102. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 2017, mit der die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO) geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, des Steiermärkischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 119/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 145/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
alleinstehend Unterstützte
| 634 Euro |
alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehenalleinstehend Unterstützte gemäß Ziffer eins,, die Familienbeihilfe beziehen
| 469 Euro |
Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft
| 579 Euro |
Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z 3, die Familienbeihilfe beziehenHauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Ziffer 3,, die Familienbeihilfe beziehen
| 413 Euro |
Mitunterstützte, die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben
| 386 Euro |
Mitunterstützte gemäß Z 5, für die Familienbeihilfe bezogen wirdMitunterstützte gemäß Ziffer 5,, für die Familienbeihilfe bezogen wird
| 257 Euro.“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Betrag „279 Euro“ durch den Betrag „284 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 4 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2017 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2017, treten Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, mit 31. Dezember 2017 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer