Jahrgang 2019

Ausgegeben am 20. März 2019

26. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016

 

(römisch siebzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 3095/1 Ausschussbericht EZ 3095/2)

 

[CELEX-Nr.: 32015L2193, 32016L0802, 32018L0844]

26. Gesetz vom 12. März 2019, mit dem das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet „Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.

b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 10, wird die Zeile „§ 10a Aggregation von mittelgroßen Feuerungsanlagen“ eingefügt.

c) Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet „Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.

d) Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungsanlagen“.

e) Der Eintrag zu Paragraph 19, lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.

f) Der Eintrag zu Paragraph 32, lautet „Datenverarbeitung in der Heizungsanlagendatenbank und öffentliches Register“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die jeweils nach den Wörtern „gewerberechtlichen“ und „abfallrechtlichen“ angeführte Wortfolge „und/oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „elektrizitätsrechtlichen“ die Wortfolge „und/oder kesselrechtlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, Ziffer 8, werden folgende Ziffer 8 a und Ziffer 8 b, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: die mittelgroße Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde;
  2. Ziffer 8 b
    Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine Gasturbine in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 9, wird der Doppelpunkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolgen entfallen:

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, Ziffer 10, wird folgende Wortfolge angefügt:

„darunter fallen auch Motoren;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Ziffer 12, wird nach dem Wort „Brennstoffe:“ folgender Satz angefügt:

„die festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen), wobei folgende Arten unterschieden werden:“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Ziffer 12 Punkt 3, lautet:

  1. 12 Punkt 3
    nicht standardisierte biogene Brennstoffe: die Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Stroh, Miscanthus, Pflanzenöle); dazu zählen:
    1. Litera a
      Biogas: die methanhaltigen Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden (z. B. Klär- und Deponiegase),
    2. Litera b
      Holzgas: die aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugten brennbaren Gase;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Ziffer 12 Punkt 4, lautet:

  1. 12 Punkt 4
    flüssige fossile Brennstoffe: die flüssigen Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden; dazu zählen:
Gasöl:
  1. Litera a
    die aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 bzw. 2710 20 19,
  2. Litera b
    die aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350° C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen,
  3. Litera c
    die flüssigen Brennstoffe, wie Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht – schwefelarm, Heizöl extra leicht – schwefelfrei und Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten;
Schweröl:
  1. Litera d
    die aus Erdöl gewonnenen flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 bzw. 2710 20 39,
  2. Litera e
    die aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter Ziffer 12 Punkt 4, genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereiches unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoffe bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft,
  3. Litera f
    die flüssigen Brennstoffe, wie Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Ziffer 12 Punkt 6, lautet:

  1. 12 Punkt 6
    gasförmige fossile Brennstoffe:
    1. Litera a
      Erdgas: das natürlich vorkommende Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen,
    2. Litera b
      Flüssiggas: Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische;“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 2, Ziffer 18, werden folgende Ziffer 18 a und 18 b eingefügt:

  1. Ziffer 18 a
    Gasturbine: die rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
  2. Ziffer 18 b
    HCl-Emission: die Emission von Chlorwasserstoff;“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 2, Ziffer 23, werden folgende Ziffer 23 a und 23 b eingefügt:

  1. Ziffer 23 a
    Mittelgroße Feuerungsanlage: das Blockheizkraftwerk gemäß Ziffer 10,, die Feuerungsanlage gemäß Ziffer 18, oder die Gasturbine gemäß Ziffer 18 a, mit einer Brennstoffwärmeleistung von jeweils mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;
  2. Ziffer 23 b
    Motor: der Dieselmotor, der Gasmotor oder der Zweistoffmotor:
    • Strichaufzählung
      Dieselmotor: der nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs,
    • Strichaufzählung
      Gasmotor: der nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs,
    • Strichaufzählung
      Zweistoffmotor: der Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 2, Ziffer 26, wird folgende Ziffer 26 a, eingefügt:

  1. Ziffer 26 a
    NH3: Ammoniak;“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 2, Ziffer 30, wird folgende Ziffer 30 a, eingefügt:

  1. Ziffer 30 a
    PCDD/F: polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3 AVV;“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 2, Ziffer 37, wird folgende Ziffer 37 a, eingefügt:

  1. Ziffer 37 a
    Verfügungsberechtigte/r: die natürliche oder juristische Person, welche die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk oder die Gasturbine betreibt oder kontrolliert oder der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 2, Ziffer 43, lautet:

  1. Ziffer 43
    Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen: die erhebliche Veränderung der Art und der Menge an Luftschadstoff-Emissionen durch eine Änderung an der Feuerungsanlage, am Blockheizkraftwerk oder an der Gasturbine. Eine wesentliche Änderung (Erneuerung) ist jedenfalls:
    1. Litera a
      der Austausch eines Kessels oder eines Brenners;
    2. Litera b
      der Einsatz eines ursprünglich für die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk oder die Gasturbine nicht vorgesehenen Brennstoffes;
    3. Litera c
      die Veränderung der Nennwärmeleistung der Anlage;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, erster und zweiter Spiegelstrich lauten:

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen, insbesondere Regelungen über die höchstzulässigen Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste beim bestimmungsgemäßen Betrieb dieser Anlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung;“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen bezogen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    den Inhalt und die Form des Anlagendatenblattes (Paragraph 10, Absatz 6 und Paragraph 36,), den Inhalt und die Form des Stammdatenblattes zur Registrierung (Paragraph 10, Absatz 7,), des Prüfprotokolls (Paragraphen 20, 21,), des Inspektionsberichtes (Paragraph 24,), den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des zu leistenden Entgelts der Datenübermittlung an die Heizungsanlagendatenbank (Paragraph 32,);“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Ausnahmen bzw. die Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten beim Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen bezogen auf die Art der Anlage und die jährliche Betriebsdauer;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von strengeren Emissionsgrenzwerten beim Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Artikel 6, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2015/2193, sofern nach Prüfung die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.“

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet „Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Blockheizkraftwerke und Gasturbinen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 10, Absatz 3, wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 10, Absatz 6, wird nach dem Wort „Blockheizkraftwerkes“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Gasturbine“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7,Ergänzend zu Absatz 6, hat die/der Verfügungsberechtigte bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, vor deren erstmaliger Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständige Stammdatenblatt gemäß dem in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, festgelegten Inhalt und der Form der Landesregierung zur Registrierung in der zentralen Heizungsanlagendatenbank gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 4 in elektronischer Form zu übermitteln. Ebenso sind Änderungen der Stammdaten und die dauerhafte Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage unverzüglich der Landesregierung zu melden.
  2. Absatz 8,Eine Registrierungspflicht nach Absatz 7, besteht nicht, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
  3. Absatz 9,Die/Der Verfügungsberechtigte hat den Nachweis der Registrierung mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.
  4. Absatz 10,Die Landesregierung hat die Einhaltung der Registrierungspflicht nach Absatz 7, stichprobenartig zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die mittelgroße Feuerungsanlage nicht registriert wurde, hat sie die/den Verfügungsberechtigte/n zur Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes binnen eines Monats aufzufordern. Kommt die/der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, hat sie der/dem Verfügungsberechtigten die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei fruchtlosen Ablauf der Frist hat sie die Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage bis zur tatsächlichen Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes bescheidförmig anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:

§ 10a

Aggregation von mittelgroßen Feuerungsanlagen

  1. Absatz eins,Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage, sofern diese gleichzeitig betrieben werden. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
    2. Ziffer 2
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Faktoren, wie insbesondere der Brennstoffart, des örtlichen Zusammenhanges oder des Einsatzes zusätzlicher technischer Einrichtungen (z. B. sekundäre Emissionsminderungseinrichtung) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen.“

Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet „Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 18, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Die/Der Verfügungsberechtigte einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine hat dafür zu sorgen, dass die Anlage entsprechend diesem Gesetz und gemäß der nach Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erlassenen Verordnungen betrieben und instandgehalten wird.
  2. Absatz 2,Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen ist die Einhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, jeweils festgelegten Grenzwerte nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 18, Absatz 4, wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 18, Absatz 5, wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 18, Absatz 6 und 7 lauten:

  1. Absatz 6,Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, festgelegten Anforderungen erfüllen. Die An- und Abfahrzeiten dieser Anlagen sind möglichst kurz zu halten.
  2. Absatz 7,Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe zu führen, diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungsanlagen“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 19, lautet:

§ 19

Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Absatz 2, festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die erlassene Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, keine Ausnahme für die Überprüfung vorsieht.
  2. Absatz 2,Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen, sofern die erlassene Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, keine Ausnahme für die Überwachung vorsieht. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, entfällt das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    Gasturbinen, oder“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Word „Überprüfung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung“ durch die Wortfolge „mittelgroßen Feuerungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Feuerungsanlagen“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Blockheizkraftwerken“ die Wortfolge „und Gasturbinen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, lauten:

  1. Absatz 2,Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach Paragraph 20, Absatz 2, festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Absatz 2, festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren:
  2. Absatz 3,Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 21, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Mittelgroße Feuerungsanlagen, für die gemäß der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Ausnahmen oder Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten zulässig sind, sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung (z. B. Notstrom- und Notwärmeversorgung, Betriebsstunden) zu kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 21, Absatz 4, letzter Satz wird nach dem Wort „Überprüfung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 22, wird nach der Wortfolge „einer Feuerungsanlage“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Blockheizkraftwerkes“ die Wortfolge „oder einer Gasturbine“ sowie nach der Wortfolge „nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, die Wortfolge „und Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 23, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zur Behebung der aufgezeigten Mängel der Feuerungsanlage, des Blockheizkraftwerkes oder der Gasturbine, außer bei Gefahr im Verzug, eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist im Prüfprotokoll zu setzen. Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 2, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, ist im Prüfprotokoll eine solche Frist zu setzen, dass diese ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden können. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage ist verpflichtet, diese Mängel fristgerecht zu beheben oder beheben zu lassen.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 23, Absatz 3, wird nach dem Wort „Abs. 2“ die Wortfolge „bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Feuerungsanlage“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „im Blockheizkraftwerk oder in der Gasturbine“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte über die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, insbesondere auch über die Stilllegung der Anlage Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Jahre aufzubewahren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „70“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, sowie deren Bauteile und Brennstofflager zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe zulässig sind.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 30, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Die für die Überwachung der Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen anfallenden Kosten sind mit Bescheid der/dem Verfügungsberechtigten aufzuerlegen, wenn die Überwachung zu dem Ergebnis führt, dass die Anlagen nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen steht und die Überwachung durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

Novellierungsanordnung 50, Der Überschrift von Paragraph 32, wird nach dem Wort „Heizungsanlagendatenbank“ die Wortfolge „und öffentliches Register“ angefügt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

„und die dabei automatisch erstellte Anlagennummer der/dem Verfügungsberechtigten Verlangen unverzüglich mitzuteilen“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Landesregierung hat die mittelgroße Feuerungsanlage binnen eines Monats nach der Übermittlung des gemäß Paragraph 10, Absatz 7, geforderten vollständigen Stammdatenblattes zu registrieren und die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten darüber zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 53, Bei Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und hat die Ziffer 4, zu entfallen.

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Daten nach Absatz 2, sind im öffentlichen Register der Heizungsanlagendatenbank im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abrufbar.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „§§ 30 und 31“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz 7, 10 und Paragraph 10 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „§§ 3“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „10 Absatz 7 und 10, 10 a eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „eines Blockheizkraftwerkes“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Gasturbine“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 35, Absatz eins, werden folgende Ziffer 8 a und 8 b eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer neuen aggregierten Anlage mit mindestens 50 MW Brennstoffwärmeleistung der Verpflichtung zur Stammdatenübermittlung gegenüber der Landesregierung nach Paragraph 10, Absatz 7, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  2. Ziffer 8 b
    als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer neuen aggregierten Anlage mit mindestens 50 MW Brennstoffwärmeleistung den Nachweis der Registrierung nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diesen nicht auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorlegt (Paragraph 10, Absatz 9,);“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen die Einhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, jeweils festgelegten Grenzwerte nicht nachweist (Paragraph 18, Absatz 2,);“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    zum Beheizen der Feuerungsanlage, des Blockheizkraftwerkes oder der Gastrubine nicht zulässige Brennstoffe verwendet oder Brenn- und Kraftstoffe in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen verfeuert, die nicht die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, festgelegten Anforderungen erfüllen (Paragraph 18, Absatz 4, 5 und Absatz 6, erster Satz);“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Überprüfungs-, Inspektions- bzw. Aufbewahrungsverpflichtung nach Paragraphen 19, 20, Absatz eins und 3, 21 Absatz eins und 4, 22, 24 Absatz eins und 31 Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 35, Absatz eins, werden folgende Ziffer 11 a und 16 a eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage keine Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe führt, diese nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diese nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt (Paragraph 18, Absatz 7,);
  2. Ziffer 16 a
    als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage über die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, oder über die Stilllegung der Anlage keine Aufzeichnungen führt, diese nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diese nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt (Paragraph 23, Absatz 6,);“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach Paragraph 31, Absatz eins, oder 2, oder Paragraph 32, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;“

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die/Der Verfügungsberechtigte einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat diese gemäß Paragraph 10, Absatz 7 bis zum 31. Dezember 2023, die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 37, Absatz eins, wird nach dem Wort „Landesgesetze“ die Wortfolge „bzw. Verordnungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 66, Bei Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7 bis 9 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Richtlinie (EU) 2015/2193,
  2. Ziffer 8
    Richtlinie 2003/4/EG,
  3. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2016/802.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2,, 6, 8 und 9 lauten:

  1. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, Amtsblatt Nummer L 132, Seite 58;
  2. Ziffer 6
    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nummer L 285, Seite 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, Amtsblatt Nummer L 156, Seite 75;
  3. Ziffer 8
    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153, Seite 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, Amtsblatt Nummer L 156, Seite 75;
  4. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313, Seite 3.“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 39 a, erhält die derzeit geltende Inkrafttretensbestimmung die Absatzsatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 12,, Ziffer 12 Punkt 3,, Ziffer 12 Punkt 4,, Ziffer 12 Punkt 6,, Ziffer 18 a,, Ziffer 18 b,, Ziffer 23 a,, Ziffer 23 b,, Ziffer 26 a,, Ziffer 30 a,, Ziffer 37 a,, Ziffer 43,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 2,, die Überschriften des 3., 4. und 5. Abschnittes, Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 6 bis 10, Paragraph 10 a,, Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 4 bis 7, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 21, Absatz 2, 3, 3 a und 4, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins, 3, 4, Ziffer 4 und Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins und 4, die Überschrift von Paragraph 32,, Paragraph 32, Absatz eins, 2, 3, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 8, 8 a, 8 b, 10, 11, 11 a, 12, 16 a und 24, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins u, n, d, 3 Ziffer 6 bis 9, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 6, 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 4, außer Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Lang