Jahrgang 2016

Ausgegeben am 29. Dezember 2016

157. Verordnung:

Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

157. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2016, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Artikel 3

Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Artikel 1
Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung

Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:

Die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, LGBl. Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 41/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 157/2016“ ersetzt.

2. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 154/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 45/2016“ ersetzt.

3. In § 1 Z 6 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 429/2011“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.

4. In § 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 24/2001“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2016“ angefügt.

5. § 1 Z 8 lautet:

  1. „8.
    Verordnung über Druckgeräte und einfache Druckbehälter (Duale Druckgeräteverordnung – DDGV), BGBl. II Nr. 59/2016.“

6. Dem § 1 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9.
    Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetischer Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, ausgenommen § 3 Abs. 6 bis 10.“

7. Dem § 3a werden folgende Z 3 bis 6 angefügt:

  1. „3.
    Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 65 vom 5.3.2014, S.1.
  2. 4.
    Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 112. Gemäß Art. 49 Abs. 2 vorletzter Satz der Richtlinie 2014/68/EU gelten Verweise auf die Richtlinie 97/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, ABl. Nr. L 181 vom 09.07.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 und aufgehoben mit Wirkung zum 19.07.2016 durch die Richtlinie 2014/68/EU, ab 19.07.2016 als Verweise auf die Richtlinie 2014/68/EU.
  3. 5.
    Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45. Gemäß Art. 42 Abs. 1 vorletzter Satz der Richtlinie 2014/29/EU gelten Verweise auf die Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter, ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2009 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 und aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/29/EU, ab 20.04.2016 als Verweise auf die Richtlinie 2014/29/EU.
  4. 6.
    Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder), ABl. L 179 vom 29.6.2013, S.1.“

8. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. „(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sowie § 3a Z 3 bis 6 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, LGBl. Nr. 87/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden Z 1 bis 20 durch folgende Z 1 bis 24 ersetzt:

  1. „1.
    Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
  2. 2.
    Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
  3. 3.
    Arsen oder seine Verbindungen;
  4. 4.
    Mangan oder seine Verbindungen;
  5. 5.
    Cadmium oder seine Verbindungen;
  6. 6.
    Chrom VI-Verbindungen;
  7. 7.
    Cobalt oder seine Verbindungen;
  8. 8.
    Nickel oder seine Verbindungen;
  9. 9.
    Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche;
  10. 10.
    Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
  11. 11.
    Schweißrauch;
  12. 12.
    Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
  13. 13.
    Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
  14. 14.
    Benzol;
  15. 15.
    Toluol;
  16. 16.
    Xylole;
  17. 17.
    Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
  18. 18.
    Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
  19. 19.
    Dimethylformamid;
  20. 20.
    Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
  21. 21.
    Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
  22. 22.
    Phosphorsäureester;
  23. 23.
    Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
  24. 24.
    Isocyanate.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

  1. „(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.“

3. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5.
    elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten werden, oder wenn der/die Arbeitnehmer/in unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.“

4. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 221/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 179/2016“ ersetzt.

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. „(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie die Änderung der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.“

6. Die Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

Zeitabstände der Untersuchung zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz1

Einwirkungen

Zeitabstände

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

Schweißrauch

2 Jahre

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2

2 Jahre

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

Toluol

1 Jahr

Xylole

1 Jahr

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen

(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

Dimethylformamid

1 Jahr

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder

Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

1 Jahr

Phosphorsäureester

1 Jahr

oder am Ende der Saison3

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

Isocyanate

1 Jahr

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

Lärm

5 Jahre

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4

2 Jahre

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)

4 Jahre

Nachtarbeit

2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.

2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:

Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008, LGBl. Nr. 99/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1.
    in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten sind;“

2. Dem § 11a wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. „(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 tritt § 3 Abs. 3 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.“

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Schützenhöfer