54. Gesetz vom 2. Juli 2019, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 78/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aSteht im Ausnahmefall keine Totenbeschauerin/Totenbeschauer gemäß Abs. 1 und 3 zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen/Ärzte ebenfalls zur Vornahme der Totenbeschau herangezogen werden. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung. Ihr/Ihm gebührt für die Vornahme der Totenbeschau dasselbe Entgelt wie der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer nach Abs. 1.“Steht im Ausnahmefall keine Totenbeschauerin/Totenbeschauer gemäß Absatz eins und 3 zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen/Ärzte ebenfalls zur Vornahme der Totenbeschau herangezogen werden. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung. Ihr/Ihm gebührt für die Vornahme der Totenbeschau dasselbe Entgelt wie der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer nach Absatz eins Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) sowie jede/jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt ist befugtDie/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (Paragraph 40, Ärztegesetz) sowie jede/jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt ist befugt
die Feststellung des eingetretenen Todes zu treffen,
die Todesursache vorläufig zu beurteilen und
die Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 anstelle der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers entfernt werden darf.die Zustimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, anstelle der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers entfernt werden darf.
Nach Feststellung des eingetretenen Todes ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer zur Vornahme der Totenbeschau möglichst umgehend zu verständigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 46a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 46 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2019 tritt § 3 Abs. 3a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019, tritt Paragraph 3, Absatz 3 a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2019, in Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrat Drexler |
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