Jahrgang 2018

Ausgegeben am 11. September 2018

69. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Jugendgesetzes (StJG-Novelle 2018)

(römisch XVII. GPStLT RV EZ 2230/1 AB EZ 2230/5)

69. Gesetz vom 3. Juli 2018, mit dem das Steiermärkische Jugendgesetz geändert wird (StJG-Novelle 2018)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag „§ 8 Arten der Förderung“ wird die Zeile „§ 8a Förderung von Kinder-Ferien-Aktivwochen“ eingefügt.

b)

Der Eintrag zu Paragraph 12, lautet „Datenverarbeitung“.

c)

Der Eintrag zu Paragraph 17, lautet „Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen“.

d)

Der Eintrag zu Paragraph 18, lautet „Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen“.

e)

Nach dem Eintrag „§ 32 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 32a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Tabak- und verwandte Erzeugnisse: Tabak- und verwandte Erzeugnisse im Sinn der Begriffsbestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 16 und 17 lauten:

  1. Ziffer 16
    Spielapparate: Spielapparate im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014, LGBl. Nr. 100/2014;
  2. Ziffer 17
    Glücksspielautomat: Glücksspielautomat im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014, LGBl. Nr. 100/2014;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Erreichung der unter Paragraph eins, genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
    1. Ziffer eins
      Jugendinformation und -beratung,
    2. Ziffer 2
      Jugendschutz und Prävention,
    3. Ziffer 3
      Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation,
    4. Ziffer 4
      Bildungs- und Berufsorientierung,
    5. Ziffer 5
      Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Verleih von Materialien, Geräten, Behelfen u. dgl.;“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

„§ 8a

Förderung von Kinder-Ferien-Aktivwochen

Im Rahmen der Durchführung von Kinder-Ferien-Aktivwochen, die Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an vielfältigen und bedarfsgerechten Angeboten ermöglichen, hat die Landesregierung die von den geförderten AnbieterInnen verwendeten Beherbergungs- und Betreuungsstätten auf die Einhaltung der in den Förderrichtlinien festgelegten Standards im dort festgelegten zweckmäßigen Umfang vor Ort zu überprüfen. Die vom Land geförderten AnbieterInnen haben dafür zu sorgen, dass die Kontrolle tatsächlich durchgeführt werden kann.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
    1. Ziffer eins
      Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,
    2. Ziffer 2
      Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie,
    4. Ziffer 4
      Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12, lautet:

„§ 12

Datenverarbeitung

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Verpflichtung gemäß Absatz 3, besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

Ziffer eins ohne Begleitung einer Aufsichtsperson

  1. Litera a
    bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 23 Uhr,
  2. Litera b
    vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 1 Uhr,
  3. Litera c
    ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt.

Diese Zeiten gelten einerseits nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Aufsichtsperson aus beaufsichtigbar ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird sowie andererseits nicht für Jugendliche, wenn sie sich bereits vor 5 Uhr an allgemein zugänglichen Orten aufhalten müssen, um rechtzeitig zum Betriebs- oder Ausbildungsort zu gelangen (wie Bäckerlehrlinge und dergleichen).“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 16, Absatz 2, und 3 lauten:

  1. Absatz 2Verboten im Sinn des Absatz eins, ist insbesondere der Aufenthalt
    1. Ziffer eins
      in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden, sowie
    3. Ziffer 3
      in Lokalen oder bei Veranstaltungen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt.
  2. Absatz 3Verboten im Sinn des Absatz eins, ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 17 und Paragraph 18, samt Überschriften lauten:

„§ 17

Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen

  1. Absatz einsBis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20, erlaubt.
  2. Absatz 2Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt:
    1. Ziffer eins
      die Benützung von Glücksspielautomaten,
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen, die im Glücksspielgesetz geregelt sind.

Paragraph 18,

Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen

  1. Absatz einsBis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
  2. Absatz 2Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.
  3. Absatz 3Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.
  4. Absatz 4Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke, Tabak- und verwandter Erzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins und 2 sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung- oder ausübung unerlässlich ist.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 19, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsBis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.
  2. Absatz 2Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten,
    1. Ziffer eins
      Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen;
    2. Ziffer 2
      wenn sie von Kindern oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr angehalten oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, diese mitfahren zu lassen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      auf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (Paragraphen 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und
    2. Ziffer 2
      stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 25, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen, die verdächtig sind, in verbotener Weise Alkohol konsumiert zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat) oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen.
  2. Absatz 6Eine Jugendliche/ein Jugendlicher, die/der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Vortestgerät oder Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Erziehungberechtigter“ durch „Erziehungsberechtigter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 21, sein Alter gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu          überwachen haben, nicht entsprechend nachweist;“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 18, Absatz 4, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 26, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-)Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Für den Fall, dass die/der Erwachsene die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Betrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 15, Absatz 2, die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 16, die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 17, vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 18, Absatz eins, vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 18, Absatz 2, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 18, Absatz 3, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 18, Absatz 4, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 19, Absatz eins, vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 20, Absatz 4, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 21, sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 25, Absatz eins, den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 25, Absatz 5, die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 25, Absatz 6, der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 27, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 27, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aBei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Ziffer 4,, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Absatz 4, aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie in Paragraph 29, wird das Wort „Tabakerzeugnisse“ durch den Ausdruck „Tabak- und verwandte Erzeugnisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Geldspielapparaten“ durch „Glücksspielautomaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2018;
    2. Ziffer 2
      Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 51/2017;
    3. Ziffer 3
      Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 40/2017;
    4. Ziffer 4
      Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017;
    5. Ziffer 5
      Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 116/2017;
    6. Ziffer 6
      Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 13/2018;
    7. Ziffer 7
      Verfallsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2008,.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, eingefügt:

„§ 32a

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der StJG-Novelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 4,, 8, 12, 16 und 17, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz , Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 8, Ziffer 4,, Paragraph 8 a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 2,, 4 und 4a, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29, sowie Paragraph 31, Absatz 2, mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Ziffer 18, außer Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrätin

Lackner