Jahrgang 2019

Ausgegeben am 17. Juni 2019

49. Gesetz:

Dienstrechts-Novelle 2019

 

(römisch siebzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 3151/1 Ausschussbericht EZ 3151/4)

49. Gesetz vom 28. Mai 2019, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen und das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

Artikel 4

Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Litera a
    Nach dem Eintrag „§ 48c Bildungsteilzeit“ wird folgende Zeile eingefügt: „§ 48d Wiedereingliederungsteilzeit“
  2. Litera b
    Der Eintrag zu Paragraph 51, lautet: „Abwesenheit vom Dienst“
  3. Litera c
    Der Eintrag zu Paragraph 71 a, lautet: „Frühkarenzurlaub“
  4. Litera d
    Nach dem Eintrag „§ 157 Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung“ wird folgende Zeile eingefügt: „§ 157a Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit“
  5. Litera e
    Der Eintrag zu Paragraph 205, lautet: „SIa-Verwendungsentschädigung“
  6. Litera f
    Nach dem Eintrag „§ 217b GraphDI-KeyUser-Zulage“ wird folgende Zeile eingefügt: „§ 217c SIII-Verwendungsentschädigung“
  7. Litera g
    Nach dem Eintrag „§ 220 Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektoren/Betriebs- und Pflegedirektorinnen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
    1. Sub-Litera, a, a
      „§ 220a Überstellung in das Entlohnungsschema S Dir
    2. Sub-Litera, b, b
      Paragraph 220 b, S Dir-Verwendungsentschädigung“
  8. Litera h
    Nach dem Eintrag „§ 244 Dienstzulagen werden folgende Zeilen eingefügt:
    1. Sub-Litera, a, a
      „IV. Teil
      Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes
    2. Sub-Litera, b, b
      Paragraph 244 a, Anwendungsbereich
    3. Sub-Litera, c, c
      Paragraph 244 b, Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII
    4. Sub-Litera, d, d
      Paragraph 244 c, Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII
    5. Sub-Litera, e, e
      Paragraph 244 d, SII-Funktionszulagen
    6. Sub-Litera, f, f
      Paragraph 244 e, Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII
    7. Sub-Litera, g, g
      Paragraph 244 f, Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV,
    8. Sub-Litera, h, h
      Paragraph 244 g, SIV-Funktionszulage
    9. Sub-Litera, i, i
      Paragraph 244 h, Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25, 25 a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oder
  2. Ziffer 3
    die eine Karenz gemäß Paragraph 71, in Anspruch nehmen,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    den Informationstag für neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Einladung zur Teilnahme am Informationstag erfolgt von amtswegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 44, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes oder Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 37, Absatz 2, oder 5 nicht überschreiten, die Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    ein Beschäftigungsverbot nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 48 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4, oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
  2. Ziffer 2
    eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 48 c, wird folgender Paragraph 48 d, eingefügt:

„§ 48d

Wiedereingliederungsteilzeit

  1. Absatz eins,Mit dem/der Vertragsbediensteten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des/der Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Ziffer 2
      eine einvernehmlich zwischen dem/der Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber festgelegte Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit (Wiedereingliederungsplan). Bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplanes ist ein Arbeitsmediziner/eine Arbeitsmedizinerin beizuziehen.
    Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Der/Die Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des/der Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit– keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des/der Vertragsbediensteten haben.
  3. Absatz 3,Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
  4. Absatz 4,Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem/der Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
  5. Absatz 5,Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  6. Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinnes des Paragraph 151, Absatz 4, das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
  7. Absatz 7,Fällt in die Dauer einer Wiedereingliederungsteilzeit
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4, oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    3. Ziffer 3
      ein Präsenzdienst nach Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
    4. Ziffer 4
      ein Ausbildungsdienst nach Paragraphen 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder
    5. Ziffer 5
      ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,

    ist die vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, nicht vereinbart werden.

  8. Absatz 8,Mit einem Beamten/einer Beamtin kann eine Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Absatz eins, erster bis dritter Satz mit der Maßgabe vereinbart werden, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes erfolgt. Absatz 3,, 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7, gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 51, lautet:

„§ 51

Abwesenheit vom Dienst

  1. Absatz eins,Der/Die Bedienstete, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner/ihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und seine/ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
  2. Absatz 2,Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
  3. Absatz 3,Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25, 25 a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
  2. Ziffer 3
    der/die eine Karenz gemäß Paragraph 71, in Anspruch nimmt,“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 65, Absatz eins, wird jeweils nach dem Zitat „St. MSchKG“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 70, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 70, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 70 a, Absatz eins, wird nach dem Zitat „St. MSchKG“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 71 a, lautet:

„§ 71a

Frühkarenzurlaub

  1. Absatz eins,Einem/Einer Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er/sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einem/Einer Bediensteten, der/die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein/ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Der/Die Bedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
  5. Absatz 5,Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  6. Absatz 6,Die Zeit eines Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und bei Beamten auch in pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift zu behandeln.
  7. Absatz 7,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 72, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 48 c, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4, oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
  2. Ziffer 2
    eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz wird das Zitat „§ 75 Absatz eins, durch das Zitat „§ 75 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 74, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten beantragt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der/Die Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag des/der Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 113, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 118, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 121, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 5,Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 150, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Weitergewährung, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er/sie aber nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß Paragraph 70, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht ein.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 154, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Karenz gemäß Paragraph 71,

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 156, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 48 d,),“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 157, wird folgender Paragraph 157 a, eingefügt:

„§ 157a

Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit

  1. Absatz eins,Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten Wiedereigliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung Paragraph 157, zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
  2. Absatz 2,Für die Zeit einer gemäß Paragraph 48 d, vereinbarten Wiedereigliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 48 d,) ergeben, sind nicht zurückzufordern.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 166, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 37, Absatz 2, oder 5 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 168, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 181, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Beamte/die Beamtin eine Teilzeit nach den Paragraphen 25, 26, oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 181, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG, einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder nach Paragraph 71, oder“

Novellierungsanordnung 37, 185 Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Überstellungen oder einer weiteren allfälligen Ergänzungszulage gegenzurechnen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 186, Absatz 8, wird nach dem Zitat „§ 4 Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, St. MSchKG“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, §186a Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie den Verbrauch durch
    1. Ziffer eins
      ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte,
    2. Ziffer 2
      ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 3a oder 4 zur Folge hatte, oder
    3. Ziffer 3
      Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters durch Antrag oder Erklärung

    unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 186 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der volle Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 186 a, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Eine vor der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
  2. Absatz 9,Auf Antrag eines Beamten/einer Beamtin ist seine/ihre Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
    1. Ziffer eins
      über die Urlaubsersatzleistung vor 31. Mai 2018 rechtskräftig entschieden wurde,
    2. Ziffer 2
      aus einem der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und
    3. Ziffer 3
      der Beamte/die Beamtin in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.“

Novellierungsanordnung 42, Der Einleitungssatz in Paragraph 187, Absatz 6, lautet:

„Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem St. MSchKG, einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder nach Paragraphen 48 b, oder 48c durch“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 190, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer  die Voraussetzungen des
    1. Ziffer eins
      Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  169 aus 1998,, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oder
    2. Ziffer 2
      Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oder
    3. Ziffer 3
      Bundesgesetzes über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, (im Folgenden als „Psychologengesetz 2013“ bezeichnet) oder
    4. Ziffer 4
      Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oder
    5. Ziffer 5
      Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oder
    6. Ziffer 6
      Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder
    7. Ziffer 7
      Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. römisch eins Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)
    8. Ziffer 8
      Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oder
    9. Ziffer 9
      Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 93 aus 2008,, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oder
    10. Ziffer 10
      Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oder
    11. Ziffer 11
      Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)
    12. Ziffer 12
      Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)
    für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeiten erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat oder als Entlastung der Pflegepersonen von Tätigkeiten, welche in den gesamten Pflegeprozess integriert und nicht an eine Ausbildung gemäß dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gebunden sind, tätig wird und die betreffende Tätigkeit in der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ausübt.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch vier. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und römisch sieben. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück römisch zwei auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 191 a, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz lautet:

„Jeder Facharzt/Jede Fachärztin wird spätestens nach achtjähriger Tätigkeit gemäß Paragraph 256 a, Absatz eins, Ziffer 2, als Facharzt/Fachärztin zum nächstmöglichen Vorrückungstermin zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 193, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin fortgesetzt und er/sie auch als Stationsarzt/Stationsärztin verwendet wird, ab dem der Verleihung des Ius Practicandi folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß Paragraph 153, Absatz 2, mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 256 a, maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 193, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/Fachärztin fortgesetzt und er/sie auch als Facharzt/Fachärztin verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß Paragraph 153, Absatz 2, mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 256 a, maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 205, lautet:

„§ 205

SIa-Verwendungsentschädigung

Dem/Der ärztlichen Direktor/Direktorin (ausgenommen der/die ärztliche Direktor/Direktorin des LKH Univ. Klinikum Graz und des LKH Hochsteiermark) gebührt neben dem Gehalt eine Verwendungs-entschädigung. Diese Verwendungsentschädigung beträgt für:

 

den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

Euro

1.

des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie

832,6

2.

des LKH Weiz, LKH Mürzzuschlag-Mariazell, LKH Hartberg, LKH Hörgas-Enzenbach

1.664,7

3.

des LKH Südsteiermark, LKH Weststeiermark, LKH Rottenmann-Bad Aussee

1.860,8

4.

des LKH Feldbach-Fürstenfeld, LKH Murtal, LKH Graz Süd-West

2.056,6“

Novellierungsanordnung 48, Die Tabelle in Paragraph 205, lautet ab 1. Jänner 2019:

„den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

Euro

1.

des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie sowie des Instituts für Zytologie

866,6

2.

des LKH Weiz, LKH Mürzzuschlag-Mariazell, LKH Hartberg,

1.710,6

3.

des LKH Südsteiermark, LKH Weststeiermark, LKH Rottenmann-Bad Aussee

1.912,2

4.

des LKH Feldbach-Fürstenfeld, LKH Murtal

2.113,4

5.

des LKH Graz römisch zwei

2.604,0“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 213, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.“

Novellierungsanordnung 50, Die Tabelle in Paragraph 214, Absatz eins, lautet ab 1. November 2017:

 

„Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

283,90

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern, für den/die MTD-Koordinator/MTD-Koordinatorin, RT-Oberassistenten/RT Ober-

assistentinnen und BA-Oberassistenten/BA-Oberassistentinnen am LKH Universitätsklinikum Graz

430,9“

Novellierungsanordnung 51, Die Tabelle in Paragraph 214, Absatz eins, lautet ab 1. Jänner 2018:

 

„Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

290.5

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern, für den/die MTD-Koordinator/MTD-Koordinatorin, RT-Oberassistenten/RT Ober-

assistentinnen und BA-Oberassistenten/BA-Oberassistentinnen am LKH Universitätsklinikum Graz

440,9“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 214, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins bis 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:

 

Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

290.5

2.

für die Pflegeleitungen, für den/die MTD-Koordinator/ MTD Koordinatorin, für die MTD Leitungen, für den Ober-radiologietechnologen/die Oberradiologietechnologin, für den Oberbiomedizinischen Analytiker/die Oberbiomedizinische Analytikerin am LKH Universitätsklinikum Graz

440,9“

Novellierungsanordnung 53, Die Tabelle in Paragraph 214, Absatz eins, lautet ab 1. Jänner 2019:

 

„Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

298.5

2.

