24. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2 und des Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
Die Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden (Widmungsgebiet 1) werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Die in Anlage 2A und 2B besonders gekennzeichneten Teile des Widmungsgebietes werden zusätzlich zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt.
§ 2Paragraph 2,
Ziel
(1)Absatz einsDie Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959), der Grundwasserkörper (GK) GK100097 Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal.Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (Paragraph 30 c, Absatz eins, WRG 1959), der Grundwasserkörper (GK) GK100097 Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal.
(2)Absatz 2Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.Bei der Handhabung der Paragraphen 9,, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Absatz eins, erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.
§ 3Paragraph 3,
Abgrenzung
Die Abgrenzung der Widmungsgebiete 1 und 2 erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:200.000 (Anlage 2A) und von 58 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2B-1 bis 2B-58).
§ 4Paragraph 4,
Grundsätzliche Regelungen für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Widmungsgebiet 1
Bei der Einwirkung auf Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit im Widmungsgebiet 1 Folgendes zu beachten:
Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 32 Abs. 1 und 7 WRG 1959 gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn zumindest die jeweilig zutreffende Einstufung gemäß Anlage 2B in Verbindung mit den Voraussetzungen gemäß Anlage 3 eingehalten wird.Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins und 7 WRG 1959 gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn zumindest die jeweilig zutreffende Einstufung gemäß Anlage 2B in Verbindung mit den Voraussetzungen gemäß Anlage 3 eingehalten wird.
Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Ausbringung von Stickstoffdünger (Einstufung) im Acker- und im Gemüsebau: siehe Anlage 3, Punkt 1.
Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Erhöhung der Stickstoffdüngemenge im Ackerbau um 10 %: siehe Anlage 3, Punkt 2.
Voraussetzungen für bewilligungsfreie Düngetermine: siehe Anlage 3, Punkt 3.
Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Art und Weise der Düngemittelausbringung: siehe Anlage 3, Punkt 4.
Voraussetzungen für den bewilligungsfreien Gemüsebau: siehe Anlage 3, Punkt 5
Jede Abweichung von den in Z 1 bis 6 angeführten Voraussetzungen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.Jede Abweichung von den in Ziffer eins bis 6 angeführten Voraussetzungen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.
§ 5Paragraph 5,
Aufzeichnungspflichten (Beweissicherung) für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Widmungsgebiet 1
(1)Absatz einsFür jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter für jedes Bewirtschaftungsjahr nachstehende Daten einzutragen sind:
Die Gesamtgröße der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes.
Die gesamte Menge an Wirtschaftsdünger und dessen Stickstoffgehalt
die an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des eigenen Betriebes ausgebracht wurde.
Alle bewirtschafteten Schläge innerhalb des Widmungsgebietes, auf denen stickstoffhaltige Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel aufgebracht werden unter Angabe von Bezeichnung und Größe des Schlages, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern.
(2)Absatz 2Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter innerhalb einer Woche nach einer land- oder forstwirtschaftlichen Maßnahme im jeweiligen Widmungsgebiet (z. B. Anbau, Düngung, Ernte) nachstehende schlagbezogene Daten einzutragen sind:
Die Bezeichnung des Schlages samt Einstufung nach der Anlage 2B.
Die am jeweiligen Schlag angebaute Kultur unter Angabe von
Stickstoffbedarf der angebauten Kultur und
die durch die Vorfrucht oder Ernterückstände zu berücksichtigende Sickstoffmenge.
Die am jeweiligen Schlag geerntete Kultur unter Angabe von
Die am jeweiligen Schlag verwendeten stickstoffhaltigen Düngemittel unter Angabe von
Düngemittelart (Gülle, Biogasgülle/Gärreste, Jauche, Festmist, Handelsname des Mineral- oder Flüssigdüngers, Bezeichnung der sonst verwendeten Stoffe) und deren gemessener Stickstoffgehalt,
jahreswirksame Stickstoffmenge.
Bei Bewässerungen/Beregnungen ist der im Gießwasser enthaltene Stickstoff bei der schlagbezogenen Düngeberechnung zu dokumentieren.
Das am jeweiligen Schlag ausgebrachten Pflanzenschutzmittel unter Angabe von
Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (Handelsname),
Ausbringungsart (Flächen- oder Bandspritzung, Reihenbehandlung) und
Aufwandmenge pro Hektar oder Konzentration und Brühemenge pro Hektar.
(3)Absatz 3Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht sowie den zuständigen Behörden unverzüglich vorzulegen.
§ 6Paragraph 6,
Zusätzliche Bewilligungspflichten für das Widmungsgebiet 2
Im Widmungsgebiet 2 bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung:
Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Düngemittel, im Sinn des § 31a Abs. 1 des WRG 1959, wenn die maximale Lagermenge 5000 kg übersteigt und eine Betriebsanlagengenehmigung nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Düngemittel, im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz eins, des WRG 1959, wenn die maximale Lagermenge 5000 kg übersteigt und eine Betriebsanlagengenehmigung nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
Grabungen und Bohrungen, die tiefer als 1 m über den höchsten jemals gemessenen Grundwasserstand reichen.
Die Errichtung und Erweiterung von Flughäfen und Flugplätzen, Eisenbahnanlagen sowie Landes- und Bundesstraßen (übergeordnete Verkehrswege).
Neuanlagen und Erweiterungen von Friedhofsanlagen für Erdbestattungen.
Rodungen von Flächen größer als 1 Hektar.
Die Errichtung und der Betrieb von Freilaufställen sowie die intensive Tierhaltung im Freien mit einem Viehbesatz von Weideflächen mit einem Äquivalent von mehr als 90 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr (feldfallend).
Die Lagerung von Festmist oder die Errichtung von Gärfuttermieten auf unbefestigten Flächen.
§ 7Paragraph 7,
Parteistellung
(1)Absatz einsIn den Widmungsgebieten 1 und 2 wird das Interesse der öffentlichen Wasserversorger an der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der geschützten Grundwasserkörper als rechtliches Interesse anerkannt.
(2)Absatz 2Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
§ 8Paragraph 8,
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zum Schutz von Wasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen, wie insbesondere Schutzanordnungen auf Grundlage des § 34 Abs. 1, bleiben ebenso unberührt wie bestehende Bewilligungspflichten gemäß § 32 Abs. 2 lit. f des WRG 1959.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zum Schutz von Wasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen, wie insbesondere Schutzanordnungen auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins,, bleiben ebenso unberührt wie bestehende Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, des WRG 1959.
(2)Absatz 2Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen sind - auch außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Bereiche - auf die Einhaltung der Zielvorgaben nach § 2 zu überprüfen.Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen sind - auch außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Bereiche - auf die Einhaltung der Zielvorgaben nach Paragraph 2, zu überprüfen.
§ 9Paragraph 9,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
§ 10Paragraph 10,
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 2015, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg), LGBl. Nr. 39/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 2015, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2015,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Landesrat Lang