Jahrgang 2016 | Ausgegeben am 29. Dezember 2016 |
157. Verordnung: | Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 |
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung |
Artikel 2 | Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz |
Artikel 3 | Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 |
Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, LGBl. Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 41/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 157/2016“ ersetzt.
2. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 154/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 45/2016“ ersetzt.
3. In § 1 Z 6 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 429/2011“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.
4. In § 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 24/2001“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2016“ angefügt.
5. § 1 Z 8 lautet:
6. Dem § 1 wird folgende Z 9 angefügt:
7. Dem § 3a werden folgende Z 3 bis 6 angefügt:
8. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, LGBl. Nr. 87/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden Z 1 bis 20 durch folgende Z 1 bis 24 ersetzt:
2. § 2 Abs. 2 lautet:
3. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
4. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 221/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 179/2016“ ersetzt.
5. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
6. Die Anlage 1 lautet:
Einwirkungen | Zeitabstände |
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen; Spritzlackierarbeiten: 6 Monate |
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
Schweißrauch | 2 Jahre |
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2 | 2 Jahre |
Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
Toluol | 1 Jahr |
Xylole | 1 Jahr |
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
Dimethylformamid | 1 Jahr |
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen | 1 Jahr |
Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison3 |
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
Isocyanate | 1 Jahr |
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
Lärm | 5 Jahre |
Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen) | 4 Jahre |
Nachtarbeit | 2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr |
Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.
2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.“
Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008, LGBl. Nr. 99/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 Z 1 lautet:
2. Dem § 11a wird folgender Abs. 3 angefügt:
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer