62. Gesetz vom 3. Juli 2018 über den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Geltungsbereich |
§ 2Paragraph 2 | Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes |
§ 3Paragraph 3 | Senatszuständigkeit |
§ 4Paragraph 4 | Gesondert anfechtbare Entscheidungen |
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren2. Abschnitt, Nachprüfungsverfahren |
§ 5Paragraph 5 | Einleitung des Nachprüfungsverfahrens |
§ 6Paragraph 6 | Fristen für Nachprüfungsanträge |
§ 7Paragraph 7 | Inhalt des Nachprüfungsantrages |
§ 8Paragraph 8 | Bekanntmachungen und Verständigungen |
§ 9Paragraph 9 | Parteien |
§ 10Paragraph 10 | Nichtigerklärung von Entscheidungen |
§ 11Paragraph 11 | Entscheidungsfristen |
3. Abschnitt Einstweilige Verfügungen3. Abschnitt, Einstweilige Verfügungen |
§ 12Paragraph 12 | Antragstellung |
§ 13Paragraph 13 | Verständigung |
§ 14Paragraph 14 | Aufschiebende Wirkung |
§ 15Paragraph 15 | Parteien |
§ 16Paragraph 16 | Erlassung der einstweiligen Verfügung |
§ 17Paragraph 17 | Entscheidungsfrist |
4. Abschnitt Feststellungsverfahren4. Abschnitt, Feststellungsverfahren |
§ 18Paragraph 18 | Einleitung des Feststellungsverfahrens |
§ 19Paragraph 19 | Fristen für Feststellungsanträge |
§ 20Paragraph 20 | Inhalt des Feststellungsantrages |
§ 21Paragraph 21 | Parteien |
§ 22Paragraph 22 | Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung, Unwirksamerklärung und Verhängung von Sanktionen |
§ 23Paragraph 23 | Entscheidungsfrist |
5. Abschnitt Verfahrensrechtliche Bestimmungen5. Abschnitt, Verfahrensrechtliche Bestimmungen |
§ 24Paragraph 24 | Auskunftspflicht |
§ 25Paragraph 25 | Akteneinsicht |
§ 26Paragraph 26 | Verfahrenshilfe |
§ 27Paragraph 27 | Anzuwendendes Verfahrensrecht |
§ 28Paragraph 28 | Zustellungen |
§ 29Paragraph 29 | Mündliche Verhandlung |
§ 30Paragraph 30 | Gebühren |
§ 31Paragraph 31 | Gebührenersatz |
§ 32Paragraph 32 | Mutwillensstrafen |
6. Abschnitt Schlussbestimmungen6. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 33Paragraph 33 | Verweise |
§ 34Paragraph 34 | Strafbestimmungen |
§ 35Paragraph 35 | EU-Recht |
§ 36Paragraph 36 | Übergangsbestimmung |
§ 37Paragraph 37 | Inkrafttreten |
§ 38Paragraph 38 | Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Gesondert anfechtbare Entscheidungen |
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.
§ 2Paragraph 2
Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes
Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
§ 3Paragraph 3
Senatszuständigkeit
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages oder die Entscheidung über den Gebührenersatz handelt, durch Senate.
§ 4Paragraph 4
Gesondert anfechtbare Entscheidungen
(1)Absatz eins,Die in Anlage 1 angeführten Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers sind gesondert anfechtbar. Alle anderen Entscheidungen können nur gemeinsam mit der ihnen zeitlich nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.
(2)Absatz 2,In einem Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung der Auftraggeberin/des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung von besonderen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gilt Absatz 1.
2. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
§ 5Paragraph 5
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(1)Absatz eins,Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
sie/er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet und
ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)Absatz 2,Wird ein Nachprüfungsantrag erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, ist dieser als Feststellungsantrag zu behandeln, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 19 genannten Frist eingebracht wurde. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat auf Aufforderung binnen einer angemessen festgelegten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 sie/er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.Wird ein Nachprüfungsantrag erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, ist dieser als Feststellungsantrag zu behandeln, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in Paragraph 19, genannten Frist eingebracht wurde. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat auf Aufforderung binnen einer angemessen festgelegten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sie/er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 6 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin/ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 6, vorgesehene Frist, ist eine Bieterin/ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf Nachprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5)Absatz 5,Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern angefochten, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Dies unter Bedachtnahme auf die bundesgesetzlichen Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(6)Absatz 6,Ein Antrag auf Nachprüfung ist jedenfalls unzulässig, wenn er
sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
nicht binnen der Fristen des § 6 gestellt wurde odernicht binnen der Fristen des Paragraph 6, gestellt wurde oder
trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht oder die zuständige Behörde, ist der Nachprüfungsantrag auch dann innerhalb der in § 6 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Stelle eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 6 genannten Frist gestellt, wenn er bei einem nicht offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht oder die zuständige Behörde, ist der Nachprüfungsantrag auch dann innerhalb der in Paragraph 6, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Stelle eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 6, genannten Frist gestellt, wenn er bei einem nicht offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde.
§ 6Paragraph 6
Fristen für Nachprüfungsanträge
(1)Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer postalischen oder einer anderen geeigneten Übermittlung binnen 15 Tagen. Die Fristen beginnen
mit der Übermittlung der Entscheidung,
mit der Bereitstellung der Entscheidung,
mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Entscheidung oder
soweit die Entscheidung weder an die Antragstellerin/den Antragsteller übermittelt (Z 1) oder dieser/diesem bereitgestellt (Z 2) wurde und auch keine Bekanntmachung der Entscheidung (Z 3) erfolgte, ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.soweit die Entscheidung weder an die Antragstellerin/den Antragsteller übermittelt (Ziffer eins,) oder dieser/diesem bereitgestellt (Ziffer 2,) wurde und auch keine Bekanntmachung der Entscheidung (Ziffer 3,) erfolgte, ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(2)Absatz 2,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – sowie auf Nachprüfung der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Abs. 1 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Werden die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Konzessionsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – sowie auf Nachprüfung der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Absatz eins, genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Werden die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Konzessionsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.
§ 7Paragraph 7
Inhalt des Nachprüfungsantrages
Ein Nachprüfungsantrag hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
die genaue Bezeichnung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
die Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers, gegebenenfalls der vergebenden Stelle und der Antragstellerin/des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung der/des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin/Bieters,
Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,
die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
den Antrag auf Nichtigerklärung der betreffenden gesondert anfechtbaren Entscheidung und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
§ 8Paragraph 8
Bekanntmachungen und Verständigungen
(1)Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
das Vergabeverfahren entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 1),das Vergabeverfahren entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 7, Ziffer eins,),
die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 2),die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 7, Ziffer 2,),
die Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 3) unddie Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 7, Ziffer 3,) und
den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 9 Abs. 3.den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 9, Absatz 3,
(3)Absatz 3,Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber und gegebenenfalls die zentrale Beschaffungsstelle als vergebende Stelle (§ 9 Abs. 1) sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich nachweislich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten.Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber und gegebenenfalls die zentrale Beschaffungsstelle als vergebende Stelle (Paragraph 9, Absatz eins,) sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich nachweislich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Angaben zu enthalten.
(4)Absatz 4,Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht im Internet kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls die Angaben des Abs. 2 zu enthalten.Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht im Internet kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls die Angaben des Absatz 2, zu enthalten.
(6)Absatz 6,In Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
§ 9Paragraph 9
Parteien
(1)Absatz eins,Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, Zivilprozessordnung – ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Parteien sind ferner jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegnerinnen/Antragsgegner). Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist jedenfalls die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3)Absatz 3,Die/Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie/er nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrten Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 erster Satz verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (§ 8 Abs. 1) begründete Einwendungen erheben. Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.Die/Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie/er nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (Paragraph 8, Absatz 4,) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrten Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Absatz 2, erster Satz verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (Paragraph 8, Absatz eins,) begründete Einwendungen erheben. Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
(4)Absatz 4,Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der glaubhaft macht, dass sie/er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die/den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Wenn mehrere Unternehmerinnen/Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten haben, kommt ihnen in allen diese Entscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu.
§ 10Paragraph 10
Nichtigerklärung von Entscheidungen
(1)Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn
diese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach § 7 Z 6 geltend gemachten Recht verletzt unddiese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach Paragraph 7, Ziffer 6, geltend gemachten Recht verletzt und
die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)Absatz 2,Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung des Vergabeverfahrens in Betracht.
(3)Absatz 3,Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit dem ihr/ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 11Paragraph 11
Entscheidungsfristen
(1)Absatz eins,Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen, zwingenden Gründen oder betreffend ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit ist spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern das Landesverwaltungsgericht in diesem Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hat.
3. Abschnitt
Einstweilige Verfügungen
§ 12Paragraph 12
Antragstellung
(1)Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag einer Unternehmerin/eines Unternehmers, der/dem die Antragsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügungen unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag einer Unternehmerin/eines Unternehmers, der/dem die Antragsvoraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügungen unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie der Auftraggeberin/des Auftraggebers, gegebenenfalls der vergebenden Stelle und der Antragstellerin/des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3)Absatz 3,Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 6 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 6, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4)Absatz 4,Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 6 bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder wird ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 6 bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Die Antragstellerin/Der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 6, bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder wird ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 6, bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Die Antragstellerin/Der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5)Absatz 5,Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
§ 13Paragraph 13
Verständigung
Das Landesverwaltungsgericht hat die betroffene Auftraggeberin/den betroffenen Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung eines Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 14 hinzuweisen.Das Landesverwaltungsgericht hat die betroffene Auftraggeberin/den betroffenen Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung eines Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 14, hinzuweisen.
§ 14Paragraph 14
Aufschiebende Wirkung
Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,
bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen und
die Angebote nicht öffnen.
§ 15Paragraph 15
Parteien
Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 16Paragraph 16
Erlassung der einstweiligen Verfügung
(1)Absatz eins,Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter und der Auftraggeberin/des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2)Absatz 2,Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3)Absatz 3,In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(4)Absatz 4,Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(5)Absatz 5,Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag oder erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist absolut nichtig. Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut unwirksam.
§ 17Paragraph 17
Entscheidungsfrist
Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung nachweislich vor ihrem Ablauf an alle Parteien abgesendet wurde.
4. Abschnitt
Feststellungsverfahren
§ 18Paragraph 18
Einleitung des Feststellungsverfahrens
(1)Absatz eins,Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
der Zuschlag rechtswidriger Weise nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde,
ein Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde,
der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde,
der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems rechtswidrig war,
die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens rechtswidrig war oder
der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung erklärt wurde.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 5 und 6 beantragen.Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Ziffer 5 und 6 beantragen.
(2)Absatz 2,Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber kann bei einem Antrag auf Feststellung
gemäß Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 beantragen, dass festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller auch bei Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, der dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Unionsrechts keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte undgemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 beantragen, dass festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller auch bei Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, der dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Unionsrechts keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte und
gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes aufzuheben.gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes aufzuheben.
(3)Absatz 3,Eine Bieterin/Ein Bieter, die/der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin/des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(4)Absatz 4,Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern gestellt, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Absatz eins, von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern gestellt, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(5)Absatz 5,Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, die/der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist, oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines solchen Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 19 Abs. 1 kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 19 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, die/der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist, oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines solchen Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 19, Absatz eins, kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. Paragraph 19, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.
(6)Absatz 6,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Absatz eins, ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(7)Absatz 7,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 ist weiters unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Absatz eins, ist weiters unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(8)Absatz 8,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht oder die zuständige Behörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 19 Abs. 1 genannten Frist eingebracht, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Stelle eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 19 Abs. 1 genannten Frist gestellt, wenn er bei einem nicht offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht oder die zuständige Behörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Frist eingebracht, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Stelle eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Frist gestellt, wenn er bei einem nicht offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde.
§ 19Paragraph 19
Fristen für Feststellungsanträge
(1)Absatz eins,Anträge gemäß § 18 Abs. 1 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.Anträge gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
(2)Absatz 2,§ 22 Abs. 2 bis 6 gilt nur, wenn die Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend hievon gelten § 22 Abs. 2 bis 6 nur, wennParagraph 22, Absatz 2 bis 6 gilt nur, wenn die Anträge gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend hievon gelten Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 nur, wenn
ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung oderein Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung oder
ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabeein Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
eingebracht wurde.
§ 20Paragraph 20
Inhalt des Feststellungsantrages
Ein Feststellungsantrag hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und der Antragstellerin/des Antragstellers, einschließlich deren elektronischer Adresse,
soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung der/des allfälligen Zuschlagsempfängerin/Zuschlagsempfängers,
die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,
die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
ein bestimmtes Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
§ 21Paragraph 21
Parteien
Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin/ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Z 5 und 6 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen/Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß § 22 Abs. 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin/ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen/Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß Paragraph 22, Absatz 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 22Paragraph 22
Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung, Unwirksamerklärung und Verhängung von Sanktionen
(1)Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Z 4, Z 5 und Z 6 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. Feststellungen aufgrund von Anträgen nach § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 5 erfolgen im Rahmen des geltend gemachten Rechtes, indem sich die Antragstellerin/der Antragsteller verletzt erachtet (§ 20 Z 6).Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 6, nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. Feststellungen aufgrund von Anträgen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, erfolgen im Rahmen des geltend gemachten Rechtes, indem sich die Antragstellerin/der Antragsteller verletzt erachtet (Paragraph 20, Ziffer 6,).
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 für nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.Soweit in diesem Absatz und in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, oder 5 abzusehen, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3)Absatz 3,Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 für nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin/des Auftraggebers auf Grund der bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, der dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war.Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin/des Auftraggebers auf Grund der bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, der dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war.
(4)Absatz 4,Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur so weit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur so weit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5)Absatz 5,Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dabei das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dabei das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6)Absatz 6,Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 3, oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
(7)Absatz 7,Die Abs. 2 bis 6 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.Die Absatz 2 bis 6 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
(8)Absatz 8,Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 oder der Aufhebung gemäß Abs. 4 und 5 abgesehen hat, ist eine Geldbuße über die Auftraggeberin/den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 %, im Unterschwellenbereich 10 % der Auftragssumme. Die Geldbuße ist nach dem Umfang jenes Teiles der Auftragssumme des Vertrages zu bemessen, der trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nicht aufgehoben wird. Geldbußen fließen der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH (SFG) zu.Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, oder der Aufhebung gemäß Absatz 4 und 5 abgesehen hat, ist eine Geldbuße über die Auftraggeberin/den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 %, im Unterschwellenbereich 10 % der Auftragssumme. Die Geldbuße ist nach dem Umfang jenes Teiles der Auftragssumme des Vertrages zu bemessen, der trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nicht aufgehoben wird. Geldbußen fließen der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH (SFG) zu.
(9)Absatz 9,Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin/des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird.Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin/des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird.
(10)Absatz 10,Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 sowie im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wennDas Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, sowie im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
die Antragstellerin/der Antragsteller dies beantragt hat und
das Interesse der Bieterinnen/Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers, auch unter Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen, an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
§ 23Paragraph 23
Entscheidungsfrist
Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu treffen.Feststellungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 3 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu treffen.
5. Abschnitt
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 24Paragraph 24
Auskunftspflicht
(1)Absatz eins,Die Auftraggeberinnen/Auftraggeber und vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer.
(2)Absatz 2,Hat eine Auftraggeberin/ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin/ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht auf Grund der Vorbringen der/des nicht säumigen Beteiligten entscheiden, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber oder die Unternehmerin/der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde.
§ 25Paragraph 25
Akteneinsicht
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die in Betracht kommenden auszuschließenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
§ 26Paragraph 26
Verfahrenshilfe
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 8a VwGVG) ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag kann ab Beginn der in § 19 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 8 a, VwGVG) ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 19, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2)Absatz 2,Hat die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Abs. 1 beantragt, beginnt für sie die Frist für die Einbringung des Feststellungantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes zur Vertreterin/zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser/diesem zugestellt sind.Hat die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Absatz eins, beantragt, beginnt für sie die Frist für die Einbringung des Feststellungantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes zur Vertreterin/zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser/diesem zugestellt sind.
(3)Absatz 3,Auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist § 18 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.Auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist Paragraph 18, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
§ 27Paragraph 27
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teils sinngemäß anzuwenden.
§ 28Paragraph 28
Zustellungen
Soweit dem Landesverwaltungsgericht aus dem Vergabeverfahren die elektronische Adresse oder Faxnummer einer Partei bekannt ist oder von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
§ 29Paragraph 29
Mündliche Verhandlung
(1)Absatz eins,Soweit es dem Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, nicht entgegensteht, kann die mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wennSoweit es dem Artikel 6, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, nicht entgegensteht, kann die mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist,
das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat oder
bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
(2)Absatz 2,Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat die mündliche Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Der Auftraggeberin/Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnerinnen/Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(3)Absatz 3,Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
§ 30Paragraph 30
Gebühren
(1)Absatz eins,Für Anträge gemäß § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 3 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.Für Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 3 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühr unter Bedachtnahme auf den mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin/den Antragsteller festzulegen. Dabei können insbesondere die hiefür erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die durchschnittlich anfallenden Auslagen, die Art des Antrages, des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstandes sowie der Wert des Auftrages berücksichtigt werden.
(3)Absatz 3,Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(4)Absatz 4,Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(5)Absatz 5,Die Verwaltung der Gebühr obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Die Gebühr fließt dem Land zu.
§ 31Paragraph 31
Gebührenersatz
(1)Absatz eins,Vor dem Landesverwaltungsgericht – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller haben Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 30 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Vor dem Landesverwaltungsgericht – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller haben Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 30, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde, im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3)Absatz 3,Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
§ 32Paragraph 32
Mutwillensstrafen
Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren jedoch höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafen ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sinngemäß anzuwenden.Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (Paragraph 35, AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren jedoch höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafen ist Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sinngemäß anzuwenden.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 33Paragraph 33
Verweise
(1)Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,;
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,;
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2016;Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,;
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017;Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,;
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016;Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013;Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,;
Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,;
(2)Absatz 2,Der Verweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, ist als Verweise auf die Fassung ABl. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 zu verstehen.Der Verweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, ist als Verweise auf die Fassung Amtsblatt , C 83 vom 30.03.2010, S. 389 zu verstehen.
§ 34Paragraph 34
Strafbestimmung
Wer als Auftraggeberin/Auftraggeber oder als vergebende Stelle, deren oder dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, sowie als Unternehmerin/Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß § 24 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.Wer als Auftraggeberin/Auftraggeber oder als vergebende Stelle, deren oder dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, sowie als Unternehmerin/Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.
§ 35Paragraph 35
EU-Recht
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. durchgeführt:
Rechtsmittelrichtlinie: Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 1;Rechtsmittelrichtlinie: Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, Amtsblatt , L 395 vom 30.12.1989, S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt , L 94 vom 28.03.2014, S. 1;
Sektorenrechtsmittelrichtlinie: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 1;Sektorenrechtsmittelrichtlinie: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, Amtsblatt , L 76 vom 23.3.1992, S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt , L 94 vom 28.03.2014, S. 1;
Verteidigungsrichtlinie: Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinie 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76;Verteidigungsrichtlinie: Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinie 2004/17/EG und 2004/18/EG, Amtsblatt , L 216 vom 20.8.2009, S. 76;
PSO-VO: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22.PSO-VO: Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 22.
§ 36Paragraph 36
Übergangsbestimmung
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Vergabeverfahren ist das StVergRG 2012 anzuwenden, ebenso auf Verfahren, die beim Landesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt anhängig sind.
§ 37Paragraph 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
§ 38Paragraph 38
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, LGBl. Nr. 80/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2017, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2017,, außer Kraft.
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landeshauptmannstellvertreter Schickhofer |
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Anlage 1
Gesondert anfechtbare Entscheidungen
Verfahrensart | Gesondert anfechtbare Entscheidungen |
Offenes Verfahren | Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung |
Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung | Ausschreibung (einschließlich Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | Aufforderung zur Angebotsabgabe Ausschreibungsunterlagen; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung |
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften | Ausschreibung (einschließlich Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidung während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | Aufforderung zur Angebotsabgabe; Ausschreibungsunterlagen; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung |
Offener Wettbewerb | Ausschreibung; Widerrufsentscheidung; Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren |
Nicht offener Wettbewerb | Ausschreibung; Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten; Widerrufsentscheidung; Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren |
Geladener Wettbewerb | Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten; Wettbewerbsunterlagen; Widerrufsentscheidung; Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren |
Abschluss einer Rahmenvereinbarung | Gesondert anfechtbare Entscheidungen innerhalb des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden offenen Verfahrens, nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens, jeweils ohne Zuschlagsentscheidung; Entscheidung, mit wem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll |
Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung | Erneuter Aufruf zum Wettbewerb; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung |
Dynamische Beschaffungssysteme | Ausschreibung; Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen Festlegungen während der Angebotsfrist oder während der Verhandlungsphase; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung |
Wettbewerblicher Dialog | Ausschreibung; Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Teilnahme; Nicht-Berücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase; Abschluss der Dialogphase; Aufforderung zur Angebotsabgabe; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung |
Prüfsystem | Ausschreibung; Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Prüfsystem; Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation |
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung | Vergabebekanntmachung (einschließlich der Wahl des Vergabeverfahrens) |
Direktvergabe | Wahl des Vergabeverfahrens |
Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 PSO-VODurchführung von Verfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 PSO-VO | Wahl des Vergabeverfahrens |
Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen | Ausschreibung; Nicht-Zulassung zur Teilnahme; Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. der Angebotsfrist; Ausscheiden eines Angebotes; Widerrufsentscheidung; Zuschlagsentscheidung |
Alle Verfahrensarten | Wahl eines Vergabeverfahrens ohne gesetzlich vorgeschriebene Vergabebekanntmachung |
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