Jahrgang 2017

Ausgegeben am 29. Dezember 2017

117. Gesetz:

Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018 und Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

 

(römisch siebzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1912/1 Ausschussbericht EZ 1912/4)

117. Gesetz vom 14. November 2017, mit dem das Gesetz zur Landes- und Regionalentwicklung in der Steiermark (Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018) erlassen und das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Landes- und Regionalentwicklung in der Steiermark (Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 – StLREG 2018)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Ziele der Landes- und Regionalentwicklung

Paragraph 3

Grundsätze der Landes- und Regionalentwicklung

2. Abschnitt, Strategische Entwicklung auf Landesebene

Paragraph 4

Aufgaben des Landes

Paragraph 5

Landesentwicklungsstrategie

3. Abschnitt, Strategische Entwicklung auf Regionsebene

Paragraph 6

Regionen

Paragraph 7

Aufgaben der Regionen

Paragraph 8

Regionale Entwicklungsstrategie

Paragraph 9

Regionales Arbeitsprogramm

4. Abschnitt, Organisation der Regionalentwicklung

Paragraph 10

Regionalverbände

Paragraph 11

Satzung der Regionalverbände

Paragraph 12

Regionalentwicklungs-Gesellschaften

Paragraph 13

Organe der Regionalverbände

Paragraph 14

Regionalversammlung

Paragraph 15

Regionalvorstand

Paragraph 16

Vorsitzende/Vorsitzender

Paragraph 17

Einberufung der Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes

Paragraph 18

Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes

Paragraph 19

Beschlüsse der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes

Paragraph 20

Rechnungslegung

Paragraph 21

Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer

Paragraph 22

Haftung

5. Abschnitt, Finanzierung

Paragraph 23

Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Regionalentwicklung

Paragraph 24

Verteilung der Mittel zur Finanzierung der Regionalentwicklung

Paragraph 25

Aufsicht der Landesregierung

6. Abschnitt, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 26

Verweise

Paragraph 27

Übergangsbestimmungen

Paragraph 28

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung zwischen dem Land, den Regionen und den Gemeinden sowie die grundlegende Finanzierung der Regionalentwicklung auf regionaler Ebene.
  2. Absatz 2,Als Regionalentwicklung im Sinn dieses Gesetzes werden Strategien, Programme und Projekte verstanden, welche die Entwicklung einer Region auf Basis ihrer regionalen Voraussetzungen durch gezielte Koordinierung von Maßnahmen unterstützen.

Paragraph 2

Ziele der Landes- und Regionalentwicklung

  1. Absatz eins,Die Ziele der Landes- und Regionalentwicklung sind:
    1. Ziffer eins
      Weiterentwicklung der steirischen Regionen als attraktiver Bildungs-, Arbeits- und Lebensraum für alle Bevölkerungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der steirischen Regionen;
    3. Ziffer 3
      Erhöhung der Wertschöpfung in den Regionen;
    4. Ziffer 4
      strukturierte und nachhaltige interkommunale Zusammenarbeit;
    5. Ziffer 5
      thematische und strukturelle Bündelung von Trägern der Regionalentwicklung innerhalb einer Region.

Paragraph 3

Grundsätze der Landes- und Regionalentwicklung

  1. Absatz eins,Für die Landes- und Regionalentwicklung sind folgende Grundsätze maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      Förderung der Eigeninitiative der Regionen bzw. regionaler Akteurinnen/Akteure;
    2. Ziffer 2
      koordinierte Vorgehensweise innerhalb einer Region;
    3. Ziffer 3
      koordinierte Vorgehensweise auf Ebene des Landes sowie zwischen den Ebenen Land, Region und Gemeinde;
    4. Ziffer 4
      sektorübergreifende Berücksichtigung langfristiger Wirkungen bei Maßnahmen der Regionalentwicklung;
    5. Ziffer 5
      Berücksichtigung aller Nachhaltigkeitsdimensionen in Einklang mit der wirtschaftlichen Entwicklung sowie Gleichbehandlung, Gleichstellung und Beteiligung aller Bevölkerungsgruppen.

2. Abschnitt
Strategische Entwicklung auf Landesebene

Paragraph 4

Aufgaben des Landes

Aufgaben der Landesentwicklung sind:

  1. Ziffer eins
    Erstellung und Umsetzung der Landesentwicklungsstrategie;
  2. Ziffer 2
    sektorübergreifende Koordination und Strukturierung raumbedeutsamer Maßnahmen des Landes und der Regionen;
  3. Ziffer 3
    Abstimmung der regionalen Entwicklungsstrategien mit der Landesentwicklungsstrategie und weiteren sektoralen Strategien und Planungen;
  4. Ziffer 4
    Abstimmung regionaler Leitprojekte und -themen;
  5. Ziffer 5
    Transfer von regional bedeutsamen innovativen Kooperationsprojekten;
  6. Ziffer 6
    Ko-Finanzierung der Landes- und Regionalentwicklung.

Paragraph 5

Landesentwicklungsstrategie

  1. Absatz eins,Die Landesentwicklungsstrategie hat unter Berücksichtigung der bestehenden sektoralen Landesstrategien und der Grundsätze des Paragraph 3, sektorübergreifend die strategischen Entwicklungsziele des Landes festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Funktionen der Landesentwicklungsstrategie sind:
    1. Ziffer eins
      Grundlage für die Erstellung von sektoralen Programmen und Strategien der einzelnen Ressorts des Landes;
    2. Ziffer 2
      Positionierung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Steiermark nach außen gegenüber benachbarten Regionen, Ländern und Staaten, dem Bund sowie Institutionen der Europäischen Union;
    3. Ziffer 3
      Bezugsrahmen für die festzulegenden Wirkungsziele der einzelnen Ressorts des Landes;
    4. Ziffer 4
      Grundlage für die Erstellung Regionaler Entwicklungsstrategien.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat die Landesentwicklungsstrategie unter zweckmäßiger Einbindung relevanter Akteure der Landes- und Regionalentwicklung zu erstellen und spätestens nach fünf Jahren auf ihre Aktualität hin zu überprüfen, zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

3. Abschnitt
Strategische Entwicklung auf Regionsebene

Paragraph 6

Regionen

  1. Absatz eins,Regionen sind räumliche Einheiten, die jede für sich die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für möglichst alle Daseinsgrundfunktionen bieten, sodass sie gut ausgestattete und funktionsfähige Lebensräume für ihre Bevölkerung darstellen. Daseinsgrundfunktionen sind die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft, Erholen, Bildung, Ver- und Entsorgung, soziale Kommunikation und Verkehr.
  2. Absatz 2,Als Regionen werden festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Liezen, bestehend aus dem politischen Bezirk Liezen,
    2. Ziffer 2
      Obersteiermark Ost, bestehend aus den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Leoben,
    3. Ziffer 3
      Obersteiermark West, bestehend aus den politischen Bezirken Murau und Murtal,
    4. Ziffer 4
      Oststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Hartberg-Fürstenfeld und Weiz,
    5. Ziffer 5
      Südoststeiermark, bestehend aus dem politischen Bezirk Südoststeiermark,
    6. Ziffer 6
      Südweststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Deutschlandsberg und Leibnitz und
    7. Ziffer 7
      Steirischer Zentralraum, bestehend aus der Stadt Graz und den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Voitsberg.

Paragraph 7

Aufgaben der Regionen

  1. Absatz eins,Aufgaben der Regionalentwicklung sind:
    1. Ziffer eins
      Koordination und Unterstützung zur quantitativen und qualitativen Steigerung der interkommunalen Zusammenarbeit innerhalb einer Region;
    2. Ziffer 2
      Erstellung regionaler Entwicklungsstrategien auf Basis der Landesentwicklungsstrategie;
    3. Ziffer 3
      Erstellung regionaler Arbeitsprogramme auf Basis der regionalen Entwicklungsstrategie;
    4. Ziffer 4
      Erarbeitung von Entwicklungsmaßnahmen und Projekten und laufende Umsetzung;
    5. Ziffer 5
      laufendes Monitoring der Regionsentwicklung sowie der Wirkung von Regionalentwicklungsmaßnahmen;
    6. Ziffer 6
      Informationstransfer zwischen Akteurinnen/Akteuren der Regionalentwicklung sowie Information und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern;
    7. Ziffer 7
      Erstellung des Jahresbudgets unter Berücksichtung und Gliederung mehrjähriger Programme und Projekte auf das Finanzjahr;
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung bei raumbedeutsamen Planungen des Landes.
  2. Absatz 2,Aufgabenträger der Regionalentwicklung auf Regionsebene sind die Regionalverbände (Paragraph 10,) sowie die Regionalentwicklungs-Gesellschaften (Paragraph 12,).

Paragraph 8

Regionale Entwicklungsstrategie

  1. Absatz eins,Die regionale Entwicklungsstrategie dient der Umsetzung der strategischen Ziele der Landesentwicklungsstrategie in der jeweiligen Region.
  2. Absatz 2,Sie hat aufbauend auf einer Analyse der regionalen Entwicklungspotenziale die Schwerpunkte der Regionalentwicklung einer Region für einen Planungshorizont von zumindest fünf Jahren darzustellen und insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Analyse der regionalen Trends und Herausforderungen;
    2. Ziffer 2
      Leitthemen der Region;
    3. Ziffer 3
      Leitprojekte als Maßnahmenschwerpunkte einer Planungsperiode sowie deren Wirkungsziele;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur laufenden Evaluierung;
    5. Ziffer 5
      Dokumentation des Erstellungsprozesses.
  3. Absatz 3,Regionale Entwicklungsstrategien sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 9

Regionales Arbeitsprogramm

  1. Absatz eins,Das regionale Arbeitsprogramm hat in Durchführung der regionalen Entwicklungsstrategie die konkrete Planung für das jeweils folgende Kalenderjahr darzustellen und insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Definition von Zielkennzahlen für Umsetzungsmaßnahmen und Projektmeilensteine;
    2. Ziffer 2
      Budgetplanung für Projektumsetzungen und laufende Managementkosten, jeweils getrennt für den Regionalverband, die Regionalentwicklungs-Gesellschaften sowie für dritte Projektträger;
    3. Ziffer 3
      laufende Evaluierung der Regionsentwicklung;
    4. Ziffer 4
      Gliederung mehrjähriger Projekte und Maßnahmen in Jahresabschnitte.
  2. Absatz 2,Das von der Regionalversammlung beschlossene regionale Arbeitsprogramm ist der Landesregierung bis spätestens Ende Oktober für das Folgejahr zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, enthaltene Budgetvoranschlag für das Folgejahr bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung, die Landesregierung kann diesen bis spätestens 15. Dezember versagen oder unter Bedingungen genehmigen, wenn durch den Voranschlag die Bedeckung der Finanzmittel nicht sichergestellt ist, die Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 7, gefährdet ist, oder die laufenden Managementkosten in einem offenkundigen Missverhältnis zu den sonstigen Projektkosten stehen.
  4. Absatz 4,Im Fall einer Versagung ist der Landesregierung innerhalb von zwei Monaten ein überarbeiteter Budgetvoranschlag vorzulegen. Innerhalb von weiteren zwei Monaten kann die Landesregierung diesen überarbeiteten Budgetvorschlag nach Maßgabe von Absatz 3, versagen.
  5. Absatz 5,Nachträgliche wesentliche Änderungen des nicht versagten bzw. genehmigten Budgetvoranschlags sind mit Genehmigung der Landesregierung zulässig.

4. Abschnitt
Organisation der Regionalentwicklung

Paragraph 10

Regionalverbände

  1. Absatz eins,Zur strategischen Besorgung der Aufgaben nach Paragraph 7, Absatz eins, wird für jede Region ein Regionalverband eingerichtet, dessen Wirkungsbereich sich auf sämtliche Gemeinden der Region erstreckt.
  2. Absatz 2,Die Regionalverbände sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben der Regionalentwicklung zu tätigen. In diesem Rahmen sind sie insbesondere zu folgenden Rechtsgeschäften befugt:
    1. Ziffer eins
      Erwerb von Vermögen und Rechten,
    2. Ziffer 2
      Beantragung und Annahme von Förderungen,
    3. Ziffer 3
      Mitgliedschaft an juristischen Personen in Angelegenheiten der Regionalentwicklung.
  3. Absatz 3,Die Regionalverbände sind Gesellschafter der jeweiligen Regionalentwicklungs-Gesellschaften.

Paragraph 11

Satzung der Regionalverbände

  1. Absatz eins,Der Regionalverband hat seine interne Organisation in Form von Satzungen näher zu regeln. Der Beschluss von Satzungen bedarf der Beschlussfassung in der Regionalversammlung.
  2. Absatz 2,Die Satzungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 12

Regionalentwicklungs-Gesellschaften

  1. Absatz eins,Die operativen Aufgaben der Regionalentwicklung nach Paragraph 7, Absatz eins, sind von Regionalentwicklungs-Gesellschaften wahrzunehmen. Zu diesem Zweck ist von jedem Regionalverband eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbH-Gesetz zu gründen oder hat sich der Regionalverband an einer solchen bestehenden Gesellschaft zu beteiligen. Der Regionalverband hat einen beherrschenden Einfluss gem. Paragraph 244, Absatz 2, Unternehmensgesetzbuch auszuüben.
  2. Absatz 2,Der Zweck der Gesellschaften liegt in der Weiterentwicklung der interkommunalen Zusammenarbeit sowie in der Förderung der Regionalentwicklung in der jeweiligen Region unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Den Regionalentwicklungs-Gesellschaften kommen im Rahmen ihres Zweckes insbesondere folgende operativen Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Koordinierung und Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit in der Region;           
    2. Ziffer 2
      Unterstützung und Förderung der Regionalentwicklung;
    3. Ziffer 3
      Abstimmung und Umsetzung der Strukturpolitik und der ländlichen Entwicklung in der Region;
    4. Ziffer 4
      Abstimmung von Zielsetzungen und deren Umsetzungsmaßnahmen mit anderen Regionen und dem Land Steiermark;
    5. Ziffer 5
      Beratungs- und Servicetätigkeiten für regionale Interessenten, Initiativen/Träger und Gremien, unter anderem im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen;
    6. Ziffer 6
      Projektmanagement inklusive Monitoring sowie Projektcontrolling und Evaluierung;
    7. Ziffer 7
      Trägerschaft von Projekten;
    8. Ziffer 8
      Informationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit;
    9. Ziffer 9
      Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes.
  4. Absatz 4,Die Regionalentwicklungs-Gesellschaften haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten und sind nicht auf Gewinn gerichtet.

Paragraph 13

Organe der Regionalverbände

Dem Regionalverband gehören folgende Organe an:

  1. Ziffer eins
    Regionalversammlung;
  2. Ziffer 2
    Regionalvorstand;
  3. Ziffer 3
    Vorsitzende/r;
  4. Ziffer 4
    Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

Paragraph 14

Regionalversammlung

  1. Absatz eins,Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      stimmberechtigte Mitglieder:
      1. Litera a
        alle Landtags-, Nationalratsabgeordneten sowie Mitglieder des Bundesrates, die in der Region ihren Hauptwohnsitz haben,
      2. Litera b
        die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister als Vertreterinnen/Vertreter der in der Region liegenden Gemeinden, im Verhinderungsfall die von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern aus dem Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat nominierten Stellvertreterinnen/Stellvertreter;
    2. Ziffer 2
      nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion:
      1. Litera a
        eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Regionalstellen der Wirtschaftskammer Steiermark,
      2. Litera b
        eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Aussenstellen der Arbeiterkammer Steiermark,
      3. Litera c
        eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Bezirkskammern der Landwirtschaftskammer Steiermark,
      4. Litera d
        eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,
      5. Litera e
        eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
      6. Litera f
        eine Vertreterin/ein Vertreter der Industriellenvereinigung Steiermark,
      7. Litera g
        eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,
      8. Litera h
        eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
      9. Litera i
        je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Stellen des Arbeitsmarktservices,
      10. Litera j
        eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,
      11. Litera k
        die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann und gegebenenfalls die Expositurleiterin/ der Expositurleiter,
      12. Litera l
        die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,
      13. Litera m
        die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleichbehandlungsbeauftragte,
      14. Litera n
        die Baubezirksleiterin/der Baubezirksleiter,
      15. Litera o
        eine Vertreterin/ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Regionalplanung und Regionalentwicklung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und
      16. Litera p
        eine Vertreterin/ein Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei, sofern diese nicht durch eine Abgeordnete/einen Abgeordneten mit Hauptwohnsitz in der Region vertreten ist.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand vorgelegte regionale Entwicklungsstrategie (Paragraph 8,) und die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand hierzu vorgelegten Änderungsvorschläge;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung des jährlichen Arbeitsprogrammes gem. Paragraph 9, sowie wesentliche Änderungen desselben;
    3. Ziffer 3
      die Abgabe einer Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms (Paragraph 13, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010);
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung von Satzungen gem. Paragraph 11,;
    5. Ziffer 5
      die Auswahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers gem. Paragraph 21,

Paragraph 15

Regionalvorstand

  1. Absatz eins,Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      höchstens acht Mitglieder gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, wobei bei mehr als acht Mitgliedern in der Regionalversammlung die Anzahl der Abgeordneten pro Partei auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Landtagswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – nach dem d’Hondtschen Verfahren bestimmt wird und Landtagsparteien, deren Mitgliedschaft nach dieser Berechnung wegfiele, zusätzlich je eine Vertreterin/einen Vertreter aus diesem Personenkreis ohne Stimmrecht nominieren können,
    2. Ziffer 2
      aus Gemeinden der Region mit über 10.000 Einwohnerinnen/Einwohnern die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister,
    3. Ziffer 3
      in der Region Steirischer Zentralraum zuzüglich zu Ziffer 2, sieben weitere Mitglieder des Grazer Gemeinderats oder Stadtsenats, die von den Parteien auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Grazer Gemeinderatswahlen nach dem d’Hondtschen Verfahren nominiert werden, sowie
    4. Ziffer 4
      acht Mitglieder, die von den Parteien auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen allgemeinen Gemeinderatswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden mit höchstens 10.000 Einwohner/innen – nach dem d’Hondtschen Verfahren aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister dieser Gemeinden oder Vorsitzenden einer aus diesen Gemeinden gebildeten Kleinregion nominiert werden.
  2. Absatz 2,Pro Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu nominieren, für die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister ist dies immer die (erste) Vizebürgermeisterin/der (erste) Vizebürgermeister. Als Ersatz für Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können – soweit vorhanden – nur Personen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, nominiert werden. Jedes Ersatzmitglied kann jedes von derselben Partei nominierte Mitglied vertreten.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Regionalvorstandes sind – ausgenommen die ad personam entsandten Bürgermeister/innen und Vizebürgermeister/innen – mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Absatz eins, Nominierungsberechtigten zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die ihre für die Delegierung relevante Funktion verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen.
  4. Absatz 4,Dem Regionalvorstand gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeiterkammer Steiermark,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Steiermark,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,
    5. Ziffer 5
      die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann, gegebenenfalls die Expositurleiterin/ der Expositurleiter,
    6. Ziffer 6
      die Baubezirksleiterin/der Baubezirksleiter,
    7. Ziffer 7
      eine Vertreterin/ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Regionalplanung und Regionalentwicklung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.
  5. Absatz 5,Die Aufgaben des Regionalvorstandes umfassen jene strategischen Bereiche des Paragraph 7, Absatz eins,, die nicht durch Gesetz oder Satzung der/dem Vorsitzenden oder der Regionalversammlung übertragen sind.

Paragraph 16

Vorsitzende/Vorsitzender

  1. Absatz eins,Die/Der Vorsitzende des Regionalverbandes wird aus den Reihen der Mitglieder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, von jener Partei gestellt, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in der Region – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – war. Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In der Region Steirischer Zentralraum ist die/der Vorsitzende die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder eine/ein von ihr/ihm namhaft gemachte Vertreterin/gemachter Vertreter aus dem Stadtsenat, die/der stellvertretende Vorsitzende ein Mitglied gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, von jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in den Gemeinden dieser Region (ohne die Landeshauptstadt Graz) war. In dieser Region wechseln die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende haben ausdrücklich zu erklären, dass sie diese Funktion annehmen.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende des Regionalverbandes übt auch die Funktion des Vorsitzenden der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes aus. In dieser Funktion ist er auch stimmberechtigtes Mitglied beider Gremien. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Stellvertretung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:
    1. Ziffer eins
      Vertretung des Regionalverbandes auf Basis der Satzung sowie der Beschlüsse der Regionalversammlung sowie des Regionalvorstandes nach außen;
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung der durch die Regionalversammlung und den Regionalvorstand gefassten Beschlüsse;
    3. Ziffer 3
      die Einberufung der Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes, die Entgegennahme von Anträgen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen;
    4. Ziffer 4
      die Besorgung aller Aufgaben, die die Regionalversammlung oder der Regionalvorstand durch Beschluss oder Satzung der/dem Vorsitzenden zur alleinigen Besorgung übertragen haben.
  4. Absatz 4,Im Fall der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen deren/dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Paragraph 17

Einberufung der Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes

  1. Absatz eins,Die/Der Vorsitzende hat die Regionalversammlung und den Regionalvorstand nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen; die Regionalversammlung ist jedoch mindestens einmal jährlich, der Regionalvorstand mindestens einmal pro Quartal einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die Regionalversammlung und der Regionalvorstand sind einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentlichen Sitzungen haben binnen vier Wochen ab dem Sitzungsbegehren stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein verhindertes Mitglied hat seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zur Regionalversammlung muss spätestens vier Wochen und die des Regionalvorstandes spätestens zwei Wochen vor der Sitzung jedem Mitglied nachweislich zukommen. Bei außerordentlichen Sitzungen verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen.
  5. Absatz 5,Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.

Paragraph 18

Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,Von der/dem Vorsitzenden oder über Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4 und 5,
  3. Absatz 3,Über jede Sitzung der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) einschließlich der gefassten Beschlüsse zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu bestätigen ist. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen gegen das Protokoll sind schriftlich bis spätestens einen Tag vor der nächsten Sitzung vorzubringen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der nächsten Sitzung. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten.
  4. Absatz 4,Die Regionalversammlung und der Regionalvorstand können durch Beschluss Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse leisten Vorarbeiten zu den einzelnen Sachbereichen und besorgen jene Aufgaben, die ihnen zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Derartigen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied der Regionalversammlung oder des Regionalvorstandes sind.

Paragraph 19

Beschlüsse der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes

  1. Absatz eins,Die Regionalversammlung und der Regionalvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.
  2. Absatz 2,Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über eine Stellungnahme zur Erstellung und Weiterentwicklung des regionalen Entwicklungsprogramms erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  3. Absatz 3,Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung im Umlaufwege gefasst werden. Dazu sind an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse die erforderlichen Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Der Beschlussgegenstand ist so aufzubereiten, dass von den stimmberechtigten Mitgliedern eine eindeutige Zustimmung oder Ablehnung erfolgen kann. Für die Abstimmung im Umlaufverfahren ist eine Frist von mindestens vier Wochen ab Zusendung zu gewähren. Ein Umlaufbeschluss kommt wirksam zustande, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

Paragraph 20

Rechnungslegung

  1. Absatz eins,Der Regionalverband hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalverband ist unter der Verantwortung der Kassierin/des Kassiers ein Rechnungswesen einzurichten und zu führen, das den Anforderungen des Regionalverbandes entspricht.
  2. Absatz 2,Die Kassierin/der Kassier wird mit ihrer/seiner Zustimmung vom Regionalvorstand aus dessen stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
  3. Absatz 3,Die Kassierin/Der Kassier ist verpflichtet, in der Regionalversammlung die Mitglieder über die finanzielle Gebarung des Regionalverbandes zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Kassierin/Der Kassier hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Regionalverbandes rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Sie/Er hat insbesondere laufende, systematische und nachvollziehbare Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat die Kassierin/der Kassier innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.
  5. Absatz 5,Übersteigen die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben des Regionalverbandes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von einer Million Euro, ist Paragraph 22, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Übersteigen die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben des Regionalverbandes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von drei Millionen Euro, ist Paragraph 22, Absatz 2, Vereinsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 21

Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer

  1. Absatz eins,Jeder Regionalverband hat zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zu bestellen.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 20, Absatz 6, hat der Regionalverband eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer zu bestellen. Die Abschlussprüferin/Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer. Dabei sind Paragraph 269, Absatz eins und die Paragraphen 272 bis 276 Unternehmensgesetzbuch sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und die/der allenfalls zu bestellende Abschlussprüferin/Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein. Paragraph 271, Unternehmensgesetzbuch gilt sinngemäß. Sie dürfen keinem Organ des Regionalverbandes mit Ausnahme der Regionalversammlung angehören. Als Abschlussprüferinnen/Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinn des Paragraph 13, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bzw. die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer haben/hat die Finanzgebarung des Regionalverbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die gesetzmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Kassierin/Der Kassier hat den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern bzw. der Abschlussprüferin/dem Abschlussprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5,Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die gesetzmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.
  6. Absatz 6,Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bzw. die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer haben/hat den Prüfungsbericht der/dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen sowie in der Regionalversammlung zu berichten. Der Regionalvorstand hat die von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
  7. Absatz 7,Stellen die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bzw. die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer bei ihrer Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Regionalverband seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Regionalverband in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so haben/hat sie/er dies der Landesregierung mitzuteilen.

Paragraph 22

Haftung

  1. Absatz eins,Für Verbindlichkeiten des Regionalverbandes haftet der Regionalverband mit seinem Vermögen.
  2. Absatz 2,Organwalter des Regionalverbandes und Mitglieder der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. Paragraphen 24 bis 26 Vereinsgesetz 2002 sind sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt
Finanzierung

Paragraph 23

Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Regionalentwicklung

  1. Absatz eins,Die Mittelaufbringung für die Bedeckung der Aufgaben des Regionalverbandes (Paragraph 10, Absatz eins,) sowie der Regionalentwicklungs-Gesellschaften (Paragraph 12,) erfolgt durch das Land Steiermark und durch die Gemeinden der jeweiligen Region.
  2. Absatz 2,Die Mittelaufbringung erfolgt für folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Personal-, Sachaufwand und Infrastrukturkosten der Regionalverbände sowie der Regionalentwicklungs-Gesellschaften (Managementkosten),
    2. Ziffer 2
      Projekte zur Landes- und Regionalentwicklung.
  3. Absatz 3,Die Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden erfolgt im Weg eines Vorwegabzuges der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der steirischen Gemeinden gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, Finanzausgleichsgesetz 2017 ab dem Jahr 2018 im Ausmaß von € 6.186.730.- pro Jahr. Dieser Betrag kann durch Beschluss der Landesregierung anhand der prozentuellen Entwicklung der Ertragsanteile sowie der Bevölkerungsentwicklung jährlich valorisiert werden.
  4. Absatz 4,Die Aufbringung der Mittel durch das Land wird betragsmäßig mit der Höhe der Gemeindemittel gedeckelt.
  5. Absatz 5,Die Mittel sind als zweckgebundene Sondergebarung nach Paragraph 31, Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 zu verwalten.

Paragraph 24

Verteilung der Mittel zur Finanzierung der Regionalentwicklung

  1. Absatz eins,Die Verteilung der Gemeindemittel an die Regionen erfolgt abhängig von der Einwohnerzahl nach Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise auf Basis des regionalen Arbeitsprogrammes.
  2. Absatz 2,Die Verteilung der Landesmittel an die Regionen erfolgt in Form eines fixen Sockelbetrages und eines variablen Anteiles abhängig von der Einwohnerzahl nach Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017, der Fläche und der Finanzkraft (Steuerkraft-Kopfquote). Die Freigabe der Landesmittel erfolgt auf Antrag nach Prüfung auf Übereinstimmung mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes und dem regionalen Arbeitsprogramm und Genehmigung durch die Landesregierung.
  3. Absatz 3,Die Verwendung der Finanzmittel hat auf Basis des regionalen Arbeitsprogramms zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Weitere Detailregelungen zur Verteilung der Landesmittel an die Regionen sowie zu deren Verwendung sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.

Paragraph 25

Aufsicht der Landesregierung

  1. Absatz eins,Die Aufsicht über die Regionalverbände obliegt der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Zielsetzungen der Landes- und Regionalentwicklung.
  2. Absatz 2,Der Landesregierung sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      ein Halbjahresbericht bis zum 15. August, bestehend aus einem Tätigkeitsbericht sowie einem finanziellen Bericht;
    2. Ziffer 2
      ein umfassender Jahresbericht bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres, bestehend aus einem ausführlichen Tätigkeits- und Finanzbericht über das vorangegangene Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht gemäß Paragraph 20, Absatz 4, beziehungsweise Jahresabschluss gemäß Paragraph 20, Absatz 5 und 6;
    4. Ziffer 4
      Prüfbericht gemäß Paragraph 21, Absatz 5,;
    5. Ziffer 5
      Sitzungsprotokolle gemäß Paragraph 18, Absatz 4, binnen vier Wochen nach der Sitzung.
    Die Jahres- und Halbjahresberichte haben auch die Angelegenheiten von Beteiligungen und deren Tochtergesellschaften miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung ist weiters berechtigt, jederzeit in die Geschäftsbücher, Rechnungen und Belege und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Aufklärungen und Rechtfertigungen zu verlangen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat Beschlüsse der Regionalverbände, die gegen dieses Gesetz verstoßen, mit Bescheid aufzuheben.
  5. Absatz 5,Nachfolgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen einer Genehmigung der Landesregierung:
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
    2. Ziffer 2
      die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag), und der Abschluss von Bestandverträgen als Bestandgeber mit einer unbefristeten Laufzeit oder einer solchen von mehr als 120 Monaten.
  6. Absatz 6,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, insbesondere den darin enthaltenen Zielen und Grundsätzen, oder
    2. Ziffer 2
                 mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens oder einer übermäßigen Verschuldung des Regionalverbandes verbunden ist.
  7. Absatz 7,Im Fall der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung dem Regionalverband die Versagungsgründe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen betragenden Frist zu geben.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Einlangen der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden. Wird nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung versagt, so gilt das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme mit Ablauf dieser Frist als genehmigt; darüber ist der Regionalverband zu informieren.
  9. Absatz 9,Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Regionalverbände nach Absatz 6, erlangen erst mit Genehmigung der Landesregierung Rechtswirksamkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für den Regionalverband keine Leistungsverpflichtung. Wird die Genehmigung durch die Landesregierung versagt, ist eine Schadenshaftung für den Regionalverband ausgeschlossen.

6. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Paragraph 26

Verweise

  1. Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,;
    2. Ziffer 2
      Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2017,;
    3. Ziffer 3
      Vereinsgesetz 2002 – VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,;
    4. Ziffer 4
      GmbH-Gesetz – GmbH, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,;
    5. Ziffer 5
      Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.

Paragraph 27

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Regionalvorstände im Sinn des Paragraph 17 a, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gelten als Regionalverbände nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mitglieder der Regionalversammlung im Sinn des Paragraph 17, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gelten als Mitglieder der Regionalversammlung nach Paragraph 14, dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.
  3. Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mitglieder des Regionalvorstandes im Sinn des Paragraph 17 a, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gelten als Mitglieder des Regionalvorstandes nach Paragraph 15, dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.
  4. Absatz 4,Die/Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vorsitzende der Regionalversammlung und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter im Sinn des Paragraph 17, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gilt als Vorsitzende/Vorsitzender nach Paragraph 16, dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.
  5. Absatz 5,Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Landesentwicklungsleitbild gemäß Paragraph 4, des Landesentwicklungsprogamms gilt bis zur Erstellung der Landesentwicklungsstrategie als Landesentwicklungsstrategie nach Paragraph 5, dieses Gesetzes.
  6. Absatz 6,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden regionalen Entwicklungsleitbilder gemäß Paragraph 5, des Landesentwicklungsprogramms gelten bis zur Erstellung der regionalen Entwicklungsstrategien als regionale Entwicklungsstrategien nach Paragraph 8, dieses Gesetzes bis längstens 31. Dezember 2020.
  7. Absatz 7,Die regionalen Arbeitsprogramme für das Jahr 2018 sind bis zum 15. Mai 2018 vorzulegen. Die Landesregierung kann den Budgetvoranschlag nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 bis zum 30. Juni 2018 versagen.

Paragraph 28

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 17, lautet „Geschäftsführung im Raumordnungsbeirat“.

b) Der Eintrag zu Paragraphen 17 a und 18 lautet „(entfallen)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Ziffer 2 und Ziffer 4, entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Einleitungssatz lautet:

„Regionale Entwicklungsprogramme haben je Region gemäß Paragraph 6, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere zu enthalten:“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Regionalversammlung gemäß Paragraph 14, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    den Regionalvorständen gemäß Paragraph 15, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß Paragraph 16, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, lautet:

„§ 17

Geschäftsführung im Raumordnungsbeirat

  1. Absatz eins,Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
  3. Absatz 3,Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder derenVertreterin/dessen Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
  4. Absatz 4,Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats (insbesondere über die Vorsitzführung, Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Die Paragraphen 17 a und 18 entfallen.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31, Absatz 9, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die betroffenen Regionalversammlungen gemäß Paragraph 14, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz,“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2017, treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 17 und Paragraph 31, Absatz 9, Litera b, mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 12, Ziffer 2 und 4 sowie die Paragraphen 17 a und 18 außer Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landeshauptmannstellvertreter

Schickhofer