106. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2018 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und für deren mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sowie für die Transparenz (Haftungsobergrenze-Verordnung 2019)
Aufgrund des § 70a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018 sowie des § 82a des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 70 a, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, sowie des Paragraph 82 a, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2016,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Übernahme von Haftungen
(1)Absatz einsHaftungen dürfen nur dann übernommen werden, wenn durch ihre Übernahme die landesweite Obergrenze nicht überschritten wird. Wenn diese Obergrenze bereits durch die zu Beginn des Jahres bestehenden Haftungen erreicht wird, dürfen landesweit keine weiteren Haftungen übernommen werden.
(2)Absatz 2Eine Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
§ 2Paragraph 2,
Nachweis im Rechnungsabschluss
(1)Absatz einsAlle Haftungen müssen im Rechnungsabschluss mit dem Nominalwert nach folgenden Untergruppen gegliedert ausgewiesen werden:
Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018.Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,.
Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen.
Sonstige Wirtschaftshaftungen.
(2)Absatz 2Für die in Abs. 1 genannten Untergruppen sind jeweils folgende Informationen nachzuweisen:Für die in Absatz eins, genannten Untergruppen sind jeweils folgende Informationen nachzuweisen:
Ursprünglicher Haftungsrahmen;
Stand am Beginn des Haushaltsjahres;
Veränderung während des Haushaltsjahres (Zu- und Abgänge) und
Stand am Ende des Haushaltsjahres.
§ 3Paragraph 3,
Haftungsobergrenze
(1)Absatz einsDer Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Haftungsobergrenze beträgt 75 v.H. der Einnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.Die Haftungsobergrenze beträgt 75 v.H. der Einnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 4Paragraph 4,
Anrechnung von Haftungen
(1)Absatz einsDie Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes.
(2)Absatz 2Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(3)Absatz 3Die relativen Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt. Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, sind auf den Betrag nach § 3 Abs. 2 nicht anzurechnen.Die relativen Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt. Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, sind auf den Betrag nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Verordnung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt.
§ 5Paragraph 5,
Übernahme von Haftungen durch andere Rechtsträger
(1)Absatz einsDie Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und
dadurch der Betrag nach § 3 Abs. 2 nicht überschritten wird.dadurch der Betrag nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht überschritten wird.
(2)Absatz 2Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richten sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
§ 6Paragraph 6,
Risikovorsorgen
Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikoversorgen gebildet werden. Diese Risikoversorgen sind durch geeignete Aufzeichnungen der Gemeinde zu dokumentieren. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung von der Gemeinde grundsätzlich einzeln zu beurteilen und hat die Risikovorsorge für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen zu erfolgen.
§ 7Paragraph 7,
Transparenz
(1)Absatz einsDer jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag samt Beilagen gemäß § 9 VRV 1997 ist spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres im Internet zum Herunterladen so zur Verfügung zu stellen, dass eine weitere Verwendung (etwa durch eine Textdatei) möglich ist. Diese Unterlagen können im Internet zusätzlich auch in sonstiger geeigneter Form (etwa durch eine PDF-Datei) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Nachtragsvoranschläge mit der Maßgabe, dass diese einen Monat nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat im Internet zur Verfügung gestellt werden.Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag samt Beilagen gemäß Paragraph 9, VRV 1997 ist spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres im Internet zum Herunterladen so zur Verfügung zu stellen, dass eine weitere Verwendung (etwa durch eine Textdatei) möglich ist. Diese Unterlagen können im Internet zusätzlich auch in sonstiger geeigneter Form (etwa durch eine PDF-Datei) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Nachtragsvoranschläge mit der Maßgabe, dass diese einen Monat nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat im Internet zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss samt Beilagen gemäß § 17 VRV 1997 ist spätestens einen Monat nach Beschluss des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat im Internet zum Herunterladen so zur Verfügung zu stellen, dass eine weitere Verwendung (etwa durch eine Textdatei) möglich ist. Diese Unterlagen können im Internet zusätzlich auch in sonstiger geeigneter Form (etwa durch eine PDF-Datei) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden.Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss samt Beilagen gemäß Paragraph 17, VRV 1997 ist spätestens einen Monat nach Beschluss des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat im Internet zum Herunterladen so zur Verfügung zu stellen, dass eine weitere Verwendung (etwa durch eine Textdatei) möglich ist. Diese Unterlagen können im Internet zusätzlich auch in sonstiger geeigneter Form (etwa durch eine PDF-Datei) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden.
(3)Absatz 3Die von den Gemeinden nach ESVG 2010 identifizierten staatlichen Einrichtungen und Fonds, welche in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, haben ebenfalls ihre Budgets sowie Geschäftsberichte spätestens einen Monat nach Beschluss dieser Unterlagen durch den Gemeinderat im Internet zum Herunterladen so zur Verfügung zu stellen, dass eine weitere Verwendung (etwa durch eine Textdatei) möglich ist. Diese Unterlagen können im Internet zusätzlich auch in sonstiger geeigneter Form (etwa durch eine PDF-Datei) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden.
(4)Absatz 4Die im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zumindest so lange bereit zu halten, bis die jeweilige neue Unterlage zur Verfügung steht.Die im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen gemäß Absatz eins bis 3 sind zumindest so lange bereit zu halten, bis die jeweilige neue Unterlage zur Verfügung steht.
§ 8Paragraph 8,
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2)Absatz 2Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2013 (ÖStP 2012) vorgegeben werden.Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2013, (ÖStP 2012) vorgegeben werden.
(3)Absatz 3Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
§ 9Paragraph 9,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 10Paragraph 10,
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und für deren mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sowie für die Transparenz (Haftungsobergrenze-Verordnung 2014), LGBl. Nr. 18/2014, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und für deren mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sowie für die Transparenz (Haftungsobergrenze-Verordnung 2014), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2014,, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer