Jahrgang 2018

Ausgegeben am 23. April 2018

41. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (2. StGSG-Novelle)

 

(römisch siebzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 2147/1 Ausschussbericht EZ 2147/4)

 

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

41. Gesetz vom 10. April 2018, mit dem das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG geändert wird (2. StGSG-Novelle)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

„a) Nach dem Eintrag „§ 36 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 36a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2018“ eingefügt.

b) Nach dem Eintrag „§ 37 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 38 Inkrafttreten von Novellen“ angefügt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Sie dürfen innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz 2, 1. Satz lautet:

„Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und die Identität sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG entspricht, nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass Glücksspielautomaten nur unter Einhaltung des Paragraph 18, bedient werden können.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, Absatz 2 bis 5 lauten:

  1. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin hat die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Dabei hat sie Paragraph 8, Absatz eins bis 4 und Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin hat:
    1. Ziffer eins
      stets folgende Bestimmungen des FM-GwG anzuwenden: die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, (Identitätsfeststellung der Besucher) beim Besuch des Automatensalons sowie Paragraph 16, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 23 und Paragraph 40,;
    2. Ziffer 2
      wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher/die Besucherin des Automatensalons nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher/die Besucherin aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, (Schlussteil) FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen; wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, ist der Besuch des Automatensalons zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 2, Ziffer 14, FM-GwG) in Kenntnis zu setzen; Paragraph 7, Absatz 7, FM-GwG gilt sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      bei Automatensalonbesuchern/Automatensalonbesucherinnen aus einem Drittland mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 FM-GwG anzuwenden: bei Einsätzen eines Automatensalonbesuchers/einer Automatensalonbesucherin in Höhe von EUR 2.000 oder wenn sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge ergibt;
    5. Ziffer 5
      im Fall eines im Zug der Risikoanalyse nach Absatz 2, festgestellten erhöhten Risikos die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, FM-GwG anzuwenden;
    6. Ziffer 6
      im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des Paragraph 11, FM-GwG anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Landesregierung hat den Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
  4. Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberinnen haben der Landesregierung zur Erfüllung der in Paragraph 25, Absatz 2, FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse einen jährlichen Bericht zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs Spielapparate aufgestellt und betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Anzahl der aufzustellenden Spielapparate.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Höchstzahl der aufzustellenden Spielapparate;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Ausdruck „Spielautomaten“ durch den Ausdruck „Spielapparates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Auf Grund der Meldung hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch am betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde dem Betreiber/der Betreiberin längstens binnen drei Monaten eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und das Aufstellen, den Betrieb und den Austausch zu untersagen. Ohne Bescheinigung dürfen Spielapparate nicht aufgestellt und betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;
    3. Ziffer 3
      Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,;
    4. Ziffer 4
      Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,.“

Novellierungsanordnung 14, 34 Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Spielapparate ohne Bescheinigung nach Paragraph 29, aufstellt, betreibt oder austauscht;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission Amtsblatt , L 141/43 vom 5. Juni 2015, S. 73.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, eingefügt:

„§ 36a

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,

Die Prüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ist auch für vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018, gemeldete Spielapparate durchzuführen. Diese dürfen bis zur Entscheidung der Behörde weiter aufgestellt und betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 17, Der Text des Paragraph 38, erhält die Bezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,In der Fassung der 2. StGSG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz 2, 1. Satz, Paragraph 15, Absatz 3 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2 bis 5, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36 a, mit 24. April 2018 in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landeshauptmannstellvertreter

Schickhofer