90. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2019, mit der die Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 6 und 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetzes 2007, LGBl. Nr. 56/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, sowie des § 11 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2017, und des § 10 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetzes, LGBl. Nr. 14/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 und 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetzes 2007, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, sowie des Paragraph 11, Absatz 8, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2017,, und des Paragraph 10, des Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, wird verordnet:
Die Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung – St-ULV, LGBl. Nr. 50/2008, wird wie folgt geändert:Die Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung – St-ULV, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 8 lautet „Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne“.a) Der Eintrag zu Paragraph 8, lautet „Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne“.
b) Der Eintrag zu § 18 lautet „EU-Recht“.b) Der Eintrag zu Paragraph 18, lautet „EU-Recht“.
c) Nach dem Eintrag „§ 19 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 20 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 6 lautet:Paragraph 2, Ziffer 6, lautet:
Gebäude: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 MeldeG 1991.“Gebäude: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MeldeG 1991.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Z 8 werden folgende Z 9 und Z 10 angefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 8, werden folgende Ziffer 9 und Ziffer 10, angefügt:
Einwohner: Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben.Einwohner: Personen, die in einem Gebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben.
Schwellenwertlinie: die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Bewertungsmethoden für Lärmindizes
(1)Absatz eins,Die Lärmindizes Lden und Lnight für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm und den durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm sind getrennt zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Werte für Lden sowie Lnight werden durch folgende Methoden bestimmt:
Schallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. Februar 2019: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen).
Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die realen Schallquellen sind mittels adäquater Schallquellen nach dem Stand der Technik zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, sodass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:
das Spektrum der abgestrahlten Schallleistungspegel in Oktavbändern,
die Betriebszeiten (Tag, Abend, Nacht, im Jahresdurchschnitt),
der Ort (Koordination x, y) und die Höhe (z) der Schallquelle,
die Art der Schallquelle (Punkt, Linie, Fläche),
die Abmessungen und die Ausrichtung der Schallquelle,
die Betriebsbedingungen der Schallquelle und
das Richtverhalten der Quelle. Die Richtwirkung ist in der Berechnung als ein Faktor ΔLW, dir, xyz auszudrücken, der zur Schallleistung hinzurechnen ist. Die Summe der Richtwirkungen über den gesamten Raum ist dabei 0.
Geeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind mit einer der folgenden Messmethoden zu erfassen:
ÖNORM ISO 8297 – Akustik – Bestimmungen der Schallleistungspegel von Mehr-Quellen-Industrieanlagen für die Abschätzung von Schalldruckpegeln in der Umgebung – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2, ausgegeben am 1. Februar 2006,
ÖNORM EN ISO 3744 – Akustik – Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011 oder
ÖNORM EN ISO 3746 – Akustik – Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011.
Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Jänner 2019.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100 % günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz nach den Berechnungsmethoden gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mit 100 % günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
(4)Absatz 4,Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat in einer Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 2 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:Die in Absatz 2, erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
RVS: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien.
ÖNORM EN ISO sowie ÖNORM ISO: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien.
ÖAL 28: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5
Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten
(1)Absatz eins,Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:Sofern das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:
Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Der Rasterursprung liegt im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28, 31 und 34).
Die Ermittlung der Schallimmission hat in einer Höhe von 4 m zu erfolgen. An Fassadenpunkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten.
Bei der Berechnung der Schallausbreitung im selben Berechnungsgebiet sind für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen; dabei ist auf etwaige diesbezügliche Festlegungen der Länder im Zusammenhang mit deren Erstellung strategischer Umgebungslärmkarten Bedacht zu nehmen.Bei der Berechnung der Schallausbreitung im selben Berechnungsgebiet sind für die in den Geltungsbereich des Paragraph 2, Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen; dabei ist auf etwaige diesbezügliche Festlegungen der Länder im Zusammenhang mit deren Erstellung strategischer Umgebungslärmkarten Bedacht zu nehmen.
Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Linien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen werden durch Verbindung dieser Punkte ermittelt und sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Im Falle des Schienenverkehrslärms und des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist der Lnight zwischen einschließlich 50 dB und 70 dB darzustellen. Die Darstellung des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist nur außerhalb des Betriebsgeländes erforderlich.
Verkehrsbedingte Schallquellen außerhalb des Berechnungsgebietes eines Ballungsraumes sind insoweit in das Modellgebiet einzubeziehen, als sie bei ungehinderter Schallausbreitung über Boden einen Immissionsbeitrag am Rand des Berechnungsgebietes von mehr als 35 dB erzeugen. Für eine in den Ballungsraum führende Hauptverkehrsstraße ist diese Bedingung erfüllt, wenn die außerhalb der Ballungsraumgrenze zu berücksichtigende Länge dieser Strecke nach den in Anlage 2 festgelegten Kriterien bestimmt wird.
(3)Absatz 3,Die Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
(4)Absatz 4,Bei einem Ausdruck der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(5)Absatz 5,Auf der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. Daneben ist im Ballungsraum anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auf den Lärmpegel haben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Angabe der betroffenen Einwohnerinnen/Einwohner
(1)Absatz eins,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lden an der Fassade in den folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB <= Lden < 60 dB |
60 dB <= Lden < 65 dB |
65 dB <= Lden < 70 dB |
70 dB <= Lden < 75 dB |
75 dB <= Lden |
|
(2)Absatz 2,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
50 dB <= Lnight < 55 dB |
55 dB <= Lnight < 60 dB |
60 dB <= Lnight < 65 dB |
65 dB <= Lnight < 70 dB |
70 dB <= Lnight |
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Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohnerinnen/Einwohner für den Bereich 45 dB <= Lnight <= 50 dB angegeben werden.
(2a)Absatz 2 a,Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen.Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Absatz eins und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB <= Lden < 65 dB |
65 dB <= Lden < 75 dB |
75 dB <= Lden |
|
Zudem ist die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.
(4)Absatz 4,Die Angaben der Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.Die Angaben der Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Absatz eins bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
mit besonderer Schalldämmung sowie
mit einer ruhigen Fassade
wohnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne
(1)Absatz eins,Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2)Absatz 2,Es gelten folgende Schwellenwerte:
für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB;
für durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Z 1 lautet:Paragraph 10, Ziffer eins, lautet:
eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Gelände für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz und der ruhigen Gebiete;“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Z 14 wird das Wort „(Teil-)Aktionspläne“ durch die Wortfolge „Punkte 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission“ ersetzt.In Paragraph 10, Ziffer 14, wird das Wort „(Teil-)Aktionspläne“ durch die Wortfolge „Punkte 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 Z 15 lautet:Paragraph 10, Ziffer 15, lautet:
soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14
Elektronische Datenformate und Berichte
(1)Absatz eins,Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.
(2)Absatz 2,(Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten gemäß §§ 4 bis 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem BMNT elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln.“(Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten gemäß Paragraphen 4 bis 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem BMNT elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Verweise
(1)Absatz eins,Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2)Absatz 2,Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018;Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,;
Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005.“Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. L 168 vom 1.7.2015, S. 1, berichtigt durch ABl. L 5 vom 10.1.2018, S. 35, umgesetzt.“Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt , L 189 vom 18.7.2002, S. 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, Amtsblatt , L 168 vom 1.7.2015, S. 1, berichtigt durch Amtsblatt , L 5 vom 10.1.2018, S. 35, umgesetzt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„§ 20
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 6, Z 9 und 10, §§ 4, 5, 6 und 8, § 10 Z 1, Z 14 und 15, §§ 14, 17 und 18 sowie die Änderungen der Anlage 1 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019, in Kraft.“In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2019, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 6,, Ziffer 9 und 10, Paragraphen 4, 5, 6 und 8, Paragraph 10, Ziffer eins,, Ziffer 14 und 15, Paragraphen 14, 17 und 18 sowie die Änderungen der Anlage 1 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019, in Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Anlage 1, Spalte 1 „Lärmzone [dB]“ lautet:
„Lärmzone [dB] |
< 35 |
35 bis < 40 |
40 bis < 45 |
45 bis < 50 |
50 bis < 55 |
55 bis < 60 |
60 bis < 65 |
65 bis < 70 |
70 bis < 75 |
75 bis < 80 |
≥ 80“ |
|
16.Novellierungsanordnung 16, Anlage 3, Spalte 1 „Pegeldifferenz [dB]“ lautet:
„Pegeldifferenz [dB] |
< –5 |
- 5 bis < 0 |
0 bis < 5 |
5 bis < 10 |
10 bis < 15 |
≥ 15“ |
|
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer