Jahrgang 2019

Ausgegeben am 5. Juli 2019

54. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010

(römisch XVII. GPStLT RV EZ 3379/1 AB EZ 3379/4)

54. Gesetz vom 2. Juli 2019, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aSteht im Ausnahmefall keine Totenbeschauerin/Totenbeschauer gemäß Absatz eins und 3 zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen/Ärzte ebenfalls zur Vornahme der Totenbeschau herangezogen werden. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung. Ihr/Ihm gebührt für die Vornahme der Totenbeschau dasselbe Entgelt wie der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer nach Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (Paragraph 40, Ärztegesetz) sowie jede/jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt ist befugt
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des eingetretenen Todes zu treffen,
    2. Ziffer 2
      die Todesursache vorläufig zu beurteilen und
    3. Ziffer 3
      die Zustimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, anstelle der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers entfernt werden darf.

Nach Feststellung des eingetretenen Todes ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer zur Vornahme der Totenbeschau möglichst umgehend zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 46 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019, tritt Paragraph 3, Absatz 3 a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2019, in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Drexler