Jahrgang 2018

Ausgegeben am 8. Jänner 2018

3. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (3. StKAG – Novelle)

(XVII. GPStLT RV EZ 1974/1 AB EZ 1974/4)

3. Gesetz vom 12. Dezember 2017, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012 geändert wird (3. StKAG – Novelle)

Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Kranken- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1957, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, beschlossen:

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012 Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) nach der Zeile „§ 32 Blutdepot“ wird die Zeile „§ 32a Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch“ eingefügt,

b) der Eintrag zum 5. Teil lautet „Besondere Vorschriften für militärische Krankenanstalten“,

c) der Eintrag zu Paragraph 109, lautet „Militärische Krankenanstalten“,

d) nach der Zeile „§ 117 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 117a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 3/2018“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, wird in Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres nach dem Wehrgesetz 2001 stehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 405 aus 1991,, für Asylwerber.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, lautet:

„§ 3

Standardkrankenanstalten, Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten

  1. Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. Ziffer eins
      Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 7, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. In Standardkrankenanstalten
      • Strichaufzählung
        muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden;
      • Strichaufzählung
        müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden;
      • Strichaufzählung
        muss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine fachärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein.
    2. Ziffer 2
      Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 7, mit Abteilungen zumindest für:
      1. Litera a
        Augenheilkunde und Optometrie,
      2. Litera b
        Chirurgie,
      3. Litera c
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
      4. Litera d
        Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      5. Litera e
        Innere Medizin,
      6. Litera f
        Kinder- und Jugendheilkunde,
      7. Litera g
        Neurologie,
      8. Litera h
        Orthopädie und Traumatologie,
      9. Litera i
        Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
      10. Litera j
        Urologie.
      In Schwerpunktkrankenanstalten
      • Strichaufzählung
        müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Hämodialyse, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, Physikalische Medizin und Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden;
      • Strichaufzählung
        hat die Betreuung in dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie entsprechend dem Bedarf durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte zu erfolgen;
      • Strichaufzählung
        muss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine ärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein;
      • Strichaufzählung
        müssen schließlich eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
    3. Ziffer 3
      Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  2. Absatz 2Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3,
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 11, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig.
  4. Absatz 4In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
  5. Absatz 5Von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  6. Absatz 6Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 bis Absatz 5, gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.
  7. Absatz 7Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des Paragraph 3 a, kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Departments
      1. Litera a
        für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments (Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins,),
      2. Litera b
        für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
      3. Litera c
        für Remobilisation und Nachsorge insbesondere im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie,
      4. Litera d
        für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,
      5. Litera e
        für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
      6. Litera f
        für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie,
    3. Ziffer 3
      dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
    4. Ziffer 4
      dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
    Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Ziffer eins, Litera e und f) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz lautet:

„Departments als bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für Unfallchirurgie (Satellitendepartment) oder Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie oder Remobilisation und Nachsorge mit jeweils 15 bis 24 Betten, für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 20 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung, sofern Paragraph 109, nicht anderes bestimmt; zuständige Behörde ist die Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach der Ziffer 4, folgender Satz angefügt:

„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 6, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aWeist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Vorabfeststellungsbescheid, mit dem ein Bedarf festgestellt wurde, tritt außer Kraft
    1. Ziffer eins
      wenn nicht innerhalb von 18 Monaten ab seiner Rechtskraft um Errichtungsbewilligung angesucht wird;
    2. Ziffer 2
      mit dem rechtskräftigen Erlöschen der erteilten Errichtungsbewilligung;
    3. Ziffer 3
      mit dem rechtskräftigen Versagen der Errichtungsbewilligung.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz eins, erster und zweiter Teilsatz lauten:

„Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung, sofern Paragraph 109, nichts anderes bestimmt;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dieselben, wie überhaupt die ganze Betriebsanlage, den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben der Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSelbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 109, nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, samt Schlusssatz angefügt:

  1. Ziffer 5
    Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien ausschließlich gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sind.
Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aWenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Steiermark bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach dem Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und dritte Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 7, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, eingefügt:

  1. Absatz 9Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz 2, nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach dem Primärversorgungsgesetz – zumindest eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 5 und Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 5In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer eigenen Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenanstaltenträgers gemäß Paragraph 339, ASVG kommen einer Beschwerde der Ärztekammer für Steiermark an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für Steiermark an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Absatz 4, keine aufschiebende Wirkung zu.
  2. Absatz 6Der Vorabfeststellungsbescheid, mit dem ein Bedarf festgestellt wurde, tritt außer Kraft
    1. Ziffer eins
      wenn nicht innerhalb von 18 Monaten ab seiner Rechtskraft um Errichtungsbewilligung angesucht wird;
    2. Ziffer 2
      mit dem rechtskräftigen Erlöschen der erteilten Errichtungsbewilligung;
    3. Ziffer 3
      mit dem rechtskräftigen Versagen der Errichtungsbewilligung.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung, sofern Paragraph 109, nichts anderes bestimmt.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 8, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 erfüllt sind. Der Paragraph 18, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 10, lautet:

„Bei Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und der Medizinischen Universität Graz näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    das Vorhaben in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG bzw. im Landeskrankenanstaltenplan vorgesehen ist,“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan nicht widerspricht und bei Fondskrankenanstalten zudem die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 14, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Kontrolle ist Organen der Landesregierung bzw. der von dieser beauftragen Personen während der Betriebszeit jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe bzw. beauftragten Personen sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung der Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 18, Absatz eins, wird in der Ziffer 11, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden nach dem Bundesbehindertengesetz aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität Graz zu hören.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 21, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist die Rektorin/der Rektor oder eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor der Medizinischen Universität Graz, die/der von der Universität vorgeschlagen wurde, den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem dritten Satz folgender vierter Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums, wobei die ärztliche Leiterin/der ärztliche Leiter zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet ist.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 22, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aSofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfachs Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einer Fachärztin/einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einer Fachärztin/einem Facharzt für Unfallchirurgie nach Maßgabe der Ärztinnen/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärztinnen/Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfachs tätig sind.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Ziffer 3, genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    in Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärztinnen/Turnusärzte ausgebildet werden, an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst so organisiert sein kann, dass ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), für Heilmasseurinnen/Heilmasseure nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseurinnen/Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (MABG) und dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinischen-technischen Fachdienstes und der Saniätshilfsdienste (MTF-SHD-G) gewährleistet ist;“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 23, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Graz, zu deren Aufgabe auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben der Leiterin/dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 25, lautet:

  1. Absatz einsÄrztliche bzw. zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen dürfen in Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft vorgenommen werden. Erforschungen und Erprobungen neuer Grundsätze und neuer Methoden sind vornehmlich Angelegenheiten der zugleich dem Unterricht an der Medizinischen Universität Graz dienenden Krankenanstalten (Kliniken).
  2. Absatz 2Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung der Patientin/des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
  3. Absatz 3Ist eine Einwilligung bzw. Zustimmung nach den Paragraph 252, Absatz 4,, Paragraph 253, Absatz 3 und Paragraph 254, Absatz 3, ABGB nicht erforderlich, entscheidet über die Dringlichkeit einer Behandlung die ärztliche Leitung der Krankenanstalt oder die/der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt. Ist eine Abteilung in Departments bzw. Fachschwerpunkte gegliedert, so entscheidet darüber die Departmentleitung bzw. die Leitung des Fachschwerpunktes.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 26, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Soweit ein bestimmter Immunstatus für die Tätigkeit in einer oder mehreren Organisationseinheiten der Krankenanstalt aus medizinischen, hygienischen oder rechtlichen Gründen geboten ist, ist dafür zu sorgen, dass nur Personal, das über diesen Impfstatus verfügt, dort Zutritt hat. Das gilt auch für auszubildende Personen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 28, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, ist eine Ethikkommission nach Absatz eins, nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität Graz nach universitätsrechtlichen Vorschriften eine gleichwertige Kommission eingerichtet ist, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnimmt.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Qualitätssicherungskommission einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person (Qualitätsmanagerin/Qualitätsmanager) steht. Dieser Kommission haben zumindest eine Vertreterin/ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, gehört der Kommission der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:

„§32a

Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    bei Röntgenbildern, Videoaufnahmen und anderen Bestandteilen von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, für mindestens zehn Jahre, falls nicht die ärztliche Leitung der Krankenanstalt aus besonderen Gründen für den Einzelfall eine längere Aufbewahrung anordnet;“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 50, erster und zweiter Teilsatz lauten:

„Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie den Vorgaben der Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes entspricht,“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 55, lautet:

  1. Absatz einsDas Land stellt unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24, G-ZG bzw. den Landeskrankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Bundesland entweder durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicher. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Für Personen, die im Grenzgebiet eines benachbarten Bundeslandes wohnen, kann die Krankenanstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen im Fall der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten des Nachbarlandes aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Für Fondskrankenanstalten ist in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 23, Absatz 2, G-ZG in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, ein Landeskrankenanstaltenplan auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gem. Paragraph 10, G-ZG, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des Landeskrankenanstaltenplans ist der Gesundheitsfonds Steiermark zu hören.
  3. Absatz 3Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. Ziffer 3
      die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. Ziffer 4
      die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
    5. Ziffer 5
      Art und Anzahl der medizinisch – technischen Großgeräte je Standort,
    6. Ziffer 6
      die maximalen Bettenzahlen je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregion oder bezogen auf die Standorte,
    7. Ziffer 7
      Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.
  4. Absatz 4Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 3, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 5 und 6 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung im Gesundheitsfonds Steiermark abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Die Krankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihrer Zweckbestimmung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Verteilung der Krankenhausaufnahmen, der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und bei der Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten.
  7. Absatz 7Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Institutionen alle zur Erstellung des Landeskrankenanstaltenplanes und dessen Fortschreibung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Daten bekannt zu geben. Personenbezogene Daten sind anonymisiert zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 66, Absatz 3 bis 5 lauten:

  1. Absatz 3In die Sonderklasse ist eine anstaltsbedürftige Person über eigenes Verlangen oder – sofern sie wegen ihrer akuten körperlichen oder geistigen Verfassung keine verbindliche Willenserklärung abgeben kann – über Verlangen der Eltern, volljähriger Kinder, der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/Partners oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 4Wer die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, ist vorher über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären.
  3. Absatz 5Kann einer Patientin/einem Patienten in der Sonderklasse bzw. der Person, die eine Kostenübernahmserklärung gemäß Absatz 3, unterzeichnet hat, die Zahlung der Pflegegebühren und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist sie/er in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 72, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 4, in anderen Einrichtungen behandelten Patientinnen/Patienten gelten als Patientinnen/Patienten der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten. Sie sind auch in dieser Krankenanstalt in der vorgeschriebenen Weise in Vormerk zu führen. Die Vertragseinrichtung ist zum Zweck der Qualitätssicherung verpflichtet, dieser Krankenanstalt Einsicht in die Krankengeschichten der betroffenen Patientinnen/Patienten zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 73, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wird die Patientin/der Patient gemäß Paragraph 66, Absatz 3, in die Sonderklasse aufgenommen, so hat sie/er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LKF-Gebühr zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten Komfort Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 74, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Kostenbeiträge gemäß Absatz eins,, 5 und 6 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine Krankenanstalt durch die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, ihrem Versorgungsauftrag nach den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan für Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr angemessen bzw. nicht in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 88, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Voraussetzung dafür, dass der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält, ist die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und die Übereinstimmung mit den Verordnungen gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24, G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan (Paragraph 55,), die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie die Erfüllung der Strukturqualitätskriterien. Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 105, entfällt in Ziffer 3, die Wortfolge „62 ausgenommen Absatz 4,,“. Nach der Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Der Paragraph 62, ausgenommen Absatz 4,, wobei die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt.“

Novellierungsanordnung 52, Die Überschrift des 5. Teils und Paragraph 109, samt Überschrift lauten:

„5. Teil
Besondere Vorschriften für militärische Krankenanstalten

Paragraph 109,

Militärische Krankenanstalten

  1. Absatz einsMilitärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 gegeben sind.
  2. Absatz 2Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass Paragraph 53, nicht anwendbar ist, Paragraph 15, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 16,, Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 13, Paragraph 22, Absatz eins bis 3, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins,, 9 und 10, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins bis 6, Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz, Absatz 4,, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, Paragraph 28, Absatz eins bis 4, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 9,, Paragraph 29, Absatz 3 bis 6 und Absatz 8, mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Paragraph 29, Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz eins bis 5, Paragraph 32,, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 36,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, 3, und 5, Paragraph 44,, Paragraph 45,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 5,, Paragraph 61,, Paragraph 70, Absatz 2 bis 6 sowie Paragraph 71, anwendbar.
  3. Absatz 3Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 113, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Kranken- und Kuranstaltengesetz (KaKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
    2. Ziffer 2
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
    3. Ziffer 3
      Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
    4. Ziffer 4
      Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
    5. Ziffer 5
      Bundes-Seniorengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,
    6. Ziffer 6
      Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,
    7. Ziffer 7
      Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
    8. Ziffer 8
      Gewebesicherheitsgesetz (GSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2016,
    9. Ziffer 9
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
    10. Ziffer 10
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
    11. Ziffer 11
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
    12. Ziffer 12
      Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,
    13. Ziffer 13
      Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
    14. Ziffer 14
      Organtransplantationsgesetz (OTPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,
    15. Ziffer 15
      Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
    16. Ziffer 16
      Wehrgesetz 2001 (WG 2001); Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 2001, in der Fassung 65/2015
    17. Ziffer 17
      Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. römisch eins Nr. 131/2017“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 117, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die auf jede Organisationseinheit entfallende Abteilungs-Arzthonorarsumme ist abweichend von Paragraph 80, Absatz 9, zwischen der Gruppe „leitende Ärztin/leitender Arzt“ einerseits und der Gruppe „ärztliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter“ andererseits in nachstehendem Verhältnis aufzuteilen. Die Honorarpunktewerte sind innerhalb der Gruppen zu berechnen, in dem die Gruppensumme durch Honorarpunktesumme ihrer Mitglieder geteilt wird. Für die Universitäts-Augenklinik am LKH Univ. Klinikum Graz ergibt sich somit für die Gruppe „leitende Ärztin/leitender Arzt“ ein Anteil von 22,0 % und für die Gruppe „ärztliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter“ ein Anteil von 78,0 %.“

Novellierungsanordnung 55, Nach Paragraph 117, wird folgender Paragraph 117 a, samt Überschrift eingefügt:

„§117a

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,

  1. Absatz einsDie Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Pflegekosten in einer privaten Krankenanstalt für Patientinnen/Patienten, denen nach dem Heeresentschädigungsgesetz Anstaltspflege gewährt wird und die noch nach dem bis 30. Juni 2016 in Geltung stehenden Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umzuwandeln.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 118 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In der Fassung der 3. StKAG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 74, Absatz 7, mit 1. Jänner 2017;
    2. Ziffer 2
      Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 2, Ziffer 7,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 5 und 7a, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 3a, 8 und 9, Paragraph 8, Absatz 5 und 6, Paragraph 9, Absatz eins,, 2 und 2a, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz eins, vierter Satz und Absatz 3 a,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 und 8 sowie Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 7,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 50,, Paragraph 55,, Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 66, Absatz 3 bis 5, Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz 5,, Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 88, Absatz 6,, Paragraph 105, Ziffer 3 und Ziffer 4 a,, die Überschrift des 5. Teils, Paragraph 109, samt Überschrift, Paragraph 113, Absatz 2,, Paragraph 117, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 117 a, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Jänner 2018;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 25, Absatz 2 und 3 mit 1. Juli 2018.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Drexler