für die Pflegeleitungen, für den/die MTD-Koordinator/ MTD Koordinatorin, für die MTD Leitungen, für den Ober-radiologietechnologen/die Oberradiologietechnologin, für den Oberbiomedizinischen Analytiker/die Oberbiomedizinische Analytikerin am LKH Universitätsklinikum Graz

453,1“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 215, lautet:

§ 215

Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas S römisch zwei

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S II/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:

 

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1

sII1, sII2, sII3

249,2

2

sII4a, sII4

152,4

3

sII5

128,2

Mit dieser Vergütung sind mit € 79,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenzulagenanteil) und mit dem darüber hinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.“

Novellierungsanordnung 55, Die Tabelle in Paragraph 215, lautet ab 1. Jänner 2018:

 

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1

sII1, sII2, sII3

255,0

2

sII4a, sII4

156,0

3

sII5

131,2“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 215, letzter Satz wird der Betrag „€ 79,9“ ab 1. Jänner 2018 durch den Betrag „€ 81,8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Die Tabelle in Paragraph 215, lautet ab 1. Jänner 2019:

 

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1

sII1, sII2, sII3

262,1

2

sII4a, sII4

160,3

3

sII5

134,9“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 215, letzter Satz wird der Betrag „€ 81,8“ ab 1. Jänner 2019 durch den Betrag „€ 84,1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 217, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIII vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIII versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.“

Novellierungsanordnung 60, Nach Paragraph 217 b, wird folgender Paragraph 217 c, eingefügt:

„§ 217c

SIII-Verwendungsentschädigung

  1. Absatz eins,Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/2a gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a,

Novellierungsanordnung 61, In der Tabelle des Paragraph 220, Absatz 2, wird die Bezeichnung der Entlohnungsgruppe „sDir/3 Schwerpunkt KA-LSF“ durch „sDir/3 Schwerpunkt KA – LKH Graz Süd-West“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In der Tabelle des Paragraph 220, Absatz 2, wird ab 1. Jänner 2019 die Bezeichnung der Entlohnungsgruppe „sDir/3 Schwerpunkt KA – Graz Süd West“ durch „sDir/3 Schwerpunkt KA – LKH Graz II“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Nach Paragraph 220, werden folgende Paragraphen 220 a und 220 b eingefügt:

„§ 220a

Überstellung in das Entlohnungsschema S Dir

Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin

  1. Ziffer eins
    einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund,
  2. Ziffer 2
    einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund oder
  3. Ziffer 3
    des LKH Graz Süd-West

betraut, ist er/sie in das Entlohnungsschema S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 zu überstellen.

Paragraph 220 b

S Dir-Verwendungsentschädigung

  1. Absatz eins,Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich für die Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin:

 

Sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

Bemessungsgrundlage

gemäß Paragraph 264 a

1.

einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund

25 %

2.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz Süd-West

30 %

3.

am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 220 a, Ziffer 3, lautet ab 1. Jänner 2019:

  1. Ziffer 3
    des LKH Graz II“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 220 b, Absatz eins, Ziffer 2, lautet ab 1. Jänner 2019:

„2.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz römisch zwei

30 %“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 222, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 223 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 232 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der
    1. Ziffer eins
      Studienleitung,
    2. Ziffer 2
      Fachbereichsleitung,
    3. Ziffer 3
      Leitung einer Außenstelle,
    4. Ziffer 4
      Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse,
    5. Ziffer 5
      Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit der Kunstuniversität Graz im Bereich der Lehrpraxis und im Bereich der Volksmusik,
    6. Ziffer 6
      Koordination der Korrepetition,
    7. Ziffer 7
      Koordination der Lehrenden im zentralen künstlerischen Fach Blockflöte,
    8. Ziffer 8
      Koordination der Begabtenförderung sowie
    9. Ziffer 9
      Koordination der Blasorchesterleitung.
    verbunden sind, gebührt für die Dauer der Funktionsausübung im Schuljahr eine monatliche Vergütung (Nebengebühr).“

Novellierungsanordnung 69, Dem Paragraph 232 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 165 Absatz 2, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 234, Absatz 7, wird nach dem Zitat „§ 4 Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, St. MSchKG“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 244, lautet:

„§ 244

Dienstzulagen

  1. Absatz eins,Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen und Ver-tragssozialpädagoge/Vertragssozialpädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 8,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a,
  2. Absatz 2,Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:

 

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

8,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

9,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

11,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

12,34 %“

Novellierungsanordnung 72, Im Hauptstück römisch drei wird nach§ 244 folgender römisch vier. Teil eingefügt:

„IV. Teil
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes

Paragraph 244 a

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002,, in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbände oder privater Rechtsträger tätig sind und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes.
  2. Absatz 2,Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes zählen:
    1. Ziffer eins
      die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe,
    2. Ziffer 2
      die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,
    3. Ziffer 3
      die Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Graz,
    4. Ziffer 4
      die Schule für medizinische Assistenzberufe Graz Wagner-Jauregg-Platz und
    5. Ziffer 5
      das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch vier. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück römisch zwei auf die Vertragsbediensteten in Gesundheitsberufen anwendbar.

Paragraph 244 b

Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII

  1. Absatz eins,Dem Entlohnungsschema SII kann nur angehören, wer die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, Ziffer 4, 5,, 7 und Ziffer 10, absolviert hat.
  2. Absatz 2,Das Entlohnungsschema SII umfasst die Entlohnungsgruppen sII/1, sII/2, sII/3, sII/4 und s/II5.
  3. Absatz 3,Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
    1. Ziffer eins
      Entlohnungsgruppe sII/1:
      Medizinisch-technische Dienste, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Kranken-pflegerinnen der höheren Führungsebene, Leiter/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege und Gesundheit des Landes ab der Entlohnungsstufe 9;
    2. Ziffer 2
      Entlohnungsgruppe sII/2:
      Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der mittleren Führungsebene, Leiter/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege und Gesundheit des Landes bis zur Entlohnungsstufe 8, Lehrer/Lehrerinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege und Gesundheit des Landes, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen;
    3. Ziffer 3
      Entlohnungsgruppe sII/3:
      Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, Medizinisch-technische Fachkräfte;
    4. Ziffer 4
      Entlohnungsgruppe sII/4:
      Assistenzberufe gemäß dem – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG und dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, geprüfte Sanitätshilfsdienste;
    5. Ziffer 5
      Entlohnungsgruppe sII/5:
      Ungeprüfte Sanitätshilfsdienste.

Paragraph 244 c

Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII beträgt:

im Entlohnungsschema SII

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

sII/1

sII/2

sII/3

sII/4

sII/5

Euro

1

2.129,6

2.251,2

1.964,5

1.785,2

1.669,3

2

2.170,8

2.305,2

2.009,9

1.810,5

1.683,5

3

2.253,2

2.359,5

2.055,5

1.862,0

1.711,5

4

2.296,0

2.413,8

2.101,3

1.888,1

1.725,5

5

2.338,9

2.468,0

2.147,4

1.914,9

1.739,5

6

2.492,5

2.521,6

2.213,3

1.995,7

1.781,9

7

2.555,6

2.575,1

2.249,0

2.022,6

1.796,0

8

2.674,0

2.644,2

2.328,8

2.061,0

1.820,5

9

2.923,9

2.713,2

2.443,0

2.143,7

1.863,5

10

3.006,8

2.781,8

2.481,7

2.171,4

1.878,6

11

3.090,3

2.851,0

2.520,1

2.199,6

1.893,9

12

3.173,9

2.919,9

2.558,7

2.228,1

1.909,1

13

3.257,1

2.988,8

2.597,1

2.257,4

1.923,8

14

3.341,0

3.075,2

2.667,3

2.287,7

1.938,8

15

3.424,6

3.161,6

2.740,8

2.317,6

1.954,3

16

3.508,6

3.247,5

2.814,2

2.347,9

1.970,0

17

3.592,1

3.334,3

2.887,7

2.378,2

1.985,0

18

3.675,9

3.421,2

2.960,9

2.408,7

2.000,8

19

3.759,5

3.508,0

3.034,2

2.439,0

2.016,3

20

3.843,4

3.591,2

3.107,7

2.469,5

2.031,6

21

3.943,7

3.674,8

3.181,0

2.499,8

2.046,9

22

4.033,0

3.758,0

3.254,5

2.529,8

2.062,2

23

4.121,8

3.841,6

3.328,3

2.559,9

2.077,5

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt gemäß Absatz eins, beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
  2. Absatz 3,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.

Paragraph 244 d

SII-Funktionszulagen

  1. Absatz eins,Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins bis 8 eine SII-Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:

 

Funktion

Euro

1.

für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit

866,7

2.

für den Lehrassistent/die Lehrassistentin

709,3

3.

für den Lehrer/die Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins, 4, 5 und 7

620,30

4.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,

600,0

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin der Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Graz und für den Leiter/die Leiterin der Schule für medizinische Assistenzberufe Graz Wagner-Jauregg-Platz

495,3

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

430,9

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

346,6

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

283,9

  1. Absatz 2,Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins,, 4, 5 und 7 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine SII-Funktionszulage gemäß Absatz eins, Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine S II-Funktionszulage.

Paragraph 244 e

Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt eine Gefahren- Erschwernisvergütung. Diese Vergütung beträgt für:

 

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sII/1, sII/2 und sII/3

249,2

2.

sII/4

152,4

3.

sII/5

128,2

Mit dieser Vergütung sind mit € 79,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüberhinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

Paragraph 244 f

Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV beträgt:

im Entlohnungsschema SIV

in der

Entlohnungs stufe

in der Entlohnungsgruppe

sIV/1

sIV/2

sIV/3

sIV/4

sIV/5

sIV/6

sIV/7

sIV/8

sIV/9

Euro

1

1.969,4

1.900,2

1.871,1

1.871,1

1.871,1

1.803,0

1.712,3

1.712,3

1.683,9

2

2.003,3

1.933,3

1.899,7

1.899,7

1.899,7

1.829,1

1.731,7

1.731,7

1.698,4

3

2.070,9

2.000,9

1.957,2

1.957,2

1.957,2

1.880,0

1.770,9

1.770,9

1.726,8

4

2.105,6

2.035,0

1.985,8

1.985,8

1.985,8

1.906,0

1.790,3

1.790,3

1.741,0

5

2.139,6

2.068,4

2.015,0

2.015,0

2.015,0

1.931,7

1.810,3

1.810,3

1.754,8

6

2.243,1

2.171,6

2.171,6

2.133,4

2.102,6

2.062,0

1.899,5

1.870,9

1.870,9

7

2.277,9

2.206,7

2.206,7

2.163,5

2.132,1

2.091,5

1.922,3

1.890,9

1.890,9

8

2.325,8

2.254,9

2.254,9

2.203,5

2.172,8

2.132,2

1.956,5

1.922,0

1.922,0

9

2.441,9

2.370,7

2.370,7

2.297,0

2.265,5

2.225,0

2.039,6

1.982,9

1.982,9

10

2.480,9

2.409,7

2.409,7

2.328,8

2.297,6

2.257,4

2.064,5

2.003,9

2.003,9

11

2.519,9

2.449,3

2.449,3

2.362,2

2.331,3

2.290,5

2.089,4

2.024,3

2.024,3

12

2.558,4

2.488,1

2.488,1

2.396,0

2.364,9

2.324,4

2.114,7

2.044,8

2.044,8

13

2.596,9

2.526,7

2.526,7

2.429,2

2.398,2

2.357,9

2.139,8

2.065,3

2.065,3

14

2.636,1

2.565,5

2.565,5

2.463,1

2.432,0

2.391,3

2.165,0

2.086,0

2.086,0

15

2.674,7

2.604,2

2.604,2

2.496,5

2.465,3

2.425,0

2.191,3

2.107,4

2.107,4

16

2.713,4

2.643,1

2.643,1

2.530,1

2.499,1

2.458,7

2.219,1

2.129,9

2.129,9

17

2.752,1

2.681,8

2.681,8

2.563,5

2.532,3

2.492,5

2.247,8

2.152,2

2.152,2

18

2.791,1

2.720,5

2.720,5

2.596,7

2.565,7

2.525,9

2.276,4

2.174,4

2.174,4

19

2.829,5

2.759,2

2.759,2

2.630,4

2.599,6

2.559,2

2.306,3

2.196,7

2.196,7

20

2.867,9

2.797,6

2.797,6

2.663,5

2.632,7

2.592,6

2.335,3

2.219,1

2.219,1

21

2.906,8

2.836,3

2.836,3

2.697,2

2.666,2

2.626,0

2.363,6

2.241,3

2.241,3

22

2.945,6

2.875,2

2.875,2

2.730,5

2.699,8

2.659,6

2.392,2

2.263,4

2.263,4

23

2.984,6

2.913,9

2.913,9

2.763,8

2.733,4

2.692,8

2.420,8

2.285,5

2.285,5

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt gemäß Absatz eins, beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
  2. Absatz 3,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.

Paragraph 244 g

SIV-Funktionszulage

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß Paragraph 285, hat, gebührt für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 56,7 Euro.

Paragraph 244 h

Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas S römisch vier

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S römisch vier gebührt eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:

 

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung

39,9

2.

sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung

51,3

Mit der Vergütung gemäß Ziffer eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Ziffer 2, sind mit € 39,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüberhinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 244 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes zählen:
    1. Ziffer eins
      die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Leoben, Graz und Stolzalpe,
    2. Ziffer 2
      das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Ost und
    3. Ziffer 3
      das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Süd.“

Novellierungsanordnung 74, Die Tabelle in Paragraph 244 c, Absatz eins, lautet ab 1. Jänner 2018:

„im Entlohnungsschema SII

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

sII/1

sII/2

sII/3

sII/4

sII/5

Euro

1

2.197,0

2.303,7

2.070,1

1.840,9

1.716,1

2

2.278,9

2.358,9

2.121,3

1.902,3

1.736,5

3

2.391,5

2.414,2

2.177,6

1.968,8

1.787,7

4

2.534,7

2.523,5

2.331,1

2.040,5

1.859,3

5

2.698,4

2.646,3

2.464,1

2.107,0

1.910,5

6

2.841,7

2.748,6

2.566,4

2.168,4

1.951,4

7

2.964,5

2.845,8

2.658,5

2.219,5

1.982,1

8

3.066,8

2.937,9

2.740,4

2.270,7

2.007,7

9

3.158,9

3.024,9

2.822,3

2.316,8

2.028,2

10

3.251,0

3.106,7

2.883,7

2.357,7

2.048,6

11

3.343,1

3.183,5

2.945,1

2.398,6

2.069,1

12

3.425,0

3.255,1

2.996,2

2.429,3

2.089,6

13

3.506,8

3.326,7

3.047,4

2.460,0

2.104,9

14

3.588,7

3.393,3

3.088,3

2.490,7

2.120,3

15

3.660,3

3.454,7

3.129,3

2.516,3

2.135,6

16

3.732,0

3.510,9

3.170,2

2.541,9

2.145,9

17

3.803,6

3.562,1

3.211,1

2.562,3

2.156,1

18

3.870,1

3.613,3

3.248,0

2.582,8

2.166,3

19

3.936,6

3.664,4

3.283,8

2.603,3

2.176,6

20

4.003,1

3.710,5

3.316,5

2.618,6

2.186,8

21

4.064,5

3.760,4

3.347,2

2.634,0

2.194,5

22

4.127,0

3.845,6

3.367,7

2.644,2

2.199,6

23

4.217,8

3.931,1

3.405,8

2.654,4

2.204,7“

Novellierungsanordnung 75, Die Tabelle in Paragraph 244 c, Absatz eins, lautet ab 1. Jänner 2019:

„im Entlohnungsschema SII

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

sII/1

sII/2

sII/3

sII/4

sII/5

Euro

1

2.267,7

2.376,9

2.137,8

1.903,3

1.775,6

2

2.351,5

2.433,4

2.190,2

1.966,1

1.796,5

3

2.466,7

2.490,0

2.247,8

2.034,2

1.848,9

4

2.613,3

2.601,8

2.404,9

2.107,5

1.922,1

5

2.780,8

2.727,5

2.541,0

2.175,6

1.974,5

6

2.927,4

2.832,1

2.645,7

2.238,4

2.016,4

7

3.053,1

2.931,6

2.739,9

2.290,7

2.047,8

8

3.157,8

3.025,9

2.823,8

2.343,1

2.074,0

9

3.252,0

3.114,9

2.907,6

2.390,3

2.095,0

10

3.346,2

3.198,6

2.970,4

2.432,1

2.115,8

11

3.440,5

3.277,2

3.033,2

2.474,0

2.136,8

12

3.524,3

3.350,4

3.085,5

2.505,4

2.157,8

13

3.608,0

3.423,7

3.137,9

2.536,8

2.173,4

14

3.691,8

3.491,9

3.179,8

2.568,2

2.189,2

15

3.765,1

3.554,7

3.221,7

2.594,4

2.204,9

16

3.838,5

3.612,2

3.263,6

2.620,6

2.215,4

17

3.911,7

3.664,6

3.305,4

2.641,5

2.225,8

18

3.979,8

3.717,0

3.343,2

2.662,5

2.236,3

19

4.047,8

3.769,3

3.379,8

2.683,5

2.246,8

20

4.115,9

3.816,5

3.413,3

2.699,1

2.257,3

21

4.178,7

3.867,5

3.444,7

2.714,9

2.265,1

22

4.242,7

3.954,7

3.465,7

2.725,3

2.270,4

23

4.335,6

4.042,2

3.504,7

2.735,7

2.275,6“

Novellierungsanordnung 76, Die Tabelle in Paragraph 244 d, lautet ab 1. Jänner 2018:

 

„Funktion

Euro

1.

für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit

886,9

2.

für den Lehrassistent/die Lehrassistentin

725,8

3.

für den Lehrer/die Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins, 4, 5 und 7

634,8

4.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,

614,0

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin der Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Graz und für den Leiter/die Leiterin der Schule für medizinische Assistenzberufe Graz Wagner-Jauregg-Platz

506,8

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

440,90

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

354,7

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

290,5“

Novellierungsanordnung 77, Die Tabelle in Paragraph 244 d, lautet ab 1. September 2018:

 

„Funktion

Euro

1.

für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost

886,9

2.

für den Lehrassistent/die Lehrassistentin

725,8

3.

für den Lehrer/die Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins, 4, 5 und 7

634,8

4.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,

614,0

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Süd

506,8

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

440,90

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

354,7

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

290,5“

Novellierungsanordnung 78, Die Tabelle in Paragraph 244 d, lautet ab 1. Jänner 2019:

 

„Funktion

Euro

1.

für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost

911,4

2.

für den Lehrassistent/die Lehrassistentin

745,8

3.

für den Lehrer/die Lehrerin an einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins, 4, 5 und 7

652,3

4.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben,

630,9

5.

für den Leiter/die Leiterin der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Graz und Stolzalpe, für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Süd

520,8

6.

für den Oberpfleger/die Oberschwester

453,1

7.

für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Ost und für den Leiter/die Leiterin Pflegedienst,

364,5

8.

für leitende Stationspfleger/Stationspflegerinnen

299,5“

Novellierungsanordnung 79, Die Tabelle in Paragraph 244 e, lautet ab 1. Jänner 2018:

 

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sII/1, sII/2 und sII/3

255,0

2.

sII/4

156,0

3.

sII/5

131,2“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 244 e, letzter Satz wird der Betrag „79,9“ ab 1. Jänner 2018 durch den Betrag „€ 81,8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Die Tabelle in Paragraph 244 e, lautet ab 1. Jänner 2019:

 

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sII/1, sII/2 und sII/3

262,1

2.

sII/4

160,3

3.

sII/5

134,9“

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 244 e, letzter Satz wird der Betrag „81,8“ ab 1. Jänner 2019 durch den Betrag „€ 84,1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, Die Tabelle in Paragraph 244 f, beträgt ab 1. Jänner 2018:

„im Entlohnungsschema SIV

in der

Ent lohn ungs stufe

in der Entlohnungsgruppe

sIV/1

sIV/2

sIV/3

sIV/4

sIV/5

sIV/6

sIV/7

sIV/8

sIV/9

Euro

1

2.015,3

1.944,5

1.914,7

1.914,7

1.914,7

1.845,0

1.752,2

1.752,2

1.723,1

2

2.050,0

1.978,3

1.944,0

1.944,0

1.944,0

1.871,7

1.772,0

1.772,0

1.738,0

3

2.119,2

2.047,5

2.002,8

2.002,8

2.002,8

1.923,8

1.812,2

1.812,2

1.767,0

4

2.154,7

2.082,4

2.032,1

2.032,1

2.032,1

1.950,4

1.832,0

1.832,0

1.781,6

5

2.189,5

2.116,6

2.061,9

2.061,9

2.061,9

1.976,7

1.852,5

1.852,5

1.795,7

6

2.295,4

2.222,2

2.222,2

2.183,1

2.151,6

2.110,0

1.943,8

1.914,5

1.914,5

7

2.331,0

2.258,1

2.258,1

2.213,9

2.181,8

2.140,2

1.967,1

1.935,0

1.935,0

8

2.380,0

2.307,4

2.307,4

2.254,8

2.223,4

2.181,9

2.002,1

1.966,8

1.966,8

9

2.498,8

2.425,9

2.425,9

2.350,5

2.318,3

2.276,8

2.087,1

2.029,1

2.029,1

10

2.538,7

2.465,8

2.465,8

2.383,1

2.351,1

2.310,0

2.112,6

2.050,6

2.050,6

11

2.578,6

2.506,4

2.506,4

2.417,2

2.385,6

2.343,9

2.138,1

2.071,5

2.071,5

12

2.618,0

2.546,1

2.546,1

2.451,8

2.420,0

2.378,6

2.164,0

2.092,4

2.092,4

13

2.657,4

2.585,6

2.585,6

2.485,8

2.454,1

2.412,8

2.189,7

2.113,4

2.113,4

14

2.697,5

2.625,3

2.625,3

2.520,5

2.488,7

2.447,0

2.215,4

2.134,6

2.134,6

15

2.737,0

2.664,9

2.664,9

2.554,7

2.522,7

2.481,5

2.242,4

2.156,5

2.156,5

16

2.776,6

2.704,7

2.704,7

2.589,1

2.557,3

2.516,0

2.270,8

2.179,5

2.179,5

17

2.816,2

2.744,3

2.744,3

2.623,2

2.591,3

2.550,6

2.300,2

2.202,3

2.202,3

18

2.856,1

2.783,9

2.783,9

2.657,2

2.625,5

2.584,8

2.329,4

2.225,1

2.225,1

19

2.895,4

2.823,5

2.823,5

2.691,7

2.660,2

2.618,8

2.360,0

2.247,9

2.247,9“

20

2.934,7

2.862,8

2.862,8

2.725,6

2.694,0

2.653,0

2.389,7

2.270,8

2.270,8

21

2.974,5

2.902,4

2.902,4

2.760,0

2.728,3

2.687,2

2.418,7

2.293,5

2.293,5

22

3.014,2

2.942,2

2.942,2

2.794,1

2.762,7

2.721,6

2.447,9

2.316,1

2.316,1

23

3.054,1

2.981,8

2.981,8

2.828,2

2.797,1

2.755,5

2.477,2

2.338,8

2.338,8“

Novellierungsanordnung 84, Die Tabelle in Paragraph 244 f, beträgt ab 1. Jänner 2019:

„im Entlohnungsschema SIV

in der

Ent lohn ungs stufe

in der Entlohnungsgruppe

sIV/1

sIV/2

sIV/3

sIV/4

sIV/5

sIV/6

sIV/7

sIV/8

sIV/9

Euro

1

2.081,8

2.009,3

1.978,8

1.978,8

1.978,8

1.907,5

1.812,5

1.812,5

1.782,7

2

2.117,3

2.043,9

2.008,8

2.008,8

2.008,8

1.934,8

1.832,8

1.832,8

1.798,0

3

2.188,1

2.114,7

2.069,0

2.069,0

2.069,0

1.988,1

1.873,9

1.873,9

1.827,7

4

2.224,4

2.150,4

2.098,9

2.098,9

2.098,9

2.015,3

1.894,2

1.894,2

1.842,6

5

2.260,0

2.185,4

2.129,4

2.129,4

2.129,4

2.042,3

1.915,2

1.915,2

1.857,0

6

2.368,4

2.293,5

2.293,5

2.253,5

2.221,2

2.178,7

2.008,6

1.978,6

1.978,6

7

2.404,8

2.330,2

2.330,2

2.285,0

2.252,1

2.209,6

2.032,4

1.999,6

1.999,6

8

2.455,0

2.380,7

2.380,7

2.326,8

2.294,7

2.252,2

2.068,2

2.032,1

2.032,1

9

2.576,5

2.501,9

2.501,9

2.424,8

2.391,8

2.349,3

2.155,2

2.095,9

2.095,9

10

2.617,4

2.542,8

2.542,8

2.458,1

2.425,4

2.383,3

2.181,3

2.117,9

2.117,9

11

2.658,2

2.584,3

2.584,3

2.493,0

2.460,7

2.418,0

2.207,4

2.139,3

2.139,3

12

2.698,5

2.624,9

2.624,9

2.528,4

2.495,9

2.453,5

2.233,9

2.160,7

2.160,7

13

2.738,8

2.665,3

2.665,3

2.563,2

2.530,8

2.488,5

2.260,2

2.182,1

2.182,1

14

2.779,9

2.706,0

2.706,0

2.598,7

2.566,2

2.523,5

2.286,5

2.203,8

2.203,8

15

2.820,3

2.746,5

2.746,5

2.633,7

2.601,0

2.558,8

2.314,1

2.226,2

2.226,2

16

2.860,8

2.787,2

2.787,2

2.668,9

2.636,4

2.594,1

2.343,2

2.249,8

2.249,8

17

2.901,3

2.827,7

2.827,7

2.703,8

2.671,2

2.629,5

2.373,3

2.273,1

2.273,1

18

2.942,1

2.868,3

2.868,3

2.738,6

2.706,2

2.664,5

2.403,2

2.296,4

2.296,4

19

2.982,4

2.908,8

2.908,8

2.773,9

2.741,7

2.699,3

2.434,5

2.319,8

2.319,8

20

3.022,6

2.949,0

2.949,0

2.808,6

2.776,3

2.734,3

2.464,9

2.343,2

2.343,2

21

3.063,3

2.989,5

2.989,5

2.843,8

2.811,4

2.769,3

2.494,6

2.366,4

2.366,4

22

3.103,9

3.030,3

3.030,3

2.878,7

2.846,6

2.804,5

2.524,4

2.389,6

2.389,6

23

3.144,8

3.070,8

3.070,8

2.913,6

2.881,8

2.839,2

2.554,4

2.412,8

2.412,8“

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 244 g, letzter Satz wird der Betrag „€ 56,7“ ab 1. Jänner 2018 durch den Betrag „€ 58,0“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 244 g, letzter Satz wird der Betrag „€ 58,0“ ab 1. Jänner 2019 durch den Betrag „€ 59,6“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 87, Die Tabelle in Paragraph 244 h, lautet ab 1. Jänner 2018:

 

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung

40,8

2.

sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung

52,2“

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 244 h, letzter Satz wird der Betrag „39,9“ ab 1. Jänner 2018 durch den Betrag „€ 40,8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, Die Tabelle in Paragraph 244 h, lautet ab 1. Jänner 2019:

 

„Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

Euro

1.

sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung

41,9

2.

sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung

53,3“

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 244 h, letzter Satz wird der Betrag „40,8“ ab 1. Jänner 2019 durch den Betrag „€ 41,9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 266, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a,
  2. Absatz 2,Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt bei:

 

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 264 a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

3,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

4,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

6,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

7,34 %“

Novellierungsanordnung 92, Der Klammerausdruck in Paragraph 278, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, lautet:

„(Paragraphen 21, oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift),“

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 282, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Paragraph 257, gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:
    1. Ziffer eins
      Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 3, sII/1 bis sII/5 und sIV/1 bis sIV/9,
    2. Ziffer 2
      Entlohnungsgruppe l2a;
    3. Ziffer 3
      Entlohnungsgruppen a, l1.
  2. Absatz 2,Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Absatz eins, überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 295 b, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. Paragraphen 227 a und 228 a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sowie“

Novellierungsanordnung 95, Der Klammerausdruck in Paragraph 298, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, lautet:

„(Paragraphen 21, oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift)“

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 298, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 3
    spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den Paragraphen 15 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder
  2. Ziffer 4
    während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 25, oder 29 Absatz 5, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift“

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 298, Absatz 10, erster Satz entfällt die Wortfolge „und des Kinderzuschusses“

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 298, Absatz 11, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Teilbeschäftigung nach Paragraphen 25, oder 29 Absatz 5, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,“

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 298, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 4, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St.-MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift auszugehen.“

Novellierungsanordnung 100, . Dem Paragraph 306, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,In der Fassung des Gesetztes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 217 c,, die Tabelle in Paragraph 220, Absatz 2, (Ziffer 61,), Paragraph 220 a und Paragraph 220 b, mit 1. Juli 2017,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 232 a, Absatz eins und Paragraph 232 a, Absatz 3, letzter Satz mit 1. September 2017,
    3. Ziffer 3
      die Tabelle in Paragraph 214, Absatz eins, (Ziffer 50,), Paragraph 215, (Ziffer 54,), der römisch vier. Teil in Hauptstück römisch drei (§§244a bis 244h) mit 1. November 2017,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 205, (Ziffer 47,), die Tabelle in Paragraph 214, Absatz eins, (Ziffer 51,), die Tabelle in Paragraph 215, (Ziffer 55,), Paragraph 215, letzter Satz (Ziffer 56,), die Tabelle in Paragraph 244 c, Absatz eins, (Ziffer 74,), die Tabelle in§ 244d (Ziffer 76,), die Tabelle in Paragraph 244 e, (Ziffer 79,), Paragraph 244 e, letzter Satz (Ziffer 80,), die Tabelle in Paragraph 244 f, (Ziffer 83,), Paragraph 244 g, letzter Satz (Ziffer 85,), die Tabelle in Paragraph 244 h, (Ziffer 87,), Paragraph 244 h, letzter Satz (Ziffer 88,), mit 1. Jänner 2018,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 214, Absatz eins, (Ziffer 52,) mit 1. April 2018,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 186 a, Absatz 2,, Paragraph 186 a, Absatz 5,, Paragraph 186 a, Absatz 8 und 9 mit 1. Juni 2018,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 244 a, Absatz 2, (Ziffer 73,), die Tabelle in Paragraph 244 d, (Ziffer 77,), mit 1. September 2018,
    8. Ziffer 8
      die Tabelle in Paragraph 205, (Ziffer 48,), die Tabelle in Paragraph 214, Absatz eins, (Ziffer 53,), die Tabelle in Paragraph 215, (Ziffer 57,), Paragraph 215, letzter Satz (Ziffer 58,). die Tabelle in Paragraph 220, Absatz 2, (Ziffer 62,), und Paragraph 220 a, Ziffer 3, (Ziffer 64,), Paragraph 220 b, Absatz eins, Ziffer 2,, die Tabelle in Paragraph 244 c, Absatz eins, (Ziffer 75,), die Tabelle in Paragraph 244 d, (Ziffer 78,), die Tabelle in Paragraph 244 e, (Ziffer 81,), Paragraph 244 e, letzter Satz (Ziffer 82,), die Tabelle in Paragraph 244 f, (Ziffer 84,), Paragraph 244 g, letzter Satz (Ziffer 86,), die Tabelle in Paragraph 244 h, (Ziffer 89,), Paragraph 244 h, letzter Satz (Ziffer 90,) mit 1. Jänner 2019 und
    9. Ziffer 9
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 4 a,, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 44, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 5,, Paragraph 48 c, Absatz 4, Ziffer eins, und 2, Paragraph 48 d,, Paragraph 51,, Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 70 a, Absatz eins,, Paragraph 71 a,, Paragraph 72, Absatz eins a,, Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins, und 2, Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 74, Absatz 6,, Paragraph 113, Absatz 3,, Paragraph 118, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 121, Absatz 4, und 5, Paragraph 150, Absatz 5,, Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 154, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 156, Ziffer eins a,, Paragraph 157 a,, Paragraph 162, Absatz 6,, Paragraph 166, Absatz 8,, Paragraph 168, Absatz 2 a,, Paragraph 181, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 181, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 185, Absatz 3,, Paragraph 186, Absatz 8,, Paragraph 187, Absatz 6,, Paragraph 190, Absatz eins und 2, Paragraph 191 a, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz, Paragraph 193, Absatz eins a,, Paragraph 193, Absatz 2,, Paragraph 213, Absatz 3,, Paragraph 217, Absatz 4,, Paragraph 222, Absatz 4,, Paragraph 223 b, Absatz 3,, Paragraph 234, Absatz 7,, Paragraph 244,, Paragraph 266, Absatz eins und 2, Paragraph 278, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 282, Absatz eins, und 2, Paragraph 295 b, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 298, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 298, Absatz 4, Ziffer 3, und 4, Paragraph 298, Absatz 10,, Paragraph 298, Absatz 11, Ziffer eins und Paragraph 298, Absatz 12, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2019ris-attachment://image002.png

Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 43, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14,Abweichend von Absatz 2, ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2019 wie folgt vorzunehmen:

    Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 15,) ist zu erhöhen,

    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1.115 € monatlich beträgt, um 2,6 %;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1.115 € bis zu 1.500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6 % auf 2 % linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 1.500 € bis zu 3.402 € monatlich beträgt, um 2 %;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 3.402 € monatlich beträgt, um 68 €.
  2. Absatz 15,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Absatz 14, ist die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1973,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Absatz 13, entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 83 a, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019, treten Paragraph 43, Absatz 14 und 15 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1976,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2018 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2019 unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 43, Absatz 14 und 15 St. PG 2009 vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019, tritt Paragraph 66, Absatz 3, mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes

Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Über die Achtwochenfrist (Absatz eins,) hinaus, darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Eine Freistellung wegen anderer als der in der Mutterschutzverordnung - MSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,, genannter medizinischer Indikationen ist im Einzelfall auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin/eines Amtsarztes vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 35 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019, treten Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 4, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2019 in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Drexler