68. Gesetz vom 3. Juli 2018, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aVon den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Abs.3a ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.“Von den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Absatz 3, entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Absatz , ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 56 Abs. 31 wird folgender Abs. 33 angefügt:Paragraph 56, Absatz 31, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2018 tritt § 8 Abs. 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2018, tritt Paragraph 8, Absatz 3 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. September 2018, in Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrat Seitinger |
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