62. Gesetz vom 20. Juni 2017 zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten (Steiermärkisches invasive Arten Gesetz – StIAG)
Der Landtag Steiermark hat – teilweise auch in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, – beschlossen:Der Landtag Steiermark hat – teilweise auch in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, – beschlossen:
§ 1Paragraph eins
Anwendungsbereich
Mit diesem Gesetz werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-VO) festgelegt, soweit die Gesetzgebung Landessache ist, und ein Handlungsrahmen für die Bekämpfung sonstiger in der Steiermark vorkommender invasiver gebietsfremder Pflanzenarten geschaffen.Mit diesem Gesetz werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-VO) festgelegt, soweit die Gesetzgebung Landessache ist, und ein Handlungsrahmen für die Bekämpfung sonstiger in der Steiermark vorkommender invasiver gebietsfremder Pflanzenarten geschaffen.
§ 2Paragraph 2
Behörden
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des § 3 Abs. 1 Z. 6;die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel römisch zwei, römisch drei und römisch vier der IAS-VO und des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,;
die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5,
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
§ 3Paragraph 3
Maßnahmen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist ermächtigt,
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Dringlichkeitsmaßnahmen gem. Art. 7 Abs. 1 der IAS-VO,bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz eins, der IAS-VO durch Verordnung Dringlichkeitsmaßnahmen gem. Artikel 7, Absatz eins, der IAS-VO,
bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung gem. Art. 12 Abs. 1 der IAS-VO durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 7, 17, 19 und 20 der IAS-VO,bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung gem. Artikel 12, Absatz eins, der IAS-VO durch Verordnung Maßnahmen gem. Artikel 7, 17, 19 und 20 der IAS-VO,
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 der IAS-VO in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art durch Verordnung Beseitigungsmaßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO,bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, der IAS-VO in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art durch Verordnung Beseitigungsmaßnahmen gem. Artikel 17, Absatz 2, der IAS-VO,
bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten durch Verordnung Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art gem. Art. 19 der IAS-VO,bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten durch Verordnung Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art gem. Artikel 19, der IAS-VO,
zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigtes, geschädigtes oder zerstörtes Ökosystem durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 20 der IAS-VO, undzur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigtes, geschädigtes oder zerstörtes Ökosystem durch Verordnung Maßnahmen gem. Artikel 20, der IAS-VO, und
zur Bekämpfung in der Steiermark vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gem. Art. 4 oder 12 der IAS-VO enthalten sind, durch Verordnung Maßnahmen gem. Art. 17 Abs. 2 der IAS-VO und gem. Art. 19 Abs. 1 bis 3 der IAS-VO zu erlassen.zur Bekämpfung in der Steiermark vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gem. Artikel 4, oder 12 der IAS-VO enthalten sind, durch Verordnung Maßnahmen gem. Artikel 17, Absatz 2, der IAS-VO und gem. Artikel 19, Absatz eins bis 3 der IAS-VO zu erlassen.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung von Maßnahmen nach der IAS-VO und nach Abs. 1 können neben behördlichen Organen Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufsichtsorgane, Fischereiberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane, Berg- und Naturwächterinnen/Berg- und Naturwächter, Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Verfügungsberechtigte und Forstschutzorgane herangezogen werden. Die Heranziehung setzt eine Prüfung am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Tunlichkeit voraus.Zur Durchführung von Maßnahmen nach der IAS-VO und nach Absatz eins, können neben behördlichen Organen Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufsichtsorgane, Fischereiberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane, Berg- und Naturwächterinnen/Berg- und Naturwächter, Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Verfügungsberechtigte und Forstschutzorgane herangezogen werden. Die Heranziehung setzt eine Prüfung am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Tunlichkeit voraus.
(3)Absatz 3,Den in Abs. 2 genannten Personen ist zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen und zum Zweck der Überwachung ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.Den in Absatz 2, genannten Personen ist zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen und zum Zweck der Überwachung ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.
§ 4Paragraph 4
Öffentlichkeitsbeteiligung
Vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes gem. Art. 13 der IAS-VO und vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Managementmaßnahmen gem. Art. 19 der IAS-VO ist der jeweilige Entwurf auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.Vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes gem. Artikel 13, der IAS-VO und vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Managementmaßnahmen gem. Artikel 19, der IAS-VO ist der jeweilige Entwurf auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 5Paragraph 5
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer den Beschränkungen der Kapitel II, III und IV der IAS-VO oder den aufgrund der IAS-VO erlassenen Maßnahmen, einschließlich jener nach § 3, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.Wer den Beschränkungen der Kapitel römisch zwei, römisch drei und römisch vier der IAS-VO oder den aufgrund der IAS-VO erlassenen Maßnahmen, einschließlich jener nach Paragraph 3,, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine erteilte Genehmigung gem. Art. 8 oder Art. 9 Abs. 2 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.Eine erteilte Genehmigung gem. Artikel 8, oder Artikel 9, Absatz 2, der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.
(3)Absatz 3,Neben der Strafe nach Abs. 1 kann auch der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.Neben der Strafe nach Absatz eins, kann auch der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.
(4)Absatz 4,Für verfallen erklärte
invasive gebietsfremde Tierarten sind, soweit dem nicht die Ziele der IAS-VO entgegenstehen, Tiergärten oder Institutionen oder Vereinigungen gem. § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz anzubieten und bei Nichtübernahme schmerzlos zu töten;invasive gebietsfremde Tierarten sind, soweit dem nicht die Ziele der IAS-VO entgegenstehen, Tiergärten oder Institutionen oder Vereinigungen gem. Paragraph 30, Absatz eins, Tierschutzgesetz anzubieten und bei Nichtübernahme schmerzlos zu töten;
invasive gebietsfremde Pflanzenarten sind auf unschädliche Weise zu vernichten.
(5)Absatz 5,Die Geldstrafen fließen dem Land zu.
§ 6Paragraph 6
EU-Recht
Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Invasive-Alien-Species-Verordnung – IAS-VO), ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35, durchgeführt.Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Invasive-Alien-Species-Verordnung – IAS-VO), Amtsblatt , L 317 vom 4.11.2014, S. 35, durchgeführt.
§ 7Paragraph 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrat Lang |
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