23. Gesetz vom 15. Jänner 2019, mit dem das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind Einrichtungen gemäß § 1 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG).“Krankenanstalten im Sinne des Absatz eins, sind Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,In Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 hat die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung das Recht,In Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, hat die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung das Recht,
Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen zu betreten und
im erforderlichen Ausmaß Sprechstunden in Pflegeeinrichtungen abzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihr bei Bedarf vom Rechtsträger bzw. Betreiber der jeweiligen Pflegeeinrichtung unentgeltlich eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung hat diesem die Termine für die Sprechstunden spätestens 14 Tage im Voraus bekannt zu geben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2019 treten § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 4 und 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2019, treten Paragraph eins, Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz 4 und 4 a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrat Drexler |
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