Jahrgang 2017

Ausgegeben am 6. Juli 2017

61. Gesetz:

Steiermärkisches Seveso III Anpassungsgesetz

(XVII. GPStLT IA EZ 1645/1 AB EZ 1645/4)

[CELEX-Nr.: 32001L0042, 32002L0049, 32003L0004, 32004L0035, 32006L0021, 32012L0018]

61. Gesetz vom 20. Juni 2017, mit dem das Gesetz über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in Seveso Betrieben (Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017 – StSBG 2017) erlassen wird und das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz, das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz und das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz geändert werden (Steiermärkisches Seveso römisch III Anpassungsgesetz)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017 – StSBG 2017

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

Artikel 3

Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Artikel 4

Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes – StUIG

Artikel 6

Änderung des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes

Artikel 1
Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017 – StSBG 2017

Inhaltsverzeichnis

§

1 Gegenstand/Anwendungsbereich

§

2 Begriffsbestimmungen

§

3 Allgemeine Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

§

4 Mitteilung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

§

5 Sicherheitskonzept

§

6 Sicherheitsbericht

§

7 Änderung von Betrieben

§

8 Interner Notfallplan

§

9 Informationsverpflichtungen der Betriebsinhaberin/ des Betriebsinhabers

§

10 Inspektionssystem

§

11 Verordnungsermächtigung

§

12 Behördenpflichten

§

13 Behörde

§

14 Landeswarnzentrale

§

15 Strafbestimmungen

§

16 Verweisungen

§

17 EU-Recht

§

18 Inkrafttreten

Anhang 1

Anhang 2

Paragraph eins,

Ziel, Geltungsbereich

  1. Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist es, in Seveso-Betrieben schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen für Mensch, Tier und die Umwelt zu begrenzen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt für Betriebe der unteren (Paragraph 2, Ziffer 2,) und der oberen Klasse (Paragraph 2, Ziffer 3,).
  3. Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist bzw. sind:

  1. Ziffer eins
    Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht einer Inhaberin/eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Ziffer 2,) oder Betriebe der oberen Klasse (Ziffer 3,);
  2. Ziffer 2
    Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 2 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Punkt 4. der Anmerkungen angewendet wird;
  3. Ziffer 3
    Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Punkt 4. der Anmerkungen angewendet wird;
  4. Ziffer 4
    benachbarter Betrieb: ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;
  5. Ziffer 5
    neuer Betrieb:
    1. Litera a
      ein Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wurde oder der am oder nach diesem Datum errichtet wurde,
    2. Litera b
      ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt,
    3. Litera c
      ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,
    4. Litera d
      ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;
  6. Ziffer 6
    bestehender Betrieb: ein Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung fand und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder als Betrieb der oberen Klasse in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt;
  7. Ziffer 7
    sonstiger Betrieb:
    1. Litera a
      ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Ziffer 5, Litera b bis d genannten Gründen unter dieses Gesetz fällt,
    2. Litera b
      ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Ziffer 5, Litera c, genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,
    3. Litera c
      ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Ziffer 5, Litera d, genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird.
  8. Ziffer 8
    Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob oder- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind;
  9. Ziffer 9
    Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin: jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebs übertragen worden ist;
  10. Ziffer 10
    gefährlicher Stoff: einen Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang 1 Teil 1 fällt oder in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts;
  11. Ziffer 11
    Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;
  12. Ziffer 12
    Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang 1 Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;
  13. Ziffer 13
    schwerer Unfall: ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter dieses Gesetz fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
  14. Ziffer 14
    Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
  15. Ziffer 15
    Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
  16. Ziffer 16
    Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
  17. Ziffer 17
    Inspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.
  18. Ziffer 18
    Beinaheunfall: ein im Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können.
  19. Ziffer 19
    Inbetriebnahme: Die Inbetriebnahme liegt vor, wenn gefährlichen Stoffe im Betrieb vorhanden sind.
  20. Ziffer 20
    Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,.

Paragraph 3,

Allgemeine Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

  1. Absatz einsDie Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (Anhang 2) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
  2. Absatz 2Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat auf Verlangen der Behörde, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß Paragraph 10, nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, getroffen wurden.

Paragraph 4,

Mitteilungen der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

  1. Absatz einsDie Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und Anschrift der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;
    3. Ziffer 3
      Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben
      1. Litera a
        zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können,
      2. Litera b
        über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zu den Ziffern des Teiles 2 des Anhanges 1 und
      3. Litera c
        über die Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
    4. Ziffer 4
      die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter dieses Gesetz fallende Betriebe sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino Effekten vergrößern könnten.
  2. Absatz 2Die Mitteilung gemäß Absatz eins, ist der Behörde innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;
    2. Ziffer 2
      in den von der Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
  3. Absatz 3Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 11, unverzüglich nach einem Unfall in der am besten geeigneten Weise
    1. Ziffer eins
      alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
    2. Ziffer 2
      die Behörde über den schweren Unfall zu unterrichten und dieser die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
    3. Ziffer 3
      die notwendigen Schritte und Sofortmaßnahmen zu ergreifen,, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
    4. Ziffer 4
      der Behörde die aktualisierten Informationen zu übermitteln, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Information oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
    Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Informationen für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Informationen im Voraus zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      eine wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder eine wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährliche Stoffe) gegenüber der Information gemäß Absatz eins, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      eine wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden,
    3. Ziffer 3
      eine Änderung am Betrieb oder einer Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
    4. Ziffer 4
      eine endgültige Schließung oder Stilllegung des Betriebes sowie
    5. Ziffer 5
      Änderungen der Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2.

Paragraph 5,

Sicherheitskonzept

  1. Absatz einsDie Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 11, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes ist nachzuweisen.
  2. Absatz 2Das Konzept ist innerhalb der folgenden Fristen zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und steht im angemessenen Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es hat die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betriebsinhabers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle zu enthalten.
  4. Absatz 4Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeit des Betriebs umzusetzen. Bei Betrieben gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, hat das Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 11, zu entsprechen. Bei Betrieben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, sind die Grundsätze des Sicherheitsmanagementsystems zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen.

Paragraph 6,

Sicherheitsbericht

  1. Absatz einsDie Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 11, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      ein Konzept (Sicherheitskonzept) zur Verhütung schwerer Unfälle und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 11, umgesetzt wurde;
    2. Ziffer 2
      die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
    4. Ziffer 4
      ein interner Notfallplan nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 11, vorliegt und darin Angaben für die Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden;
    5. Ziffer 5
      den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen bereitgestellt werden, um Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen zu können.
  2. Absatz 2Der Sicherheitsbericht ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
  3. Absatz 3Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen:
    1. Ziffer eins
      in regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen neuer Sachverhalte oder neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse, beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von „Beinaheunfällen“;
    3. Ziffer 3
      nach einem schweren Unfall;
    4. Ziffer 4
      bei Vorliegen aktueller Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren.

    Der aktualisierte Sicherheitsbericht oder aktualisierte Teile davon sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

Paragraph 7,

Änderung von Betrieben

Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat bei Änderungen des Betriebes, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,

  1. Ziffer eins
    aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, oder
  2. Ziffer 2
    die dazu führen, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
  3. Ziffer 3
    die dazu führen, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
die Mitteilungen gemäß Paragraph 4,, das Sicherheitskonzept (Paragraph 5,), das Sicherheitsmanagementsystem, und bei Betrieben gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, den Sicherheitsbericht (Paragraph 6,) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen zu unterrichten.

Paragraph 8,

Interner Notfallplan

  1. Absatz einsDie Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 h, a, t, nach Beteiligung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 11, zu erstellen.
  2. Absatz 2Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, ist verpflichtet bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommt, den internen Notfallplan anzuwenden.
  3. Absatz 3Der interne Notfallplan ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
  4. Absatz 4Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, hat den internen Notfallplan zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten, sowie auf neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren. Eine Anpassung des internen Notfallplans hat jedenfalls mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.
    Der angepasste interne Notfallplan ist der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

Paragraph 9,

Informationsverpflichtungen der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

  1. Absatz einsZwischen den Betriebsinhabern benachbarter Betriebe, bei denen auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch sachdienlicher Informationen stattzufinden, damit bei der Erstellung ihrer Sicherheitskonzepte, der Sicherheitsberichte, der internen Notfallpläne oder der Sicherheitsmanagementsysteme der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung getragen werden kann.
  2. Absatz 2Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
  3. Absatz 3Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit Informationen nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 11, ständig im Internet zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, hat
    1. Ziffer eins
      die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen und Stellen von öffentlich genutzten Gebäuden und Einrichtungen, einschließlich Schulen und Krankenhäuser und alle benachbarten Betriebe gemäß Absatz eins, unaufgefordert, sowie klar und verständlich über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls, in angemessener Form und in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle fünf Jahre zu informieren;
    2. Ziffer 2
      den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5Die Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, müssen zumindest die nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 11, enthaltenen Angaben umfassen und sind alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Diese Informationspflicht umfasst auch Personen und Stellen, die im Fall von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten.
  6. Absatz 6Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber kann bei der Behörde beantragen, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß Absatz 4, Ziffer 2, aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausgenommen werden. In diesem Fall ist ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.

Paragraph 10,

Inspektionssystem

  1. Absatz einsDie Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin/ des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen.
  2. Absatz 2Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
    1. Ziffer eins
      die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
    2. Ziffer 2
      die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat,
    3. Ziffer 3
      die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb genau wiedergeben und
    4. Ziffer 4
      bei Betrieben gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, die Informationen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
    Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Der Inspektionsplan muss alle Betriebe umfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;
    2. Ziffer 2
      den räumlichen Anwendungsbereich des Plans;
    3. Ziffer 3
      eine Liste der in den Anwendungsbereich des Plans fallenden Betriebe und

              jener Betriebe mit möglichen Domino-Effekten nach § 9 Abs. 1, sowie Betriebe, bei denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können;

  1. Ziffer 4
    Verfahren für routinemäßige Inspektionen, einschließlich der Programme;
  2. Ziffer 5
    Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen;
  3. Ziffer 6
    Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.
  1. Absatz 4Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig ein Inspektionsprogramm für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist. Der zeitliche Abstand zwischen zwei aufeinander folgende Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr, bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes andere zeitliche Abstände festgelegt. Bei dieser Bewertung sind mindestens folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
    1. Ziffer eins
      Mögliche Auswirkung der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;
    2. Ziffer 2
      nachweisliche Einhaltung der der Betriebsinhaberin /dem Betriebsinhaber nach diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen.
  2. Absatz 5Die Behörde hat darüber hinaus auch nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle, Beinaheunfälle und die Nichteinhaltung der der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen so bald wie möglich zu untersuchen. Wurde ein bedeutender Verstoß der der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen bei einer Inspektion festgestellt, so ist innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion durchzuführen.
  3. Absatz 6Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber ihre Schlussfolgerungen in Form eines schriftlichen Berichts mitzuteilen. Der Bericht hat alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen und eine angemessene Frist zu deren Umsetzung zu umfassen. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen fristgerecht umzusetzen und der Behörde zu melden. Kommt die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid, die Umsetzung der Maßnahmen vorzuschreiben.
  4. Absatz 7Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde im Internet bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.

Paragraph 11,

Verordnungsermächtigung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat entsprechend dem Stand der Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
    2. Ziffer 2
      die Form und den Inhalt,
      1. Litera a
        des Sicherheitskonzeptes (Paragraph 5,),
      2. Litera b
        des Sicherheitsberichtes (Paragraph 6,),
      3. Litera c
        des internen Notfallplanes (Paragraph 8,),
    3. Ziffer 3
      die Kriterien für die nach diesem Gesetz zu erstattenden Berichte und Meldungen und
    4. Ziffer 4
      die Angaben zur Information der Öffentlichkeit über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen
    zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Sicherheitsbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Information über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle,
    2. Ziffer 2
      Umfeld des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Anlage,
    4. Ziffer 4
      Ermittlung und Analyse der Risiken von Unfällen und Mittel zu deren Verhütung,
    5. Ziffer 5
      Schutz und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls.
  3. Absatz 3Der interne Notfallplan hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen oder betriebliche Stellung der Person,
    2. Ziffer 2
      Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist,
    3. Ziffer 3
      für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel,
    4. Ziffer 4
      Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten,
    5. Ziffer 5
      Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Information, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind,
    6. Ziffer 6
      wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten,
    7. Ziffer 7
      Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

Paragraph 12,

Behördenpflichten

  1. Absatz einsDie Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 7, unverzüglich nach ihrem Vorliegen der Landesregierung weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen. Bei Vorliegen von Mängeln gemäß Absatz 6, ist der Betrieb mittels Bescheid zu untersagen.
  3. Absatz 3Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber zur Verfügung stellen.
  4. Absatz 4Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die Landesregierung weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Überdies hat die Behörde eine Inspektion gemäß Paragraph 10, zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung der Landesregierung mitzuteilen.
  6. Absatz 6Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (Anhang 2) eindeutig unzureichend sind,
    2. Ziffer 2
      die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die festgelegten notwendigen Maßnahmen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig umsetzt,
    3. Ziffer 3
      Gefahr in Verzug gegeben ist,
    4. Ziffer 4
      die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist.

    Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

  7. Absatz 7Die Landesregierung hat die Informationen gem. Absatz eins,, Absatz 4 und 5 unverzüglich an die für die Anlagenevidenz zuständigen Bundesministerien weiterzuleiten.
  8. Absatz 8Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, sowie Änderungen der Mitteilung im Sinn des Paragraph 7, an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
  9. Absatz 9Die Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über Informationen, die nach diesem Gesetz bei der Behörde vorhanden sind, richtet sich nach dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz – StUIG.

Paragraph 13,

Behörde

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Paragraph 14,

Landeswarnzentrale

Die Behörde hat die Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß der Auswirkungen abzuschätzen. Im Fall zu erwartender Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus hat die Landeswarnzentrale die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unverzüglich sachdienlich zu unterstützen.

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Betriebsinhaberin/ Betriebsinhaber
    1. Ziffer eins
      nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen (Paragraph 3, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, an die Behörde nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (Paragraph 4, Absatz eins und 2);
    3. Ziffer 3
      der Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 3, nicht nachkommt oder die Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Behörde nicht im Voraus übermittelt;
    4. Ziffer 4
      der Verpflichtung nach Paragraph 5, Absatz eins, nicht nachkommt, oder das Konzept nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, rechtzeitig erstellt oder das Sicherheitskonzept nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 5, überprüft und an den neuesten Stand anpasst;
    5. Ziffer 5
      eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, der Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins, nicht nachkommt, oder den Sicherheitsbericht nicht rechtzeitig gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Behörde übermittelt oder den Sicherheitsbericht nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3, überprüft und an den neuesten Stand anpasst;
    6. Ziffer 6
      bei einer Änderung von Betrieben gemäß Paragraph 7, der Verpflichtung die Mitteilungen (Paragraph 4,) das Sicherheitskonzept (Paragraph 5,), das Sicherheitsmanagementsystem und bei Betrieben gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten nicht nachkommt oder es unterlässt die Behörde vor Durchführung der Änderungen zu unterrichten;
    7. Ziffer 7
      eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, der Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht nachkommt, oder den internen Notfallplan nicht rechtzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 3, der Behörde übermittelt oder nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, überprüft, erprobt, an den neuesten Stand anpasst und aktualisiert;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 9, Absatz eins, keine sachdienlichen Informationen austauscht;
    9. Ziffer 9
      es unterlässt der Öffentlichkeit Informationen ständig im Internet zugänglich zu machen (Paragraph 9, Absatz 3,);
    10. Ziffer 10
      eines Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 4 und 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    11. Ziffer 11
      der Aufforderung der Behörde zur Vervollständigung der Informationen nicht nachkommt (Paragraph 12, Absatz 4,);
    12. Ziffer 12
      entgegen der Untersagung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, den Betrieb aufnimmt oder weiterführt;
    13. Ziffer 13
      die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder Auflagen nicht einhält;
    14. Ziffer 14
      Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro bestraft.
  3. Absatz 3Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.

Paragraph 16,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils gültige Fassung.

    (2)Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

    1. Ziffer eins
      Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso römisch II Richtlinie) – mit Ausnahme des Artikels 12, ABl. L 10 vom 14. Jänner 1997, Sitzung 13ff., unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rates 98/685/EG vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, ABl. L 326/1 vom 3. Dezember 1998;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, Sitzung 26.

Paragraph 17,

EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 197 vom 24. Juli 2012, Sitzung 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, Sitzung 26.

Paragraph 18,

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.

Anhang 1

Gefährliche Stoffe

Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieser Anlage fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieser Anlage fällt und ebenfalls in Teil 2 angeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Teil 1

Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen

Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren

Klasse

oberen

Klasse

Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN

 

 

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

Ziffer 20

H2 AKUT TOXISCH

Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege

Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)

Ziffer 50

Ziffer 200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT – EINMALIGE EXPOSITION

STOT Gefahrenkategorie 1

Ziffer 50

Ziffer 200

Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN

 

 

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

- Instabile explosive Stoffe

- Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

- Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 Sitzung 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

Ziffer 10

Ziffer 50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

Ziffer 50

Ziffer 200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

Ziffer 10

Ziffer 50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150 (netto)

500 (netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5000 (netto)

50000 (netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

Ziffer 50

Ziffer 200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden

- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

Ziffer 10

Ziffer 50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

 

 

- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können

- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

Ziffer 50

Ziffer 200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

Ziffer 5000

Ziffer 50000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B

Organische Peroxide, Typ A oder B

Ziffer 10

Ziffer 50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F

Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

Ziffer 50

Ziffer 200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

Ziffer 50

Ziffer 200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Ziffer 50

Ziffer 200

Abschnitt „E“ – UMWELTGEFAHREN

 

 

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

Ziffer 100

Ziffer 200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

Ziffer 200

Ziffer 500

Abschnitt „O“ – ANDERE GEFAHREN

 

 

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

Ziffer 100

Ziffer 500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

Ziffer 100

Ziffer 500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

Ziffer 50

Ziffer 200

Teil 2

Namentlich angeführte Stoffe

Spalte 1

Gefährliche Stoffe

Spalte 2 

Spalte 3 

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren Klasse

oberen Klasse

1.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5000

10000

2.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1250

5000

3.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2500

4.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

5.

Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5000

10000

6.

Diarsenpentaoxid, Arsen(römisch fünf)-Säure und/oder -Salze

1250

5000

7.

Diarsenpentaoxid, Arsen(römisch fünf)-Säure und/oder -Salze

1

2

8.

Diarsentrioxid, Arsen(römisch III)-Säure und/oder -Salze

0,1

0,1

9.

Brom

20

100

10.

Chlor

10

25

11.

Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

1

12.

Ethylenimin

10

20

13.

Fluor

10

20

14.

Formaldehyd (C >= 90%)

5

50

15.

Wasserstoff

5

50

16.

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

17.

Bleialkyle

5

50

18.

Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

19.

Acetylen

5

50

20.

Ethylenoxid

5

50

21.

Propylenoxid

5

50

22.

Methanol

500

5000

23.

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

24.

Methylisocyanat

0,15

0,15

25.

Sauerstoff

200

2000

26.

2, 4 – Toluylendiisocyanat, 2, 6 – Toluylendiisocyanat

10

100

27.

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

28.

Arsin (Arsentrihydrid)

0,3

0,75

29.

Phosphin (Phosphortrihydrid)

0,2

1

30.

Schwefeldichlorid

1

1

31.

Schwefeltrioxid

15

75

32.

Polychlordibenzofurane u. Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

0,001

0,001

33.

Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gewichts-% enthalten: 4-Aminobi-phenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlor-methyl)ether, Chlormethylmethyl-ether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethyl-carbamoylchlorid, 1,2-Dibrom- 3-chlorpropan, 1,2-Dimethyl-hydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitro-diphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

34.

Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:

2500

 25000

a.

Ottokraftstoffe und Naphtha

b.

Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

c.

Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

d.

Schweröle

e.

Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter Litera a, bis d genannten Erzeugnisse

35.

Ammoniak, wasserfrei

50

200

36.

Bortrifluorid

5

20

37.

Schwefelwasserstoff

5

20

38.

Piperidin

50

200

39.

Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

50

200

40.

3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

50

200

41.

Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in dieser Anlage Teil 1 eingestuft sind

200

500

42.

Propylamin (siehe Anmerkung 21)

500

2000

43.

tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

200

500

44.

2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

500

2000

45.

Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

100

200

46.

Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

500

2000

47.

3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

500

2000

48.

