Jahrgang 2016

Ausgegeben am 25. November 2016

137. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964

(römisch XVII. GPStLT IA EZ 1211/1 AB EZ 1211/7)

137. Gesetz vom 15. November 2016, mit dem das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr, die überwiegend nur für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (Paragraph 8,).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 45, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftseigentümern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 61, wird folgender Absatz 9 angefügt:

  1. Absatz 9Die Änderung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5 und des Paragraph 45, Absatz eins, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Lang