Jahrgang 2019

Ausgegeben am 15. Juli 2019

60. Gesetz:

Steiermärkisches Pädagogikpaket-Ausführungsgesetz 2019

 

(römisch siebzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 3350/1 Ausschussbericht EZ 3350/4)

60. Gesetz vom 2. Juli 2019, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 und das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert werden (Steiermärkisches Pädagogikpaket-Ausführungsgesetz 2019)

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, und des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, alle zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, (Pädagogikpaket 2018) beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000

Artikel 3

Änderung des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999

Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004

Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird geändert wie folgt:

a) Der Eintrag zu Paragraph 8, lautet „Öffentliche Mittelschulen“.

b) Der Eintrag zu Paragraph 17, lautet „Mittelschulsprengel“.

c) Der Eintrag zu Paragraph 25, lautet „Gesetzlicher Schulerhalter der öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen“.

d) Nach dem Eintrag „§ 53a Teilrechtsfähigkeit“ wird folgende Zeile eingefügt:

„§ 53b

Teilrechtsfähigkeit für Aktivitäten im Schulbetrieb“

e) Nach dem Eintrag „§ 55a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 72/2018“ wird folgende Zeile eingefügt:

„§ 55b

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 60/2019“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „Haupt-,“ und wird der Ausdruck „Neue Mittelschulen“ durch den Ausdruck „Mittel-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, erster Satz entfällt der Ausdruck „,Haupt-“ und wird der Ausdruck „Volks- oder Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift des Paragraph 8, entfällt der Ausdruck „Hauptschulen und“ sowie das Wort „Neue“ vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, entfallen die Ausdrücke „Hauptschulen und“, „Hauptschule oder“ sowie „Hauptschulen oder“. Ferner entfällt das Wort „Neue“ bzw. „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 2, entfallen das Wort „Hauptschule“ und das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift des Paragraph 17, entfällt der Ausdruck „Hauptschulsprengel und“ und wird der Ausdruck „Sprengel der Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschulsprengel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 17, entfallen die Ausdrücke „Hauptschule oder“ und „Hauptschule bzw.“ sowie „Hauptschulen oder“. Ferner entfallen die Ausdrücke „Neuen“, „oder Neue“, „bzw. Neuen“, „oder öffentlichen Neuen“ sowie „oder Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „Hauptschulen sowie“ und wird der Ausdruck „Volks- und Hauptschulsprengeln“ durch das Wort „Volksschulsprengeln“ ersetzt. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift des Paragraph 25, wird der Ausdruck „Volks- und Hauptschulen sowie der“ durch den Ausdruck „Volksschulen,“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 25, Absatz eins, wird der Ausdruck „Volks- und Hauptschulen sowie“ durch den Ausdruck „Volksschulen und“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 45, Absatz 2, entfallen die Ausdrücke „Hauptschule oder“ und „Hauptschulen oder“ sowie jeweils der Ausdruck „Hauptschulausschuss bzw. ein“. Ferner entfallen das Wort „Neue“ vor dem Wort „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“ und das Wort „Neuer“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulausschuss“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 45, Absatz 5, entfallen die Ausdrücke „Hauptschulen,“ und „Haupt-,“. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ bzw. „Neue“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 46, Absatz 2, entfallen die Ausdrücke „Hauptschulausschuss oder“, „Hauptschule oder“, „Hauptschulen oder“ und wird der Ausdruck „Hauptschullehrperson“ durch „Lehrperson aus ihrem Kreis“ ersetzt. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ bzw. „Neue“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulausschuss“ und „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 46, Absatz 4, Litera b, wird der Ausdruck „Volks-, Haupt-“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 47, Absatz eins, Litera e, wird das Wort „Hauptschullehrer“ durch den Ausdruck „Neuen Mittelschullehrer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 47, Absatz eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    drei von der Pflichtschullehrerschaft Graz entsendete Personen, wovon zwei in einer Volksschule und eine in einer Mittelschule tätig sein müssen;“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 48, wird der Ausdruck „Volks-, Haupt-“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 49, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „Hauptschulen und“. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 53 a, Absatz 2, entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 53 b, lautet:

„§ 53b

Teilrechtsfähigkeit für Aktivitäten im Schulbetrieb

  1. Absatz eins,Der Schule kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie z. B. die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen oder Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.
  2. Absatz 2,Zur Verwahrung der Beiträge gemäß Absatz eins und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 55 a, wird folgender Paragraph 55 b, eingefügt:

„§ 55b

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,

Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit dem Schuljahr 2020/21 zu Mittelschulen. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Mittelschule.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a,, und Paragraph 53 b, sowie hinsichtlich der Aufhebung der Hauptschule Paragraph eins,, Paragraph 6,, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 17,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2 und 5, Paragraph 46, Absatz 2 und 4 Litera b,, Paragraph 47, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 48 und Paragraph 49, Absatz 3, mit 1. September 2019;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Einführung der Mittelschule anstelle der Neuen Mittelschule Paragraph eins,, Paragraph 6,, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 17,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2 und 5, Paragraph 46, Absatz 2 und 4 Litera b,, Paragraph 47, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 48,, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 53 a, Absatz 2 und Paragraph 55 b, mit 1. September 2020.“

Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000

Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird geändert wie folgt:

a) Die Einträge zur Überschrift des Abschnittes römisch drei und zu den Paragraphen 7 bis 10 lauten „(entfallen)“.

b) Der Eintrag zur Überschrift des Abschnittes römisch drei a lautet „IIIa. Mittelschulen“.

c) Der Eintrag zu Paragraph 11 b, lautet „Organisationsformen und Sonderformen der Mittelschulen“.

d) Der Eintrag zu Paragraph 14, lautet „Lehrpersonen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „Volks-, Haupt-“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 6, entfallen der Ausdruck „Hauptschule,“ sowie das Wort „Neue“ vor dem Wort „Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 7, entfallen der erste Satz sowie das Wort „Neue“ bzw. „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschule“ bzw. „Musikmittelschule“ oder „Sportmittelschule“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, entfallen der Ausdruck „Hauptschule,“ sowie das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 6, Der Abschnitt „III. Hauptschulen“ entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Abschnitt römisch drei a lautet:

„IIIa. Mittelschulen

Paragraph 11 a

Aufbau

  1. Absatz eins,Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
  2. Absatz 2,Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z. B. geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
  3. Absatz 2 a,Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu treffen.
  4. Absatz 3,Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
  5. Absatz 4,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von SchülerInnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

Paragraph 11 b

Organisationsformen und Sonderformen der Mittelschulen

  1. Absatz eins,Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
    1. Ziffer eins
      als selbstständige Mittelschulen oder
    2. Ziffer 2
      als Klassen der Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.
    Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.
  2. Absatz 2,Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.

Paragraph 11 c

Lehrpersonen

  1. Absatz eins,Der Unterricht in der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprachen und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrpersonen zusätzlich eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 2 a und 3 sind anzuwenden.

Paragraph 11 d

Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „Hauptschule,“ und zugleich die Zahl „7“. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Volks-, Haupt-“ durch „Volksschule“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, Absatz 3, entfallen der Ausdruck „Hauptschule“ sowie das Wort „Neue“ vor dem Wort „Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13, Absatz 4, entfallen der Ausdruck „Hauptschule,“ sowie der Ausdruck „der Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, Absatz 6, entfällt der Ausdruck „Haupt-,“ und wird der Ausdruck „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt. Ferner entfällt das Wort „Neuen“ jeweils vor dem Wort „Mittelschulen“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Lehrpersonen

Die Vorschriften der Paragraphen 4 und 11 c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 17, Absatz 3, lautet.

  1. Absatz 3,Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, nach Möglichkeit in Gruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Gruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und solchen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen der Ausdruck „Hauptschule, einer“ sowie das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.

  1. Ziffer 2
    als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 14, sowie nur hinsichtlich der Aufhebung der Hauptschule das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, 6 und 7 (erster Satz), Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins, 3, 4 und 6 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. September 2019; zugleich tritt Abschnitt römisch drei außer Kraft,
    2. Ziffer 2
      Abschnitt römisch drei a, Paragraph 17, sowie hinsichtlich der Einführung der Mittelschule anstelle der Neuen Mittelschule das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, 6 und 7, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins, 3, 4 und 6 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. September 2020.“

Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999

Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Ausdruck „,Haupt-,“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt das Wort „Neuen“ vor dem Wort „Mittelschule“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, tritt Paragraph eins, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Aufhebung der Hauptschule mit 1. September 2019;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Einführung der Mittelschule anstelle der Neuen Mittelschule mit 1. September 2020.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrätin

Lackner