137. Gesetz vom 15. November 2016, mit dem das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 Z. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr, die überwiegend nur für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).“Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr, die überwiegend nur für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (Paragraph 8,).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 45 Abs. 1 lautet:Paragraph 45, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftseigentümern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 61 wird folgender Absatz 9 angefügt:Paragraph 61, wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9)Absatz 9Die Änderung des § 7 Abs. 1 Z. 5 und des § 45 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der Die Änderung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5 und des Paragraph 45, Absatz eins, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.“
Landeshauptmann Schützenhöfer | Landesrat Lang |
| |