Jahrgang 2019

Ausgegeben am 7. Oktober 2019

75. Gesetz:

Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

 

(römisch siebzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 3499/1 Ausschussbericht EZ 3499/3)

 

[CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147]

75. Gesetz vom 17. September 2019, mit dem das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt – StESUG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, eingefügt:

„§ 8

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten

  1. Absatz eins,Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 28, StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des Paragraph 8, AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt Paragraph 6, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Verfügbare Informationen über ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb von Europaschutzgebieten sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
  3. Absatz 3,Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß
    1. Ziffer eins
      Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 StNSchG 2017,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 6, StNSchG 2017,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 58, Absatz 2 a, Ziffer 4 und Absatz 2 c, Stmk. Jagdgesetz 1986 und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. Fischereigesetz 2000
    Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Werden in einer Beschwerde gemäß Ziffer eins, Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur insoweit zulässig, als begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die anerkannte Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, eingefügt:

„§ 13

Verweise

  1. Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;
    2. Ziffer 2
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, eingefügt:

„§ 14a

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019,

  1. Absatz eins,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 3,,
    1. Ziffer eins
      die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Novelle in Rechtskraft erwachsen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die vor Ablauf des Tages des Inkrafttretens dieser Novelle zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren,
    Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Paragraph 8, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019, treten Paragraphen 8, 13 und 14 a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2019, in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Lang