Ersatzmänner/des Ersatzmannes nicht mehr im Gemeinderat vertreten ist.“

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 87, lautet:

„§ 87

Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde

  1. Absatz einsDer Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (Paragraph 71, Absatz eins,) und das Beteiligungsmanagement der Gemeinde hinsichtlich ihrer Beteiligungen (Paragraph 71 b, Absatz eins,) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen; zu diesem Zweck können Amtsorgane in die Gemeinden entsendet werden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten zu berichten. Im Falle von der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (Paragraph 71 b, Absatz eins,) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der Einrichtungen und Unternehmen, die die Gemeinde beherrscht, das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 88, lautet:

„§ 88

Erstellung des Rechnungsabschlusses

  1. Absatz einsNach dem Ende des Haushaltsjahres ist vom Bürgermeister und Gemeindekassier (Rechnungsleger) der Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinden zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.
  2. Absatz 2Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Rechnungsleger haben den Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses schriftlich zu bestimmen; kommt es darüber zu keiner Einigung, geht die Entscheidung auf den Gemeindevorstand über, der darüber in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zu fassen hat. Der Stichtag ist im Rechnungsabschluss anzugeben.
  3. Absatz 3Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen (Paragraph 71, Absatz 4 und 7) sind vom Bürgermeister Rechnungsabschlüsse nach den für sie geltenden Vorschriften zu erstellen; fehlen solche Vorschriften, sind die für den Rechnungsabschluss einer Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jedem Fraktionsvorsitzenden gemäß Paragraph 60, Absatz 4, zweiter Satz zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat vor Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zu beraten.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 89, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Grundlage für die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates bilden die nach Paragraph 88, Absatz eins und 2 erstellten Rechnungsabschlüsse und die Verhandlungsschrift des Prüfungsausschusses über die Prüfung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 86, Absatz 3,).“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 89, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss binnen drei Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres zu beschließen, damit dieser spätestens vier Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Bürgermeister der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 90, lautet:

„§ 90

Genehmigungspflicht

  1. Absatz einsFür folgende abgeschlossene Rechtsgeschäfte und gesetzte Maßnahmen hat die Gemeinde, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;
    2. Ziffer 2
      die Verpfändung und sonstige Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen (einschließlich Dienstbarkeiten, Baurechten, Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten sowie Superädifikaten);
    3. Ziffer 3
      die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
    4. Ziffer 4
      die Übernahme von Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
    5. Ziffer 5
      die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag);
    6. Ziffer 6
      der Abschluss eines derivativen Finanzgeschäftes mit Grundgeschäft, insbesondere zum Austausch von Zinsen- und/oder Kapitalbeträgen;
    7. Ziffer 7
      die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Beteiligungen (Paragraph 71 b, Absatz eins,) sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes dieser Einrichtungen und Unternehmen durch die Gemeinde;
    8. Ziffer 8
      der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine bestehende Hypothek sowie auf eine bestehende Dienstbarkeit oder bestehende Reallast;
    9. Ziffer 9
      der An- oder Verkauf von aktiven Finanzinstrumenten, außer liquide Mittel, Forderungen und Beteiligungen, sowie deren Verpfändung;
    10. Ziffer 10
      der An- und Verkauf von Forderungen sowie deren Verpfändung;
    11. Ziffer 11
      die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung.
  2. Absatz 2Bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, jedoch genehmigungsfrei, sind die in Absatz eins, genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      im Fall der Ziffer eins,, wenn der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet.; dies muss durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Beschlussfassung im Gemeinderat nachgewiesen werden;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ziffer 2,, – soweit es sich nicht um Baurechte und Superädifikate handelt –, wenn der Wert ein Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Ziffer 3,, wenn die Darlehensaufnahme drei Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt und durch die Annuitätenleistung der Ausgleich des Ergebnishaushaltes und die Sicherstellung der Liquidität nicht gefährdet ist;
    4. Ziffer 4
      im Fall der Ziffer 5,, wenn beim Finanzierungsleasing die Anschaffungskosten und beim operating Leasing die Gesamtkosten drei Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen und durch die jährliche Mindestleasingzahlung oder das jährliche Leasingentgelt der Ausgleich des Ergebnishaushaltes und die Sicherstellung der Liquidität nicht gefährdet sind;
    5. Ziffer 5
      im Fall der Ziffer 7, – soweit es sich nicht um die Errichtung einer Privatstiftung oder eines Unternehmens oder einer Einrichtung handelt –, wenn der Anteil am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens bis zu 20 Prozent beträgt (sonstige Beteiligung) und die Gemeinde keine Beherrschung hat;
    6. Ziffer 6
      im Fall der Ziffer 8,, wenn der Wert der Forderung ein Prozent der langfristigen und kurzfristigen Forderungen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres sowie der Wert der bestehenden Dienstbarkeit oder bestehenden Reallast ein Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt;
    7. Ziffer 7
      im Fall der Ziffer 9, – soweit es sich nicht um mündelsichere Veranlagungen handelt –, wenn der Stand bei Anschaffung in Euro des aktiven Finanzinstrumentes ein Prozent der aktiven Finanzinstrumente/langfristiges Finanzvermögen und der aktiven Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt;
    8. Ziffer 8
      im Fall der Ziffer 10,, wenn der Wert der Forderung ein Prozent der langfristigen und kurzfristigen Forderungen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt;
    9. Ziffer 9
      im Fall der Ziffer 11,, wenn der Wert der grundbücherlich besicherten Forderung, für die eine Nachstehungserklärung abgegeben werden soll, ein Prozent der langfristigen und kurzfristigen Forderungen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Für die Beurteilung der Genehmigungspflicht ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  4. Absatz 4Die Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrages der Gemeinde zu erteilen oder zu versagen. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z. B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens, eines negativen Nettovermögens, einer mangelnden Liquidität oder eines langfristigen Ungleichgewichtes des Ergebnishaushaltes verbunden wäre oder wenn das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben wird. Ist das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme im Haushaltskonsolidierungskonzept (Paragraph 74 b,) vorgesehen, kann die Aufsichtsbehörde eine Genehmigung erteilen.
  5. Absatz 5Beschlüsse des Gemeinderates über Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen gemäß Absatz eins, werden erst mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.
  6. Absatz 6Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen jedenfalls keiner Genehmigung:
    1. Ziffer eins
      die Abschreibung von Trennstücken gemäß den Paragraphen 13, bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;
    2. Ziffer 2
      die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Leitungen auf gemeindeeigenen Grundstücken, die dem Fernmeldewesen, der Telekommunikation, der Energieversorgung sowie der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung von Gehaltsvorschüssen für Gemeindebedienstete.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 91, lautet:

„§ 91

Gemeindehaushaltsverordnung

Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Hauptstücks durch Verordnung näher regeln.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 92, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Bürgermeister kann Verordnungen ohne verbindliche Wirkung auch auf andere Art, wie Veröffentlichung in amtlichen Nachrichten oder Bereitstellung im Internet, kundmachen. Geltende Verordnungen sind überdies im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereit zu halten; auf Verlangen sind gegen Ersatz der Kosten Kopien von den Verordnungstexten auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 98, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und neben der Gebarungsprüfung nach Paragraph 87, auch sonstige Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen (Amtskontrolle).“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 98 a, lautet:

„§ 98a

Aufsichtsbeschwerden

  1. Absatz einsFür Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Paragraph 14, Absatz eins,) gilt vorbehaltlich Absatz 3, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen und müssen die Identität des Beschwerdeführers erkennen lassen;
    2. Ziffer 2
      die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Gemeindeorgan eine schriftliche Stellungnahme einzuholen;
    3. Ziffer 3
      die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren;
    4. Ziffer 4
      der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in einer von ihm angestrebten Weise;
    5. Ziffer 5
      die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde erfolgen.
  2. Absatz 2Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht, gilt darüber hinaus:
    1. Ziffer eins
      Die Stellungnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann dem beschwerdeführenden Gemeinderat übermittelt werden, wenn dies zur Erforschung des objektiven Sachverhaltes zweckmäßig ist.
    2. Ziffer 2
      Dem beschwerdeführenden Gemeinderat steht das Recht zu, sich zur übermittelten Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab deren Zustellung zu äußern.
  3. Absatz 3Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:
    1. Ziffer eins
      die anonym oder pseudonym eingebracht werden;
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden;
    3. Ziffer 3
      mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;
    4. Ziffer 4
      die sich auf Angelegenheiten beziehen, welche einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen und
    5. Ziffer 5
      in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind.“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 101 c, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 lauten:

  1. Ziffer eins
    bei der Einsichtnahme in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt (Paragraph 34, Absatz eins, Litera e,), Akten oder Aktenteile daraus unbefugt entnehmen, bei der elektronischen Einsichtnahme (Paragraph 34, Absatz eins a,) die Akten oder Aktenteile ausdrucken, abspeichern oder weiterleiten bzw. bei allen Formen der Einsichtnahme (Paragraph 34, Absatz eins, Litera e und Absatz eins a,) Akten oder Aktenteile über den Zweck der Vorbereitung und persönlichen Information hinaus, verwenden;
  2. Ziffer 2
    den in diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung (Paragraph 62,) getroffenen Bestimmungen über die Geschäftsführung vorsätzlich zuwiderhandeln oder durch andauernde Störung eine geordnete Abhaltung der Sitzung erheblich erschweren oder unmöglich machen;
  3. Ziffer 3
    die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 33, Absatz 4,) vorsätzlich verletzen;“

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 103, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten zu beschränken; er hat diese Geschäfte und Angelegenheiten unabhängig davon, welchem Gemeindeorgan die Erledigung in der Regel zusteht, zu besorgen.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 105, lautet:

„§ 105

Parteistellung

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben.
  2. Absatz 2Im Verfahren nach Paragraph 101, kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 105 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes und Vereinbarungen sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
    2. Ziffer 2
      Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 57/2018;
    4. Ziffer 4
      Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 190/2013;
    5. Ziffer 5
      Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 17/2018;
    6. Ziffer 6
      Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013;
    7. Ziffer 7
      Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG-Vereinbarung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2017,.“

Novellierungsanordnung 85, Nach Paragraph 106 c, werden folgende Paragraphen 106 d und 106e eingefügt:

„§ 106d

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Eröffnungsbilanz

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat spätestens anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 eine Eröffnungsbilanz (erste Eröffnungsbilanz) zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der Paragraphen 88 und 89 gelten sinngemäß. Die Eröffnungsbilanz ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag (1. Jänner 2020) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinde ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Fremdmittellage der Gemeinde zu vermitteln.
  3. Absatz 3Unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien ist die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz, soweit keine fortgeschriebenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind, nach den Grundsätzen der Paragraphen 38 und 39 der VRV 2015 vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Absatz 6, vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Der Prüfungsausschuss hat die Eröffnungsbilanz zu prüfen. Über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung ist eine Verhandlungsschrift (Paragraph 86, Absatz 4,) zu erstellen.
  5. Absatz 5Die Eröffnungsbilanz unterliegt der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde nach Paragraph 87,
  6. Absatz 6Ergibt sich bei der Erstellung späterer Rechnungsabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Wertansätze vergessen oder fehlerhaft angesetzt wurden oder Schätzungen zu ändern sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt (Berichtigung der Eröffnungsbilanz) zu beschließen. Die Eröffnungsbilanz gilt sodann als geändert. Eine Wertberichtigung kann spätestens fünf Jahre nach der Kundmachung gemäß Paragraph 89, Absatz 5, erfolgen. Vorangegangene Rechnungsabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

Paragraph 106 e,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, sonstige Bestimmungen

  1. Absatz einsAnträge und Anzeigen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, oder Paragraph 90, Absatz eins, und 5 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019, gemäß Paragraph 108, Absatz 11, bei der Aufsichtsbehörde eingebracht wurden, sind nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019, geltenden Rechtslage zu beurteilen und zu erledigen.
  2. Absatz 2Paragraph 77, Absatz eins und 2 gelten nicht für den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020.
  3. Absatz 3Die von den Gemeinden gemäß Paragraph 89, Absatz 6, vorzulegenden Rechnungsabschlüsse des Haushaltsjahres 2019 sind von der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu nehmen.
  4. Absatz 4Paragraph 43, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 44, Absatz eins, Litera b,, c und e, Paragraph 70,, Paragraph 72,, Paragraph 74,, Paragraph 74 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraph 77,, Paragraph 78,, Paragraph 79,, Paragraph 80,, Paragraph 82,, die Überschrift des Vierten Hauptstückes römisch III. Abschnitt, Paragraph 84,, Paragraph 85,, Paragraph 87, Absatz eins bis 3, Paragraph 88, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014, sind für das Haushaltsjahr 2019 und den Rechnungsabschluss 2019 weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5Das operating Leasing gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 4, ist genehmigungsfrei, wenn die Gesamtkosten nicht mehr als 50 000 Euro betragen und durch die jährliche Leasingzahlung oder das jährliche Leasingentgelt der Ausgleich des Ergebnishaushalts und die Sicherstellung der Liquidität nicht gefährdet sind.“

Novellierungsanordnung 86, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019, treten
    1. Ziffer eins
      die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses Litera a,, d, e, i, j, r, x und y, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 3 und 5, Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz eins, Litera e, und g, Absatz eins a,, 2, 3 und 5, Paragraph 43, Absatz eins,, Absatz 2, Einleitungssatz, Ziffer 4, bis 7 und der letzte Satz, soweit er sich auf Ziffer 2 und 3 bezieht, Absatz 2 b und Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz eins, Litera f,, Paragraph 45, Absatz 2, Litera j, bis l sowie der letzte Satz, Paragraph 49, Absatz eins und 3, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz 6, erster Satz, Paragraph 52, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 4 a,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 4,, Paragraph 58 a, letzter Halbsatz, Paragraph 59, Absatz eins a,, 1b und 2 letzter Satz, der Überschrift des Paragraph 60,, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 7, und Absatz 3, bis 8, Paragraph 60 a,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63,, Paragraph 71,, Paragraph 71 a,, Paragraph 71 b,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 81 a, Absatz eins,, Paragraph 81 b,, Paragraph 86,, Paragraph 86 a, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4,, Paragraph 89, Absatz 2 und 6, Paragraph 90, Absatz eins, und 2 Ziffer eins und 5 sowie Absatz 3, bis 6, Paragraph 91,, Paragraph 92, Absatz 3,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 98 a,, Paragraph 101 c, Absatz 4, Ziffer eins bis 3, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 105,, Paragraph 105 b, Absatz 2,, Paragraph 106 d und Paragraph 106 e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Dezember 2019, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 70 a und Paragraph 90, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses Litera f, bis h, k bis q und s bis w, des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und der letzte Satz, soweit er sich auf Ziffer eins, bezieht, Paragraph 44, Absatz eins, Litera b,, c und e, der Überschrift des Vierten Hauptstückes, Paragraph 70,, Paragraph 72, erster Satz, Paragraph 74,, Paragraph 74 a,, Paragraph 74 b,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraph 77,, Paragraph 78,, Paragraph 79,, Paragraph 79 a,, Paragraph 80, Paragraph 81 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 82,, der Überschrift des Vierten Hauptstückes römisch III. Abschnitt, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz eins und 3 bis 7, Paragraph 87,, Paragraph 88,, mit 1. Juli 2019 in Kraft und sind, erstmals für das Haushaltsjahr 2020 (Finanzjahr 2020) und den Rechnungsabschluss für das Jahr 2020 anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Änderung des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 22, mit 1. Jänner 2020 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      die Änderung des Inhaltsverzeichnisses Litera b und c, Paragraph 26 und Paragraph 48, mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2020 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 106 e, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
    6. Ziffer 6
      die Änderung des Paragraph 85, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 und 6 bis 9 mit 1. April 2021 in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landeshauptmannstellvertreter

Schickhofer