1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

500

2000

Anmerkungen zu Anhang 1

  1. Ziffer eins
    Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. 353 vom 31. Dezember 2008, Sitzung 1, eingestuft.
  2. Ziffer 2
    Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie auf Grund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
  3. Ziffer 3
    Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb. Die für die Anwendung dieses Gesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.
  4. Ziffer 4
    Für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe gilt Folgendes:
                                Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Dieses Gesetz ist auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1 /QU1 + q2/QU2 + q3 /QU3 + q4 /QU4 + q5 /QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieser Anlage fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.
    • Strichaufzählung
      Dieses Gesetz ist auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1 /QL1 + q2 /QL2 + q3 /QL3 + q4 /QL4 + q5 /QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieser Anlage fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.
Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden:
  1. Litera a
    für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,
  2. Litera b
    für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,
  3. Litera c
    für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.
Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, wenn eine der bei Litera a,, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.
  1. Ziffer 5
    Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten gefährlichen Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, zugeordnet.
  2. Ziffer 6
    Bei gefährlichen Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 Litera a,, der Anmerkung 4 Litera b und der Anmerkung 4 Litera c,, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.
  3. Ziffer 7
    Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.
  4. Ziffer 8
    Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang 1 Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.
  5. Ziffer 9
    Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.
  6. Ziffer 10
    Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

             11.

  1. Litera a
    Entzündbare Aerosole sind im Sinn der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
  2. Litera b
    Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.
  1. Ziffer 12
    Gemäß Anhang 1 Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil römisch III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.
  2. Ziffer 13
    Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil römisch III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren/organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen;
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.
  3. Ziffer 14
    Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %;
    • Strichaufzählung
      bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist;
    • Strichaufzählung
      bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %3 ist.
  4. Ziffer 15
    Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität: Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten;
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.
    Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
  5. Ziffer 16
    Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für
    • Strichaufzählung
      zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen;
    • Strichaufzählung
      Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.
  6. Ziffer 17
    Kaliumnitrat (5 000/10 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
  7. Ziffer 18
    Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
  8. Ziffer 19
    Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Ziffer 18, dieser Anlage eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.
  9. Ziffer 20
    Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend angeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

 

 

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

 

 

 

 

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

  1. Ziffer 21
    Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen dieses Gesetzes der Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.

Anhang 2

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Einsatz abfallarmer Technologie;
  2. Ziffer 2
    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. Ziffer 3
    Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. Ziffer 4
    Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;
  5. Ziffer 5
    Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  6. Ziffer 6
    Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  7. Ziffer 7
    Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  8. Ziffer 8
    die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  9. Ziffer 9
    Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;
  10. Ziffer 10
    die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  11. Ziffer 11
    die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  12. Ziffer 12
    die von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2, der IER-Richtlinie oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 67 c, wird die Zeile „67d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 139/2015“ eingefügt.

b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 67 d, wird die Zeile „67e Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Angemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, wird folgende Ziffer 30 a, eingefügt:

  1. Ziffer 30 a
    Seveso-Betrieb: ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 34, wird die Wortfolge im Klammerausdruck „Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird am Ende der Litera j, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera k, angefügt:

  1. Litera k
    durch die Überwachung der Ansiedlung von Seveso-Betrieben, der Änderung bestehender Seveso-Betriebe und von neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft derartiger Betriebe, einschließlich der Verkehrswege, der öffentlich genutzten Örtlichkeiten und der Siedlungsgebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache schwerer Unfälle sein oder das Risiko solcher Unfälle vergrößern oder deren Folgen verschlimmern können.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche, wie insbesondere für die Energiewirtschaft (z. B. Energiekonzepte), die Abwasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, den Verkehr, den Umweltschutz, sowie den angemessenen Sicherheitsabstand und“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Im Flächenwidmungsplan ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Seveso-Betrieben einerseits und
    1. Ziffer eins
      Bauland im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 5, Litera b,,
    2. Ziffer 2
      Nutzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3,, soweit öffentlich genutzte Gebiete festgelegt werden,
    3. Ziffer 3
      bebauten Gebieten gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      öffentlich genutzten Gebäuden, soweit sie nicht von Ziffer eins und 2 umfasst sind,
    5. Ziffer 5
      Hauptverkehrswegen – soweit unter Berücksichtigung der Schutzinteressen möglich – und
    6. Ziffer 6
      unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. empfindlichen Gebieten andererseits
    ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.
    Gebiete, die unter die Ziffer 6, fallen, können auch durch andere relevante gleichwertige Maßnahmen geschützt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der angemessene Sicherheitsabstand von Seveso-Betrieben;“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes haben Betreiber von Seveso-Betrieben den Gemeinden sowie den Dienststellen des Landes ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von bestehenden Seveso-Betrieben zu übermitteln. Bei Seveso-Betrieben der unteren Klasse nach der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      Industriegebiet 1, das sind Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch betriebliche Schulungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen (z. B. Technologiezentren), Verwaltungs- und Geschäftsgebäude oder die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, errichtet werden können;
    2. Litera b
      Industriegebiet 2, das sind Flächen, die nicht unter Litera a, fallen und als Standortvorsorge für die Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft auch für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, welche in Abhängigkeit von ihren charakteristischen Nutzungsmerkmalen besondere Standortanforderungen aufweisen, denen in anderen Baugebieten oder in deren Nähe aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes nicht hinreichend entsprochen werden kann.
    In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Handelsbetriebe untergebracht werden, unzulässig, ausgenommen
    • Strichaufzählung
      für den Verkauf von Waren oder deren Einzelteilen, die in der betreffenden Betriebsstätte erzeugt oder zu deren Fertigstellung verwendet werden,
    • Strichaufzählung
      für den Verkauf von Waren, die überwiegend an diesem Betriebsstandort konsumiert werden,
    • Strichaufzählung
      für den Handel mit Fahrzeugen, Maschinen, Baustoffen sowie Gärtnereien gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins,,
    • Strichaufzählung
      für Auslieferungslager ohne Verkaufsfläche gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, und
    • Strichaufzählung
      für Messen und Märkte.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Betriebe handelt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen“ durch die Wortfolge „Seveso-Betriebe handelt-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 64, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2001/42/EG: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, Sitzung 30;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2012/18/EU: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 66, lautet:

„§ 66

EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2001/42/EG: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2002/49/EG: Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18. 7. 2002, Sitzung 12;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. 2. 2003, Sitzung 26;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2012/18/EU: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 67 d, wird folgender Paragraph 67 e, eingefügt:

„§ 67e

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,

  1. Absatz einsBestehende Seveso-Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, sind spätestens bis zur nächsten Revision im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Dasselbe gilt für bestehende Betriebe, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, treten das Inhaltsverzeichnis, der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 30 a und Ziffer 34,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera j und k, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 26, Absatz 6,, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 8,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 66 und Paragraph 67 e,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 99, wird folgende Überschrift eingefügt:

„IX. Abschnitt
Sondervorschriften für Seveso-Betriebe“

b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 99, wird die Zeile „§ 100 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag zu Paragraph 119 p, wird die Zeile „§ 119q Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 w, i, r, d, nach der Ziffer 4, die Ziffer 4 a und nach der Ziffer 55, die Ziffer 55 a und 55b eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Angemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können;
  2. Ziffer 55 a
    Schwerer Unfall: ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Artikel 3, Ziffer 10, der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind;
  3. Ziffer 55 b
    Seveso-Betrieb: ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
    1. Ziffer eins
      gewerblichen Betriebsanlage oder
    2. Ziffer 2
      Seveso-Betrieb oder
    3. Ziffer 3
      land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage
    ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
  2. Absatz 6Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 99, wird folgende Überschrift eingefügt:

„IX. Abschnitt
Sondervorschriften für Seveso-Betriebe“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 99, wird folgender Paragraph 100, eingefügt:

„§ 100

Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

  1. Absatz einsDer Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
  2. Absatz 2Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2012/18/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 197 vom 24.07.2012, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 119 p, wird folgender Paragraph 119 q, angefügt:

„§ 119q

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, treten das Inhaltsverzeichnis, der Paragraph 4, Ziffer 4 a,, 55a und 55b, Paragraph 26, Absatz 4,, 5 und 6, die Abschnittsbezeichnung römisch IX. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 100,, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 119 q, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetzes

Das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz)“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift „1. Abschnitt Allgemeines“ entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, lautet:

„§ 1

Ziele, Geltungsbereich

  1. Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Absatz 2, genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt für alle Anlagen, in denen die im Anhang 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, und nicht nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) oder dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) zu genehmigen sind. Bei gleichartigen Tätigkeiten des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Tätigkeiten oder bestehenden Anlagen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, gelten als Anlagen im Sinn dieses Gesetzes, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden.
  3. Absatz 3Bei gemischten Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 6 Punkt 6, werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert. Ab einer Summe von 100 % ist dieses Gesetz anzuwenden.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.”

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, erste Zeile lautet:

  1. Absatz einsIm Sinn dieses Gesetzes bedeutet:”

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 10 wird die Wortfolge „dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „diesem Gesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift „2. Abschnitt IPPC-Anlagen“ entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift „3. Abschnitt Seveso römisch II Betriebe“ und „Abschnitt 3“ entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift „4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen“ entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz eins, entfallen die Ziffern 9 bis 16.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphenüberschrift zu Paragraph 17, lautet „EU-Recht“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 17, entfallen die Ziffern 2 und 6.

Novellierungsanordnung 14, In der Paragraphenüberschrift zu Paragraph 18, entfällt die Wortfolge „für Anlagen nach dem 2. Abschnitt“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als IPPC-Anlagen einzustufen sind, ist von der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben umzusetzen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

„§ 19a

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, treten der Gesetzestitel, die Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, erste Zeile, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 17,, die Überschrift des Paragraph 18,, und Paragraph 18, Absatz 3,, die Änderungen der Überschriften nach Anhang 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften des 1. bis 4. Abschnittes und der 3. Abschnitt, der Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9 bis 16, Paragraph 17, Ziffer 2 und 6 und die Anhänge 3 und 4 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Anhang 1 entfällt in der Überschrift die Wortfolge „zum 2. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 18, Nach Anhang 2 entfällt in der Überschrift die Wortfolge „zum 2. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 19, Anhang 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Anhang 4 entfällt.

Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes – StUIG

Das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die informationspflichtige Stelle kann bestimmte Teile des Sicherheitsberichtes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausschließen. In diesem Fall hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber einen geänderten Bericht beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.”

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „auf Antrag des/der Informationssuchenden“ und wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und „innerhalb von zwei Monaten.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, wird das Wort „im Störfall“ durch die Wortfolge „im Fall eines schweren Unfalls gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:

„§ 16a

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, lautet:

„§ 17

EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. 2. 2003, Sitzung 26;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2012/18/EU: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 9, Der Paragraph 18 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz „(2)“ angefügt:

  1. Absatz 2In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, treten die Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 7, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 16 a und Paragraph 17, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, lautet:

“§ 8

Externe Notfallpläne

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 20012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Absatz 4, genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die externen Notfallpläne für Betriebe des Absatz eins, dienen dem Ziel:
    1. Ziffer eins
      Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen begrenzen zu können,
    2. Ziffer 2
      Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiter zu geben und
    4. Ziffer 4
      Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
  3. Absatz 3Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist zu beteiligen und deren/dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht gem. Artikel 10, der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, die Gemeinde/n, sowie weitere Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen sein können, sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.
  4. Absatz 4Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder eines Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Hilfs- und Rettungsorganisationen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwenigen Einsatzmittel,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit und aller benachbarter Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gem. Artikel 9, der genannten Richtlinien über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Information der Hilfs- und Rettungsorganisationen anderer EU-Mitgliedstaaten, die im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
  6. Absatz 6Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb gemäß Absatz eins, ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den Gemeinden, sowie bei weiteren Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffen sein können,, 6 Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Auflagefrist hat jedermann das Recht zum Entwurf Stellung zu nehmen. Von der Auflage und der Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der öffentlichen Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der endgültigen Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Während der 6-wöchigen Auflagefrist ist der externe Notfallplan der Landesregierung und den betroffenen anerkannten Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.
  7. Absatz 7Externe Notfallpläne sind spätestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Dabei sind Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes für erforderlich, ist sinngemäß nach Absatz 6, vorzugehen.
  8. Absatz 8Externe Notfallpläne sind von der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrolliertem Ereignis, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten, ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.
  9. Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gem. Artikel 10, der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder Nachbarstaates, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Nachbarstaat von dieser Entscheidung zu informieren.
  10. Absatz 10Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe gemäß Absatz eins, festlegen.”

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 a, lautet:

“§ 8a

Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Richtlinie 2006/21/EG

  1. Absatz einsFür Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang römisch III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht bereits Paragraph 8, zur Anwendung gelangt ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 8, gelten für die Erstellung des externen Notfallplanes für Betriebe des Absatz eins, sinngemäß.”

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20 a, lautet:

„§ 20a

EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. L 102 vom 11.4.2006, Sitzung 15;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24.07.2012, Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, treten der Paragraph 8,, Paragraph 8 a und Paragraph 20 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Lang