55. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 2019 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen
Auf Grund des § 17 Abs. 5 Z 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 2, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Abschüsse
(1)Absatz einsIn Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Verhütung ernster Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen.
(2)Absatz 2Außerhalb der angeführten Zeit dürfen nicht brütende in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.
(3)Absatz 3Die jährliche Abschusshöchstzahl beträgt insgesamt 10.000 Exemplare.
§ 2Paragraph 2,
Meldung des Abschusses
Jede abgeschossene Nebel- und Rabenkrähe ist in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister bekannt zu geben.
§ 3Paragraph 3,
Zeitlicher Geltungsbereich
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer