62. Gesetz vom 2. Juli 2019, mit dem das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 und das Steiermärkische Wettengesetz 2018 geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014
Das Steiermärkische Glückspielautomaten– und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Glückspielautomaten– und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2014,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 2 lautet „Begriffsbestimmungen“.a) Der Eintrag zu Paragraph 2, lautet „Begriffsbestimmungen“.
b) Der Eintrag zum 2. Hauptstück 5. Abschnitt lautet „Spielerschutz, Spielverlauf, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.
c) Der Eintrag zu § 21 lautet „Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen“.c) Der Eintrag zu Paragraph 21, lautet „Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen“.
d) Nach dem Eintrag „§ 21 Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„§ | 21a Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
§ Paragraph | 21b Nichtabwicklung von Transaktionen |
§Paragraph | 21c Zusammenarbeit der Bewilligungsinhaberinnen mit Behörden |
§ 21dParagraph 21 d | Informationsaustausch |
§ Paragraph | 21e Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Aufgaben der Behörden |
§ Paragraph | 21f Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern“. |
e) Nach dem Eintrag „§ 33 Verweise“ wird die Zeile „§ 33a Verarbeitung personenbezogener Daten“ eingefügt.
f) Nach dem Eintrag „§ 34 Strafbestimmungen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„§ | 34a Strafbarkeit von juristischen Personen |
§ Paragraph | 34b Ahndung von Pflichtverletzungen |
§ Paragraph | 34c Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden |
§ Paragraph | 34d Veröffentlichung von Unrechtsfolgen“. |
g) Nach dem Eintrag „§ 36a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 41/2018“ wird die Zeile „§ 36b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
Ausspielung: Glücksspiel,
das eine Unternehmerin/ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,
bei dem Spielerinnen/Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),
bei denen von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von Spielerinnen/Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und
bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt;bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG handelt;
Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;Unternehmerin/Unternehmer: wer nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein;
Spielerin/Spieler: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;Spielerin/Spieler: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG;
Glücksspielautomat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
eine Spielerin/einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und
die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;
Ausspielung mit Glücksspielautomaten: Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt;
Bewilligungsinhaberin: Inhaberin einer Ausspielbewilligung;
Automatensalon: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient;
Spielstube: ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Spielapparaten dient;
Spielapparat: ein gegen Entgelt betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen,
das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung (Gewinn) dient (Unterhaltungsspielapparat) oder
bei dem einer Spielerin/einem Spieler eine vermögenswerte Waren- oder Sachleistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und der Spielerfolg von der Geschicklichkeit der Spielerin/des Spielers, somit nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsspielapparat), wobei Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, nicht als Gewinn gelten;
politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG;
bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG;bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG;
Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG;
Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG;
Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG;
Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG;Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG;
Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGB;Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 165, StGB;
Terrorismusfinanzierung: die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;Terrorismusfinanzierung: die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;
Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G;
Richtlinie: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (§ 33 Abs. 3 Z 1).Richtlinie: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins,).
(2)Absatz 2,Die sonstigen Begriffe, insbesondere die in den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie verwendeten Begriffe, sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie zu verstehen.“Die sonstigen Begriffe, insbesondere die in den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie verwendeten Begriffe, sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Artikel eins bis 3 der Richtlinie zu verstehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
„5a. die eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 lauten:Paragraph 6, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, lauten:
„Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Vorlage von Konzepten über:
Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung;
die fortlaufende Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Sicherstellung der Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an diesen Schulungen (§ 16);die fortlaufende Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Sicherstellung der Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an diesen Schulungen (Paragraph 16,);
Systeme und Einrichtungen zum Spielerschutz;
die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen;
die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielsperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmer bzw. der Spielzeiten;
über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Systeme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, Qualitätssicherung und betriebsinternen Aufsicht;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Geldwäschevorbeugung“ jeweils durch die Worte „Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 5, wird das Wort „Geldwäschevorbeugung“ jeweils durch die Worte „Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 4 werden die Worte „Geldwäsche und Kriminalitätsvorbeugung“ durch die Worte „Vorbeugung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, werden die Worte „Geldwäsche und Kriminalitätsvorbeugung“ durch die Worte „Vorbeugung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des 2. Hauptstückes 5. Abschnitt lautet:
„Spielerschutz, Spielverlauf, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“
8.Novellierungsanordnung 8, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bewilligungsinhaberinnen haben ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen, insbesondere dieses Gesetzes und des Stmk. Jugendgesetzes, als auch in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht fortlaufend zu schulen. Darüber hinaus sind den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Schulungen – in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken und der Art und Größe des Unternehmens – die gesetzlichen Bestimmungen, die der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Datenschutz dienen, in dem Ausmaß fortlaufend zu vermitteln, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen lernen, möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten diese Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen
(1)Absatz eins,Bewilligungsinhaberinnen haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.Bewilligungsinhaberinnen haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 5 Z 1, 2, 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die BewilligungsinhaberinnenIn den Fällen des Paragraph 5, Ziffer eins, 2, 4 und 5 FM-GwG, insbesondere bei Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Bewilligungsinhaberinnen
die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 ausgenommen Z 7, Abs. 2, 3 und 5, Anlage I und § 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ausgenommen Ziffer 7,, Absatz 2, 3 und 5, Anlage römisch eins und Paragraph 7, Absatz eins, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;
wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass die Spielerin/der Spieler nicht auf eigene Rechnung handelt, die Spielerin/den Spieler aufzufordern, die Identität der Treugeberin/des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Die Bewilligungsinhaberin hat die Spielerin/den Spieler zur Bekanntgabe aufzufordern, ob sie/er nicht auf eigene Rechnung handeln will und diesfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers gegebenenfalls deren/dessen wirtschaftlichen Eigentümerin/Eigentümers. Die Spielerin/Der Spieler hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt die Spielerin/der Spieler bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Bewilligungsinhaberin auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Bewilligungsinhaberin die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Z 1 bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bewilligungsinhaberin abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Automatensalons zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass die Spielerin/der Spieler nicht auf eigene Rechnung handelt, die Spielerin/den Spieler aufzufordern, die Identität der Treugeberin/des Treugebers mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Die Bewilligungsinhaberin hat die Spielerin/den Spieler zur Bekanntgabe aufzufordern, ob sie/er nicht auf eigene Rechnung handeln will und diesfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers gegebenenfalls deren/dessen wirtschaftlichen Eigentümerin/Eigentümers. Die Spielerin/Der Spieler hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt die Spielerin/der Spieler bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Bewilligungsinhaberin auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Bewilligungsinhaberin die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Ziffer eins, bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bewilligungsinhaberin abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Absatz 3,). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Automatensalons zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;
§ 8 Abs. 1 samt Anlage II und Abs. 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 8, Absatz eins, samt Anlage römisch zwei und Absatz 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
§ 9 Abs. 1 samt Anlage III, Abs. 2 und 3 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 9, Absatz eins, samt Anlage römisch drei, Absatz 2 und 3 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden.im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Bewilligungsinhaberinnen, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.Für Bewilligungsinhaberinnen, die zur Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielerinnen/Spielern auf Dritte zurückgreifen, gelten die Paragraphen 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.
(4)Absatz 4,Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Bewilligungsinhaberinnen haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz eins, 2, 4, 5 und 6, des Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4 und des Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.Bewilligungsinhaberinnen, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies Paragraph 24, FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.
(6)Absatz 6,Bewilligungsinhaberinnen haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuräumen. Bewilligungsinhaberinnen haben
1.Ziffer eins durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
2.Ziffer 2 sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
a)Litera a fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
b)Litera b zuverlässig ist.
(7)Absatz 7,Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin kann die/der Geldwäschebeauftragte auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(8)Absatz 8,Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 21 werden folgende §§ 21a bis 21f eingefügt:Nach Paragraph 21, werden folgende Paragraphen 21 a bis 21 f eingefügt:
„§ 21a
Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1)Absatz eins,Bewilligungsinhaberinnen haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht, odereine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht, oder
die Spielerin/der Spieler der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 zuwidergehandelt hat.die Spielerin/der Spieler der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, zuwidergehandelt hat.
Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Ver-wendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bewilligungsinhaberinnen haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreterinnen/Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
§ 21bParagraph 21 b
Nichtabwicklung von Transaktionen
(1)Absatz eins,Bewilligungsinhaberinnen haben nach Abgabe einer Meldung gemäß § 21a jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Spielerin/dem Spieler zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.Bewilligungsinhaberinnen haben nach Abgabe einer Meldung gemäß Paragraph 21 a, jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Spielerin/dem Spieler zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(2)Absatz 2,Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Bewilligungsinhaberinnen die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Spieleinsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen ist jedoch zu unterlassen.Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Absatz eins, genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Bewilligungsinhaberinnen die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Spieleinsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen ist jedoch zu unterlassen.
(3)Absatz 3,Bewilligungsinhaberinnen sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die fragliche Transaktion abgewickelt werden.
(4)Absatz 4,Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Bewilligungsinhaberin anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach § 21a meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Bewilligungsinhaberin anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach Paragraph 21 a, meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,
die betroffene Spielerin/den betroffenen Spieler, wobei die Verständigung der Spielerin/des Spielers längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung der/des Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Die betroffene Bewilligungsinhaberin ist über den Aufschub der Verständigung der Spielerin/des Spielers zu informieren.
(5)Absatz 5,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 4, aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind,
sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen.sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen.
(6)Absatz 6,Eine Anordnung gemäß Abs. 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.Eine Anordnung gemäß Absatz 4, tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.
§ 21cParagraph 21 c
Zusammenarbeit der Bewilligungsinhaberinnen mit Behörden
(1)Absatz eins,Bewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 21a Abs. 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.Bewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins,, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2)Absatz 2,Die Geldwäschemeldestelle hat Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3)Absatz 3,Die Geldwäschemeldestelle hat den Bewilligungsinhaberinnen eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder der Bewilligungsinhaberinnen zu gefährden,
Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern, oder
die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.
§ 21dParagraph 21 d
Informationsaustausch
(1)Absatz eins,Bewilligungsinhaberinnen müssen über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Bewilligungsinhaberinnen oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Bewilligungsinhaberinnen oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.
§ 21eParagraph 21 e
Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Aufgaben der Behörden
(1)Absatz eins,Die Landesregierung sorgt dafür, dass die Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen der §§ 18 und 25 Abs. 2 und 6 sowie §§ 26 und 30 Abs. 1 bis 8 und § 31 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.Die Landesregierung hat die Einhaltung der Paragraphen 21 bis 21 d und 21 f Absatz 2, in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 25 Absatz 2 und 6 sowie Paragraphen 26 und 30 Absatz eins bis 8 und Paragraph 31, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.
(3)Absatz 3,Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(4)Absatz 4,Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 21b Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Paragraph 21 b, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhalten, der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(6)Absatz 6,Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirkt,
die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, oder
die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
(7)Absatz 7,Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G zulässig.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat mit dem Koordinierungsgremium (§ 3 Abs. 1 FM-GwG) zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.Die Landesregierung hat mit dem Koordinierungsgremium (Paragraph 3, Absatz eins, FM-GwG) zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.
(9)Absatz 9,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
(10)Absatz 10,Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung einer Bewilligung (§§ 5 ff) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung einer Bewilligung (Paragraphen 5, ff) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.
(11)Absatz 11,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Artikel 44, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12)Absatz 12,Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ihr Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gemäß § 21f Abs. 1 melden können.Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ihr Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, melden können.
§ 21fParagraph 21 f
Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.Die Landesregierung hat im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2 und 3 FM-GwG zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Bewilligungsinhaberinnen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.“Bewilligungsinhaberinnen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2, des § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, und des § 34 Abs. 1 Z 8, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der Paragraphen 21 bis 21 d und 21 f Absatz 2,, des Paragraph 32, Absatz eins, 2, 4 und 5, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 7, 10, 11, 13 und 14, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, und des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8,, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 32 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren und“.In Paragraph 32, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren und“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 33 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 33, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017;Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,;
Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019;Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,;
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,;
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018;Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,;
Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016;Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,;
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018.Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,.
(3)Absatz 3,Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73;Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 73;
Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43;Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 43;
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.“Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, eingefügt:
„§ 33a
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Geldwäschemeldestelle sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund dieses Gesetzes ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 34 Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:Nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 9 a, eingefügt:
„9a.Ziffer 9 a die Verpflichtungen gemäß §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 nicht erfüllt;“die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 21 bis 21 d und 21 f Absatz 2, nicht erfüllt;“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“„Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Ziffer eins bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 34, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a sind zu bestrafenVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, sind zu bestrafen
mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder
im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.“im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 21 d und 21 f Absatz 2, mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.“Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) fünf Jahre.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 34 werden folgende §§ 34 a bis 34d eingefügt:Nach Paragraph 34, werden folgende Paragraphen 34, a bis 34d eingefügt:
„§ 34a
Strafbarkeit von juristischen Personen
Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, gelten sinngemäß.
§ 34bParagraph 34 b
Ahndung von Pflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 34 oder 34a die Bestimmungen des § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 34, oder 34a die Bestimmungen des Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 Abs. 3a oder § 34a eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3 a, oder Paragraph 34 a, eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß Paragraph 35, FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
§ 34cParagraph 34 c
Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß §§ 34 und 34a mitzuteilen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraphen 34 und 34 a mitzuteilen.
§ 34dParagraph 34 d
Veröffentlichung von Unrechtsfolgen
Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.“Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der Paragraphen 21 bis 21 d und 21 f Absatz 2, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten Paragraph 37, Absatz 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35
EU-Recht
Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
1.Ziffer eins Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73;Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 73;
2.Ziffer 2 Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43.“Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 43.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:Nach Paragraph 36 a, wird folgender Paragraph 36 b, eingefügt:
„§ 36b
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,
Bewilligungsinhaberinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 bereits über eine Bewilligung gemäß §§ 3 ff verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß §§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. f und § 21 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.“Bewilligungsinhaberinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, bereits über eine Bewilligung gemäß Paragraphen 3, ff verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f und Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 38, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 5 Z 5a, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 2, 3 Z 5 und Abs. 4, die Überschrift des 2. Hauptstücks 5. Abschnitt, § 16 Abs. 2, die §§ 21 bis 21f und 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 3, § 33a, § 34 Abs. 1 Z 9a und der Schlusssatz, Abs. 3a und 5, die §§ 34a bis 34d, 35 und 36b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 5, Ziffer 5 a,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2, 3, Ziffer 5 und Absatz 4,, die Überschrift des 2. Hauptstücks 5. Abschnitt, Paragraph 16, Absatz 2,, die Paragraphen 21 bis 21 f und 31 Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 33 a,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9 a und der Schlusssatz, Absatz 3 a und 5, die Paragraphen 34 a bis 34 d, 35 und 36 b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018
Das Steiermärkische Wettengesetz 2018 – StWttG, LGBl. Nr. 9/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Wettengesetz 2018 – StWttG, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 9 lautet „Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer“.a) Der Eintrag zu Paragraph 9, lautet „Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer“.
b) Nach dem Eintrag „§ 9 Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„§ | 9a Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
§Paragraph | 9b Nichtabwicklung von Transaktionen |
§ Paragraph | 9c Zusammenarbeit der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit Behörden |
§Paragraph | 9d Informationsaustausch |
§Paragraph | 9e Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Aufgaben der Behörden |
§Paragraph | 9f Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern“. |
ba) Nach dem Eintrag „§ 17 Verweise“ wird die Zeile „§ 17a Verarbeitung personenbezogener Daten“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 18 Strafbestimmungen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„§ | 18a Strafbarkeit von juristischen Personen |
§ Paragraph | 18b Ahndung von Pflichtverletzungen |
§Paragraph | 18c Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden |
§ 18d Veröffentlichung von Unrechtsfolgen“.Paragraph 18 d, Veröffentlichung von Unrechtsfolgen“. |
d) Nach dem Eintrag „§ 20 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 20a Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 62/2019“ eingefügt.
e) Nach dem Eintrag „§ 21 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 21a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Wettunternehmerin/Wettunternehmer: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt oder gewerbsmäßig Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt; sie sind Verpflichtete im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden Richtlinie);
Wettkundin/Wettkunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;Wettkundin/Wettkunde: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG;
Wette: Glücksvertrag zwischen einer Wettunternehmerin/einem Wettunternehmer und einer Wettkundin/einem Wettkunden, die/der gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden Ereignisses trifft und für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage einen in Aussicht gestellten Gewinn (Wettquote) erlangt; sie ist ein Glücksspieldienst gemäß Art. 3 Z 14 der Richtlinie;Wette: Glücksvertrag zwischen einer Wettunternehmerin/einem Wettunternehmer und einer Wettkundin/einem Wettkunden, die/der gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden Ereignisses trifft und für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage einen in Aussicht gestellten Gewinn (Wettquote) erlangt; sie ist ein Glücksspieldienst gemäß Artikel 3, Ziffer 14, der Richtlinie;
Annahmestelle: ortsgebundene Betriebsstätte, in der Wetten angeboten, Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt oder Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt werden;
Wettbedingungen: allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer;
Wettterminal: technische Einrichtung, die für Wettkundinnen/Wettkunden die elektronische Anzeige und Eingabe von Wettdaten oder die Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung, die Entrichtung des Einsatzbetrages und den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht;
Eingabegerät: technische Einrichtung, die für Wettkundinnen/Wettkunden die elektronische Anzeige und Eingabe von Wettdaten, nicht jedoch die Entrichtung des Einsatzbetrages und den Abschluss einer Wette ermöglicht;
wirtschaftliche Eigentümerin/wirtschaftlicher Eigentümer: Personen gemäß § 2 Z 3 FM-GwG;wirtschaftliche Eigentümerin/wirtschaftlicher Eigentümer: Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG;
politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG;
bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß § 2 Z 8 FM-GwG;bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG;
Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG;
Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers mit Wettkundinnen/Wettkunden, denen eine Wettkundenkarte auszustellen ist;Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers mit Wettkundinnen/Wettkunden, denen eine Wettkundenkarte auszustellen ist;
Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG;
Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG;Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG;
Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 165 StGB;Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 165, StGB;
Terrorismusfinanzierung: die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;Terrorismusfinanzierung: die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;
Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G;
Richtlinie: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (§ 17 Abs. 2 Z 1).Richtlinie: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,).
(2)Absatz 2,Die sonstigen Begriffe, insbesondere die in den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie verwendeten Begriffe, sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie zu verstehen.“Die sonstigen Begriffe, insbesondere die in den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie verwendeten Begriffe, sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Artikel eins bis 3 der Richtlinie zu verstehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 3 entfällt das Wort „rechtskräftig“.In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt das Wort „rechtskräftig“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Für die Erteilung einer Bewilligung sind erforderlich:
ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz von Wettkundinnen/Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Wettsucht. Dieses Konzept hat jedenfalls die Bestellung eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Fragen der Wettsucht und deren/dessen Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen zum Erkennen von Wettsucht zu beinhalten;
Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Nennung der/des bestellten Geldwäschebeauftragten und ein Nachweis, dass die Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen sichergestellt ist (§ 9 Abs. 8).“Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Nennung der/des bestellten Geldwäschebeauftragten und ein Nachweis, dass die Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen sichergestellt ist (Paragraph 9, Absatz 8,).“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Einleitungssatz des § 4 Abs. 5 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„Dem Antrag auf Bewilligung sind überdies folgende Unterlagen beizulegen:“
5a.Novellierungsanordnung 5a, In § 4 Abs. 5 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und dem Abs. 5 folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und dem Absatz 5, folgende Ziffer 5, angefügt:
Bestellung der/des Geldwäschebeauftragten“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer
(1)Absatz eins,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 5 Z 1, 2, 4 und 5 FM-GwG, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Wettunternehmerinnen/WettunternehmerIn den Fällen des Paragraph 5, Ziffer eins, 2, 4 und 5 FM-GwG, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer
die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 ausgenommen Z 7, Abs. 2, 3 und 5, Anlage I und § 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ausgenommen Ziffer 7,, Absatz 2, 3 und 5, Anlage römisch eins und Paragraph 7, Absatz eins, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;
wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass die Wettkundin/der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, die Wettkundin/den Wettkunden aufzufordern, die Identität der Treugeberin/des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat die Wettkundin/den Wettkunden zur Bekanntgabe aufzufordern, ob sie/er nicht auf eigene Rechnung handeln will und diesfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers gegebenenfalls deren/dessen wirtschaftlichen Eigentümerin/Eigentümers. Die Wettkundin/Der Wettkunde hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt die Wettkundin/der Wettkunde bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Z 1 bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass die Wettkundin/der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, die Wettkundin/den Wettkunden aufzufordern, die Identität der Treugeberin/des Treugebers mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat die Wettkundin/den Wettkunden zur Bekanntgabe aufzufordern, ob sie/er nicht auf eigene Rechnung handeln will und diesfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers gegebenenfalls deren/dessen wirtschaftlichen Eigentümerin/Eigentümers. Die Wettkundin/Der Wettkunde hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt die Wettkundin/der Wettkunde bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Ziffer eins, bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Absatz 3,). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;
§ 8 Abs. 1 samt Anlage II und Abs. 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 8, Absatz eins, samt Anlage römisch zwei und Absatz 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
§ 9 Abs. 1 samt Anlage III, Abs. 2 und 3 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;Paragraph 9, Absatz eins, samt Anlage römisch drei, Absatz 2 und 3 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden.im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.Für Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die Paragraphen 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.
(4)Absatz 4,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz eins, 2, 4, 5 und 6, des Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4 und des Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies Paragraph 24, FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.
(6)Absatz 6,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Wettunternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuräumen. Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben
1.Ziffer eins durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
2.Ziffer 2 sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
a)Litera a fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
b)Litera b zuverlässig ist.
(7)Absatz 7,Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers kann die/der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(8)Absatz 8,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken und der Art und Größe ihres Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Datenschutz dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten diese Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.
(9)Absatz 9,Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach§ 9 werden folgende §§ 9a bis 9f eingefügt:Nach§ 9 werden folgende Paragraphen 9 a bis 9 f eingefügt:
„§ 9a
Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1)Absatz eins,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht, odereine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht, oder
die Wettkundin/der Wettkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 zuwidergehandelt hat.die Wettkundin/der Wettkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, zuwidergehandelt hat.
Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Ver-wendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreterinnen/Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
§ 9bParagraph 9 b
Nichtabwicklung von Transaktionen
(1)Absatz eins,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben nach Abgabe einer Meldung gemäß § 9a jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Wettkundin/dem Wettkunden zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben nach Abgabe einer Meldung gemäß Paragraph 9 a, jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Wettkundin/dem Wettkunden zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(2)Absatz 2,Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Wettkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Absatz eins, genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Wettkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.
(3)Absatz 3,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die fragliche Transaktion abgewickelt werden.
(4)Absatz 4,Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach § 9a meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach Paragraph 9 a, meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,
die betroffene Wettkundin/den betroffenen Wettkunden, wobei die Verständigung der Wettkundin/des Wettkunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung der/des Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Die betroffene Wettunternehmerin/Der betroffene Wettunternehmer ist über den Aufschub der Verständigung der Wettkundin/des Wettkunden zu informieren.
(5)Absatz 5,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 4, aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind,
sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen.sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen.
(6)Absatz 6,Eine Anordnung gemäß Abs. 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.Eine Anordnung gemäß Absatz 4, tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.
§ 9cParagraph 9 c
Zusammenarbeit der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit Behörden
(1)Absatz eins,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer und die/der Geldwäschebeauftragte haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 9a Abs. 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer und die/der Geldwäschebeauftragte haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins,, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2)Absatz 2,Die Geldwäschemeldestelle hat Wettunternehmerinnen/Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3)Absatz 3,Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmerinnen/Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers zu gefährden,
Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern, oder
die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden.
(4)Absatz 4,Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.
§ 9dParagraph 9 d
Informationsaustausch
(1)Absatz eins,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer müssen über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.
§ 9eParagraph 9 e
Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Aufgaben der Behörden
(1)Absatz eins,Die Landesregierung sorgt dafür, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 9 bis 9d und 9f Abs. 2 in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie durch die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen der §§ 18 und 25 Abs. 2 und 6 sowie §§ 26 und 30 Abs. 1 bis 8 und § 31 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.Die Landesregierung hat die Einhaltung der Paragraphen 9 bis 9 d und 9 f Absatz 2, in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie durch die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 25 Absatz 2 und 6 sowie Paragraphen 26 und 30 Absatz eins bis 8 und Paragraph 31, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.
(3)Absatz 3,Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(4)Absatz 4,Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 9b Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Paragraph 9 b, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhalten, der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(6)Absatz 6,Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirkt,
die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, oder
die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
(7)Absatz 7,Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G zulässig.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat mit dem Koordinierungsgremium (§ 3 Abs. 1 FM-GwG) zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.Die Landesregierung hat mit dem Koordinierungsgremium (Paragraph 3, Absatz eins, FM-GwG) zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.
(9)Absatz 9,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
(10)Absatz 10,Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung (§§ 4 und 7) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung (Paragraphen 4 und 7) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.
(11)Absatz 11,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Artikel 44, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12)Absatz 12,Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ihr Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gemäß § 9f Abs. 1 melden können.Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ihr Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gemäß Paragraph 9 f, Absatz eins, melden können.
§ 9fParagraph 9 f
Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.Die Landesregierung hat im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2 und 3 FM-GwG zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen gemäß § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.“Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Einleitungssatz des § 13 Abs. 1 wird der Begriff „Geldwäsche“ durch den Begriff „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 13, Absatz eins, wird der Begriff „Geldwäsche“ durch den Begriff „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Verweise
(1)Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018;Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,;
Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016;Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,;
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018;Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,;
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. Nr. I 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018.Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 136 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.
(2)Absatz 2,Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73;Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 73;
Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43;Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 43;
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.“Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016, Seite 1.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:
„§ 17a
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Geldwäschemeldestelle sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund dieses Gesetzes ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,
eine Wettannahmestelle ohne die erforderliche Bewilligung oder ungeachtet einer Untersagung nach § 16 betreibt,eine Wettannahmestelle ohne die erforderliche Bewilligung oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 16, betreibt,
einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 16 betreibt,einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 16, betreibt,
Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer entgegen der Wettbedingungen ausübt, die Wettbedingungen nicht ordnungsgemäß aushängt oder Änderungen der Wettbedingungen der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,
verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,
die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
die Verpflichtungen gemäß §§ 9 bis 9d und 9f Abs. 2 nicht erfüllt,die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 9 bis 9 d und 9 f Absatz 2, nicht erfüllt,
den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 9 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Ziffer eins bis 9 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 7 mit Geldstrafe von mindestens 5 000 Euro und höchstens 25 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 7 mit Geldstrafe von mindestens 5 000 Euro und höchstens 25 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
in den Fällen der Z 8in den Fällen der Ziffer 8
mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder
im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 9 bis 9d und 9f Abs. 2 mit einer Geldstrafe in zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 d und 9 f Absatz 2, mit einer Geldstrafe in zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
in den Fällen der Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.in den Fällen der Ziffer 9, mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 8 beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.“Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) fünf Jahre.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 18 werden folgende §§ 18a bis 18d eingefügt:Nach Paragraph 18, werden folgende Paragraphen 18 a bis 18 d eingefügt:
„§ 18a
Strafbarkeit von juristischen Personen
Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 18 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, gelten sinngemäß.
§ 18bParagraph 18 b
Ahndung von Pflichtverletzungen
(1)Absatz eins,Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 18 oder 18a die Bestimmungen des § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 18, oder 18a die Bestimmungen des Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder § 18a eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 18 a, eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß Paragraph 35, FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
§ 18cParagraph 18 c
Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß §§ 18 und 18a mitzuteilen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraphen 18 und 18 a mitzuteilen.
§ 18dParagraph 18 d
Veröffentlichung von Unrechtsfolgen
Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 9 bis 9d und 9f Abs. 2 unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.“Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der Paragraphen 9 bis 9 d und 9 f Absatz 2, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten Paragraph 37, Absatz 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19
EU-Recht
Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
1.Ziffer eins Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73;Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 73;
2.Ziffer 2 Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43.“Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 43.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:
„§ 20a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,
Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 bereits über eine Bewilligung gemäß § 4 verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß §§ 4 Abs. 4a und § 9 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.“Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, bereits über eine Bewilligung gemäß Paragraph 4, verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 4, Absatz 4 a und Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 21 wird folgender § 21a angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, angefügt:
„§ 21a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2 und 4 Abs. 3, 4a und 5, die §§ 9 bis 9f, 13 Abs. 1, die §§ 17, 17a, 18 bis 18d, 19 und 20a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, treten das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 2 und 4 Absatz 3,, 4a und 5, die Paragraphen 9 bis 9 f, 13 Absatz eins,, die Paragraphen 17, 17 a, 18 bis 18 d, 19 und 20 a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landeshauptmannstellvertreter Schickhofer |
| |