Jahrgang 2019

Ausgegeben am 14. Jänner 2019

1. Gesetz:

Steiermärkisches Lawinenkommissionsgesetz – StLakoG

(XVII. GPStLT RV EZ 2740/1 AB EZ 2740/2)

1. Gesetz vom 20. November 2018 über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden (Steiermärkisches Lawinenkommissionsgesetz – StLakoG)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Einrichtung

§ 3

Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder

§ 4

Aufgaben

§ 5

Örtliche Zuständigkeit

§ 6

Geschäftsordnung

§ 7

Aufwandsentschädigung, Vergütung

§ 8

Schulung

§ 9

Versicherung

§ 10

Bereitstellung der Sachmittel

§ 11

Beiträge des Landes Steiermark

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 13

Inkrafttreten

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Einrichtung, die Zusammensetzung und den Aufgabenbereich von Lawinenkommissionen in den Gemeinden der Steiermark.
  2. Absatz 2Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

Paragraph 2,

Einrichtung

  1. Absatz einsDie Gemeinden, in deren Gebiet die Gefahr von Lawinenkatastrophen besteht, haben zumindest eine Lawinenkommission einzurichten. Gemeinden, die eine schriftliche Vereinbarung mit einer benachbarten Gemeinde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eingangen sind, sind im Ausmaß der Vereinbarung von dieser Verpflichtung befreit.
  2. Absatz 2Lawinenkatastrophen im Sinn dieses Gesetzes sind Lawinenereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, insbesondere in Siedlungsgebieten, auf Straßen und Wegen mit öffentlichem Verkehr, bei Lift- und Seilbahnanlagen oder bei Sportanlagen wie Skipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen.

Paragraph 3,

Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder

  1. Absatz einsDie Lawinenkommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Lawinenkommission sind von der/vom BürgermeisterIn mit schriftlichem Bescheid für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3Zum Mitglied einer Lawinenkommission kann nur eine Person bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      die aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maß geeignet ist, drohende Lawinengefahren zu erkennen, den Grad der Lawinengefahr zu beurteilen sowie bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkatastrophen tätig zu sein;
    2. Ziffer 2
      der unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihrer beruflichen Tätigkeit, das Ausmaß ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und ihres Gesundheitszustandes, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkommission möglich und zumutbar ist.
  4. Absatz 4Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied der verpflichtenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht nachkommt.
  5. Absatz 5Eine Wiederbestellung bei Verletzung der Fortbildungsverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 ist frühestens nach Ablauf von einem Jahr und der Vorlage der absolvierten Fortbildungsveranstaltung zulässig.

Paragraph 4,

Aufgaben

  1. Absatz einsDer Lawinenkommission obliegt
    1. Ziffer eins
      die fachliche Beurteilung der lawinenbedingten Gefahrensituation als Grundlage für die Erlassung und Aufhebung ortspolizeilicher Verordnungen oder der Anordnung ortspolizeilicher Sofortmaßnahmen durch die/den BürgermeisterIn;
    2. Ziffer 2
      die fachliche Beurteilung der lawinenbedingten Gefahrensituation als Grundlage für die Erlassung und Aufhebung straßenpolizeilicher Verordnungen und Sofortmaßnahmen durch die zuständige Straßenpolizei- bzw. Sicherheitsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die fachliche Beurteilung der lawinenbedingten Gefahrensituation als Grundlage für die Anordnung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen durch Organe der öffentlichen Straßenaufsicht oder des Straßenerhalters;
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung der drohenden Lawinengefahr durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der behördlichen Einsatzleitung nach dem Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Der Lawinenkommission obliegt die Beurteilung und allenfalls die Mitwirkung an der Beseitigung der lawinenbedingten Gefahrensituation bei Lift- und Seilbahnanlagen sowie von Sportanlagen, wie Skipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen, sofern der jeweilige Betreiber ein diesbezügliches Ersuchen an die Gemeinde stellt. Liegt ein solches Ersuchen vor, ist von dem Betreiber und der Gemeinde eine Vereinbarung über die beanspruchten Dienstleistungen abzuschließen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat für die Beurteilung und allenfalls die Mitwirkung an der Beseitigung der lawinenbedingten Gefahrensituation durch die Lawinenkommission im Umfang des Ersuchens des Betreibers Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Paragraph 5,

