Jahrgang 2018

Ausgegeben am 25. Oktober 2018

80. Verordnung:

Änderung der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017

80. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2018, mit der die SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins und des Paragraph 13 a, Absatz 8, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, wird verordnet:

Die SHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 – LEVO-SHG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Zitat „Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz“ durch das Zitat „Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilsatz wird das Zitat „Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes“ durch das Zitat „Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, erster Teilsatz wird das Wort „Zuschlag“ durch das Wort „Psychiatriezuschlag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Im Verfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
    1. Ziffer eins
      unter 46m² NRF/Bett
    2. Ziffer 2
      46 bis unter 47m² NRF/Bett
    3. Ziffer 3
      47 bis unter 48m² NRF/Bett
    4. Ziffer 4
      48 bis unter 49m² NRF/Bett
    5. Ziffer 5
      ab 49m² NRF/Bett
    Bei der Bemessung der Fläche ist die Nettoraumfläche (NRF) gemäß ÖNORM EN 15221-6 „Flächenbemessung im Facility Management“ vom 1. Dezember 2011 heranzuziehen, welche die Summe aller bis zur Innenfläche jeden Raumes gemessenen Grundflächen umfasst. Die NRF ist die aus Netto-Grundfläche (NGF) abzüglich Trennwand-Grundfläche (TGF) berechnete Fläche. Die dabei bemessene NRF ist nur soweit anzurechnen, als diese Fläche nach dem StPHG 2003 bewilligt ist. Ein von einem hierzu befugten Unternehmer unterfertigter Nachweis über die NRF, insbesondere ein Raumbuch, ist vom Antragsteller beizubringen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„§ 2a

Übergangsbestimmungen

Für Einrichtungen, auf die gemäß Paragraph 44 j, Absatz 4, SHG die Anlage 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2018, anzuwenden ist, gelten die Regelungen der Anlage 3 über die Grundleistungen sinngemäß für die zu verrechnende Hotelkomponente.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018, treten Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 2 a,, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 Punkt römisch II. 2. Ziffer 2, sowie Anlage 4 mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 1 (Leistungskatalog für Pflegeheime) wird neu erlassen.

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage 2 (Entgeltkatalog) wird neu erlassen.

Novellierungsanordnung 9, Anlage 3 Punkt römisch II. 2. Rechnungslegungsbestimmungen, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Rechnungslegungsdetails/Weitergewährung der Tagsätze im Falle der Abwesenheit des Hilfeempfängers/der Hilfeempfängerin:
    1. Litera a
      Die Verrechnung des Entgelts erfolgt tageweise je Hilfeempfängerin/Hilfeempfänger mit den zuständigen leistungsverrechnenden Sozialhilfeträgern. Der Tag des Austritts der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers aus der Einrichtung oder seiner/ihrer Verlegung in eine andere Einrichtung ist nicht zu verrechnen. Dies gilt nicht im Ablebensfall oder bei Austritt im Rahmen einer Kurzzeitunterbringung der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers (dies ist eine Unterbringung für maximal 6 Wochen).
    2. Litera b
      Die Einrichtung hat je Hilfeempfängerin/Hilfeempfänger alle Anwesenheits- und Abwesenheitstage pro Monat in Anwesenheitslisten einzutragen und den Grund für die jeweilige Abwesenheit zu vermerken.
    3. Litera c
      Bei Abwesenheit einer Hilfeempfängerin/eines Hilfeempfängers bis zur maximalen Dauer von 70 Tagen reduzieren sich die Grundleistungen des Leistungspreises gemäß der Anlage 2 um 14,24 %. Der um diesen Prozentsatz verringerte Betrag ist ab dem vierten Tag der Abwesenheit anzuwenden und höchstens für 70 Tage im Kalenderjahr zu verrechnen. Eine Verrechnung von 70 Tagen übersteigende Abwesenheiten ist von der Einrichtung in jedem Einzelfall beim Land als Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Die Einrichtung hat im Antrag die Dauer der Abwesenheit und die Gründe für die Notwendigkeit der Weiterverrechnung anzuführen und entsprechende schriftliche Nachweise anzuschließen.
    4. Litera d
      Für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung über keine Pflegegeldeinstufung verfügen bzw. eine höhere Pflegestufe beantragt haben, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens zunächst der Pflegezuschlag der Stufe 4 bei Vorliegen eines rechtskräftigen Zuerkennungsbescheides gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SHG von den leistungsverrechnenden zuständigen Sozialhilfeträgern verrechnet. Seitens der Einrichtung ist ein Nachweis bei der für die Einrichtung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und bei dem leistungsverrechnenden zuständigen Sozialhilfeträger darüber zu erbringen, dass ein entsprechender Antrag auf die Gewährung von Pflegegeld seitens der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers bei der Pflegegeld gewährenden Stelle eingebracht wurde. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, können bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens nur die Grundleistungen des Leistungspreises der Anlage 2 zur Verrechnung gelangen. Nach Abschluss des Pflegegeldverfahrens hat eine der tatsächlichen Pflegegeldeinstufung entsprechende Nachverrechnung mit dem leistungsverrechnenden zuständigen Sozialhilfeträger zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, Anlage 4 (Sonstige Rahmenbedingungen) wird neu erlassen.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Schützenhöfer