Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. April 2019

37. Verordnung:

Änderung der Personalausstattungsverordnung 2017

37. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2019, mit der die Personalausstattungsverordnung 2017 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2,, 3 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird verordnet:

Die Personalausstattungsverordnung 2017 – PAVO, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diese personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:

Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen

Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Personal zu Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern)

Stufe I

1 : 13,2

Stufe II

1 : 8,0

Stufe III

1 : 4,0

Stufe IV

1 : 2,6

Stufe V

1 : 2,1

Stufe VI

1 : 1,7

Stufe VII

1 : 1,6

Der Personalschlüssel kann im Einzelfall um bis zu 10 % unterschritten werden. Eine solche Unterschreitung ist an maximal 30 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres zulässig, wenn die Pflegequalität dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung für ein Pflegeheim ab 70 bewilligten Betten hat 100% zu betragen. Das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses ist bei einer niedrigeren Bettenanzahl aliquot zu berechnen. Für Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Anstellungsverhältnis der Pflegedienstleitung jedenfalls 30% eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu Grunde zu legen. Die Dienstzeiten der Pflegedienstleitung sind zu planen und zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:

„§ 5

Heimleitung“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung hat in einem Pflegeheim ab 70 bewilligten Betten 100 % zu betragen. Bei einer niedrigen Bettenanzahl ist das Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Für Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung jedenfalls 30 % eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Jeder Wechsel der Heimleitung ist vom Träger des Pflegeheimes der Bewilligungsbehörde unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2019, treten Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 5, sowie Paragraph 5, Absatz 2 und 4 mit 1. Mai 2019 in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Schützenhöfer