Örtliche Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit umfasst das gesamte Gemeindegebiet oder aber nur Teile davon, in denen die Gefahr von Lawinenkatastrophen besteht. Sie ist präzise in den Geschäftsordnungen zu definieren.
  2. Absatz 2Durch schriftliche Vereinbarung zwischen benachbarten Gemeinden können aus Gründen besonderer topographischer Gegebenheiten, Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie nach Absatz 2, der Lawinenkommission einer Gemeinde zur Gänze oder in einem planlich definierten Umfang der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden.
  3. Absatz 3Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung präzise bestimmt ist und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die BürgermeisterInnen der betroffenen Gemeinden haben die Erteilung der Genehmigung unverzüglich für 14 Tage an der Amtstafel kundzumachen.

Paragraph 6,

Geschäftsordnung

  1. Absatz einsDie/Der BürgermeisterIn hat für die Lawinenkommission eine Geschäftsordnung im Verordnungsweg zu erlassen.
  2. Absatz 2Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die näheren Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung und die Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Mitglieder und die Art der Einberufung,
    3. Ziffer 3
      den örtlichen Zuständigkeitsbereich,
    4. Ziffer 4
      die Vorgangsweise bei der Aufgabenerfüllung nach Paragraph 4, Absatz eins und 2,
    5. Ziffer 5
      die allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern und
    6. Ziffer 6
      die Art und den Umfang des Zustandekommens und der Weiterleitung der Beschlüsse
                  zu enthalten.

Paragraph 7,

Aufwandsentschädigung, Vergütung

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Lawinenkommissionen haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten.
  2. Absatz 2Anträge auf Ersatz dieser Aufwendungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach Entstehen einzubringen.
  3. Absatz 3Die Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen, das im Eigentum der Gemeinde steht, erfolgt.

Paragraph 8,

Schulung und Fortbildung

  1. Absatz einsDas Land Steiermark hat durch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere von Vorträgen, Kursen und Übungen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Lawinenkommissionsmitglieder zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Lawinenkommissionen an Schulungen nach Absatz eins, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen. Die Mitglieder der Lawinenkommission sind auf Anordnung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zur Teilnahme an derartigen Schulungen verpflichtet.
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Lawinengefährdungen, vermittelt werden.
  4. Absatz 4Die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 2 und 3 ist der/dem BürgermeisterIn unaufgefordert nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Lawinenkommissionen haben gegenüber der Gemeinde im Fall der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 und 3 Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten. Paragraph 7, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

Paragraph 9,

Versicherung

Das Land Steiermark hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtschutz- und Unfallversicherung besteht.

Paragraph 10,

Bereitstellung der Sachmittel

Die Bereitstellung der für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen erforderlichen Sachmittel, insbesondere der persönlichen Schutzausrüstung und der technischen Einrichtungen, obliegt der Gemeinde.

Paragraph 11,

Beiträge des Landes Steiermark

Das Land Steiermark fördert auf Ersuchen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung sowie der Spezialausrüstung zur Schneedeckenuntersuchung bis zu einem Maximalaufwand von 50 % der tatsächlichen Kosten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie auf die Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde Bedacht zu nehmen.

Paragraph 12,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind mit folgenden Ausnahmen solche des eigenen Wirkungsbereiches:

  1. Ziffer eins
    Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und
  2. Ziffer 2
    Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, soweit es sich nicht um Aufgaben der Gemeinde zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen handelt, deren drohende oder bereits eingetretene Auswirkungen sich auf ein Gemeindegebiet beschränken und die von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden können.

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landeshauptmannstellvertreter

Schickhofer