
Jahrgang 2016 | Ausgegeben am 29. Dezember 2016 |
156. Verordnung: | Fasan- und Rebhuhn-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins a, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016,, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die Mindestgröße und Beschaffenheit von Auswilderungsbiotopen für Fasane und Rebhühner, die zulässigen technischen Vorkehrungen, insbesondere Einfriedungen, sowie die maximale Anzahl der auszuwildernden Tiere pro 100 ha geeignetem Fasan- und Rebhuhnlebensraum auf Revierebene.
Auswilderungsbiotope für Fasane sind entlang der Wald-Feld-Randlinien, für Rebhühner im Bereich von Strauchhecken-Feldrain-Randlinien vorzusehen. Die Auswilderungsbiotope müssen in einem deckungsreichen Verbund mit anderen fasan- oder rebhuhngerechten Lebensräumen stehen.
Auswilderungsbiotope müssen eine Mindestgröße von 500 m² aufweisen, die verfügbare Fläche pro auszuwilderndem Tier hat mindestens 8 m² zu betragen.
Als natürliche Biotopausstattung und sonstige eingebrachte Infrastruktur müssen ausreichend Unterwuchs in Form von Stauden und Sträuchern mit einem randlinienreichen, buchtig-stufigen Aufbau als Deckung vorhanden sein. Für Fasane sind ausreichend hohe Bäume zum Aufbaumen erforderlich, für Rebhühner ausreichend Deckung, z. B. in Form von großblättrigen Pflanzen. Einstrahlungsbegünstigte Bereiche zum Abtrocknen nach Niederschlägen, zum Aufwärmen und als Huderplätze, natürliche oder künstliche Tränken, trockene Futterstellen sowie offene Unterstände als Sicht- und Witterungsschutz sind vorzusehen. Die Biotopausstattung und Infrastruktur muss jeweils von allen Individuen gleichzeitig genutzt werden können. Vorgelegtes Futter muss ausreichend sowie artgerecht sein und dem Alter der Jungvögel entsprechen.
Zur Lenkung und zum Schutz der Jungvögel dürfen Auswilderungsbiotope maximal 2 m hoch im dafür erforderlichen Flächenausmaß eingefriedet, jedoch nicht – etwa mit Netzen oder Gittern – überspannt werden. Entlang der Einfriedung dürfen Einschlupftrichter errichtet werden, um den Tieren jederzeit die Rückkehr in das Auswilderungsbiotop zu ermöglichen. Als zusätzlicher Schutz dürfen Elektrozäune verwendet werden.
Für eine ausreichend große, nachhaltig lebensfähige Population müssen Fasan- bzw. Rebhuhnlebensräume, ungeachtet der Reviergröße, eine zusammenhängende Fläche von zumindest 500 ha umfassen. Die Eignung des Fasan- oder Rebhuhnlebensraumes im jeweiligen Revier ist gesamtheitlich zu beurteilen.
Beurteilung der Lebensraumeignung für Fasane auf Revierebene | |||
gering | mäßig | hoch | sehr hoch |
ungünstiges Wald/Hecken/Feld/Ge-wässerverhältnis, groß-strukturiert; wenig zugängliches Wasser; geringe Randliniendichte, wenig Deckungs-möglichkeiten, geringe Vernetzung und Äsungs-möglichkeiten; begrenzte Überwinterungs-bedingungen | befriedigendes Wald/Hecken/Feld/Ge-wässerverhältnis, unter-schiedlich strukturiert; lokal mangelndes Vor-handensein einzelner Faktoren, wie Wasser, Randlinien, Deckung, Vernetzung, Äsungs-möglichkeiten, Über-winterungsbedingungen | günstiges Wald/Hecken/ Feld/Gewässer-verhältnis, gut strukturiert; hohe Randliniendichte, ausreichend Deckung, gute Vernetzung und Äsungsmöglichkeiten; gute Überwinterungs-bedingungen | optimales Wald/Hecken Feld/Gewässerverhältnis, kleinstrukturierter ganzjährig attraktiver Lebensraum mit sehr hoher Randliniendichte und Deckung, sehr gute Vernetzung und Äsungsmöglichkeiten; sehr gute Überwinterungs-bedingungen |
Beurteilung der Lebensraumeignung für Rebhühner auf Revierebene | |||
gering | mäßig | hoch | sehr hoch |
ungünstiges Feld/Hecken-verhältnis, hoher Wald-anteil, großstrukturiert, geringe Randliniendichte, wenig Deckungs-möglichkeiten, geringe Vernetzung und Äsungs-möglichkeiten, begrenzte Überwinterungs-bedingungen | befriedigendes Feld/Heckenverhältnis, unterschiedlich strukturiert; lokal mangelndes Vorhandensein einzelner Faktoren, wie Randlinien, Deckung, Vernetzung, Äsungsmöglichkeiten, Überwinterungs-bedingungen | günstiges Feld/Hecke-verhältnis, gut strukturiert; hohe Randliniendichte, ausreichend Deckung, gute Vernetzung und Äsungsmöglichkeiten; gute Überwinterungs-bedingungen | optimales Feld/Hecken-verhältnis, kleinstrukturierter, ganzjährig attraktiver Lebens-raum mit sehr hoher Randliniendichte und Deckung, sehr gute Vernetzung und Äsungs-möglichkeiten; sehr gute Über-winterungsbedingungen |
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2016, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer