Jahrgang 2018

Ausgegeben am 11. September 2018

68. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993

(römisch XVII. GPStLT RV EZ 2050/1 AB EZ 2050/3)

68. Gesetz vom 3. Juli 2018, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aVon den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Absatz 3, entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Absatz , ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 56, Absatz 31, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2018, tritt Paragraph 8, Absatz 3 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. September 2018, in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Seitinger