Jahrgang 2017

Ausgegeben am 12. September 2017

83. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes

(römisch XVII. GPStLT RV EZ 725/1 AB EZ 725/5)

[CELEX-Nr.: 32001L0018, 32015L0412] 

83. Gesetz vom 4. Juli 2017, mit dem das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zum zweiten Abschnitt lautet:

„Bewilligungsverfahren und Verordnungsermächtigungen“

b) Nach dem Eintrag „§ 8 Bewilligung“ wird die Zeile „§ 8a Ausbringungsverbote“ eingefügt.

c) Paragraph 9, lautet: „Vorsorgemaßnahmen“

d) Nach dem Eintrag „§ 11 Wiederherstellung“ wird die Zeile „§ 11a Entschädigung, Forderungsübergang“ eingefügt.

e) Nach dem Eintrag „§ 12 Steiermärkisches Gentechnikbuch“ wird die Zeile „§ 12a AMA- Datenübermittlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 9,) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Vorsorgemaßnahmen: Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um die Ausbringung von GVO aus öffentlichen Interessen (Ziffer 9,) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Nachbarn: alle Eigentümerinnen/Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, wenn diese Grundstücke durch die Ausbringung von GVO verunreinigt oder beeinträchtigt werden könnten.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 8
    Antragstellerin/Antragsteller: jede Person, die das Ausbringen von GVO auf einer ihr eigentümlichen Fläche oder einer Fläche auf der sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht besitzt bei der zuständigen Behörde beantragt.
  2. Ziffer 9
    Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können beispielsweise betreffen:
    1. Litera a
      umweltpolitische Ziele;
    2. Litera b
      Schutz der Europaschutzgebiete, der Naturschutzgebiete, der Naturparke und des Nationalparks Gesäuse;
    3. Litera c
      Raumordnung;
    4. Litera d
      Bodennutzung;
    5. Litera e
      sozioökonomische Auswirkungen;
    6. Litera f
      Verhinderung des Vorhandensein von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikel 26 a, der Richtlinie 2001/18/EG;
    7. Litera g
      agrarpolitische Ziele;
    8. Litera h
      öffentliche Ordnung.“

Novellierungsanordnung 6, Der 2. Abschnitt lautet:

„2. Abschnitt
Bewilligungsverfahren und Verordnungsermächtigungen“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, lautet:

„§ 3

Bewilligungspflicht

Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 4, Ziffer 9,, in der Überschrift des Paragraph 9 und im Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Vorsichtsmaßnahmen“ durch „Vorsorgemaßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören:
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde, in der die für die Ausbringung von GVO vorgesehene Fläche liegt, sowie die Nachbargemeinden;
    2. Ziffer 2
      die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;
    3. Ziffer 3
      die Steiermärkische Landarbeiterkammer;
    4. Ziffer 4
      die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Steiermark;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten, sachlich und örtlich zuständigen Umweltorganisationen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, lautet:

„§ 8

Bewilligung

  1. Absatz einsEine Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass dadurch auf anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden, eine Verunreinigung durch GVO vermieden wird und andere öffentliche Interessen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2In und neben Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturparken sowie im und neben dem Nationalpark Gesäuse ist eine Bewilligung überdies nur dann zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass der Schutzzweck dieser Gebiete nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Bewilligungen sind unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen durch GVO vermieden werden können. Insbesondere kann die Bewilligung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Bewilligung nicht vor dem Nachweis einer Versicherung ausgeübt werden darf. Die Versicherungssumme ist dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmen. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
  4. Absatz 4Sofern der Anbau von GVO in einem benachbarten Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde mit Bescheid überdies geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 9, in Form von Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.
  5. Absatz 5Die Behörde hat nach Erteilung der Bewilligung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Veröffentlichung in ihrem Mitteilungsblatt folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet die Ausbringung von GVO beabsichtigt ist;
    2. Ziffer 2
      die Anbaufläche in Hektar;
    3. Ziffer 3
      die Kulturart und die Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze und
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnungen des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers.
  6. Absatz 6Eine Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, wenn die beantragte Fläche in einem Gebiet liegt, in dem der Anbau nach der gentechnikrechtlichen Zulassung untersagt ist oder wo das Ausbringen von GVO durch eine Verordnung nach Paragraph 8 a, verboten ist.
  7. Absatz 7Eine Bewilligung darf nicht innerhalb der Frist des Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, angefügt:

„§ 8a

Ausbringungsverbote

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon aus öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 9,) mit Verordnung verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
  2. Absatz 2Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Landwirtschaftskammer Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer anzuhören. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
  3. Absatz 3Nach Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz eins, ist diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den benachbarten Bundesländern und dem Inhaber der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„§ 8a ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWenn GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und
    2. Ziffer 2
      die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Auftrag nach Ziffer 2, nicht mehr möglich ist, die Herstellung des bestmöglichen Zustandes entsprechend den öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 9,)
    aufzutragen.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Behörde hat Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auch gegenüber jenen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken aufzutragen, auf welchen GVO ohne Anbau derselben vorgefunden wurden. In der Maßnahmenanordnung ist auf die Entschädigungsmöglichkeit nach Paragraph 11 a, Absatz eins, hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, angefügt:

„§ 11a

Entschädigung, Forderungsübergang

  1. Absatz einsFür Kosten und Schäden, die aus der Durchführung einer Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins a, der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Steiermark diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins a, einzubringen.
  2. Absatz 2Kann eine Person, die gemäß Absatz eins, eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Steiermark in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, angefügt:

„§ 12a

AMA-Datenübermittlung

Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach Paragraphen 3 f, f, oder zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 8 a, oder Paragraph 9, erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Gentechnikgesetz – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 112/2016;
    2. Ziffer 2
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. 58/2017;
    3. Ziffer 3
      Umweltinformationsgesetz – UIG, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 95/2015;
    4. Ziffer 4
      Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Freisetzungsrichtlinie: Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/412, ABl. L 68 vom 13. März 2015, S. 1-8;           
    2. Ziffer 2
      Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel: Verordnung 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 266 vom 18. Oktober 2003, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2008/298, ABl. L 97 vom 09. April 2008, S. 64;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Jänner 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen, ABl. L 010 vom 16. Jänner 2004, S. 5.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die in den Bewilligungen gemäß Paragraph 8, vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3, behindert.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 16, lautet:

„§ 16

EU-Recht

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung 1829/2003/EG i.d.F. der Verordnung 2008/298/EG;
    2. Ziffer 2
      Verordnung 65/2004/EG.
  2. Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 2015/412/EU umgesetzt.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 4,, Ziffer 7,, Ziffer 8 und Ziffer 9,, die Bezeichnung des 2. Abschnittes, Paragraph 3,, Paragraph 4, Ziffer 9,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12 a,, Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 16,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2017, in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Seitinger