106. Gesetz vom 6. Juli 2016, mit dem das Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG) erlassen wird und das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz und das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG) |
Artikel 2 | Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 |
Artikel 1
Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung
(Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG)
§ 1Paragraph eins,
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
§ 2Paragraph 2,
Förderungswerberinnen/Förderungswerber
(1)Absatz einsFörderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;
Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;
Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005;
subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005;
Personen
mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG odermit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG oder
deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oderderen vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder
deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;
Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.
(2)Absatz 2Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Absatz eins, gewährt werden:
Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommenMieterinnen/Mietern gemäß Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen
Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und
Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß Paragraph 36 a, AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,
Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;
Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.
(3)Absatz 3Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes erfüllen, nicht in Betracht.Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß Paragraph 20, des Steiermärkischen Behindertengesetzes erfüllen, nicht in Betracht.
§ 3Paragraph 3,
Förderungsvoraussetzungen
Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (Paragraph 21 b, Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,
Mietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.
§ 4Paragraph 4,
Einkommen, Vermögen
(1)Absatz einsBei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.
(3)Absatz 3Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß Paragraph 36 a, AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4)Absatz 4Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 3, geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:
| 0,5 |
| 0,5 |
je minderjähriger Person:
| 0,3 |
| |
für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird:
| 0,8 |
die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann:die einen Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz vorweisen kann:
| 0,8. |
| |
(5)Absatz 5Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
(6)Absatz 6Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Steiermark veröffentlichte Armutsgefährdungsschwelle nicht übersteigt.Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Steiermark veröffentlichte Armutsgefährdungsschwelle nicht übersteigt.
(7)Absatz 7Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 75% des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 StMSG nicht übersteigt.Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, 75% des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, StMSG nicht übersteigt.
(8)Absatz 8Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 22% von 75% des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 StMSG nicht unterschreiten und 25% nicht überschreiten.Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 22% von 75% des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, StMSG nicht unterschreiten und 25% nicht überschreiten.
(9)Absatz 9Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
(10)Absatz 10Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.
§ 5Paragraph 5,
Verfahren
(1)Absatz einsFörderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.
(2)Absatz 2Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.
(3)Absatz 3Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten, insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Heeresgebührengesetz 2001, sind vom errechneten Förderungsbetrag in Abzug zu bringen.Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten, insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, sind vom errechneten Förderungsbetrag in Abzug zu bringen.
§ 6Paragraph 6,
Beginn und Dauer
(1)Absatz einsDie Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.
(2)Absatz 2Die Förderung wird gewährt:
ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;
in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten;
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.
(3)Absatz 3Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.
§ 7Paragraph 7,
Verpflichtungen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber
(1)Absatz einsFörderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß Paragraph 4, Absatz 9, durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
(2)Absatz 2Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.
(3)Absatz 3Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Absatz eins, oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.
§ 8Paragraph 8,
Verwendung personenbezogener Daten
(1)Absatz einsDas Land ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung der Rückerstattung der Förderung die angeführten Datenarten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:
Namen (Vornamen, Familien- oder Nachnamen);
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen;
familienrechtliche Merkmale;
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;
Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;
Daten für die Gewährung der Förderung:
die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten;
monatliche tatsächliche Wohnungskosten;
Daten zur gewährten Förderung:
(2)Absatz 2Das Land hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen.Das Land hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im Paragraph 14, Absatz 2, DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
(3)Absatz 3Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Daten nach Absatz eins, sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
§ 9Paragraph 9,
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 24a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 63/2014“ die Zeile „§ 24b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 106/2016“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 6 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.“Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 7 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a und 6b eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aUnbeschadet des Abs. 6 können Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende PersonUnbeschadet des Absatz 6, können Leistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person
ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder
nicht teilnimmt
an einer Begutachtung gemäß Abs. 5 oderan einer Begutachtung gemäß Absatz 5, oder
an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, Integration oder sozialen Stabilisierung.
(6b)Absatz 6 bIm Anschluss an eine Kürzung gemäß Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.“Im Anschluss an eine Kürzung gemäß Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 7 lautet:Paragraph 7, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.“Durch Maßnahmen nach Absatz 6,, 6a und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 1a entfällt.Paragraph 8, Absatz eins a, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind:“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder
| 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins ;, |
ab dem viertältesten Kind
| 15% des Betrages nach Z 1.“15% des Betrages nach Ziffer eins Punkt “, |
| |
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 5 und 6 entfallen.Paragraph 10, Absatz 5 und 6 entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, § 15 Abs. 6 lautet:Paragraph 15, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 16a lautet:Paragraph 16 a, lautet:
„§ 16a
Einbehalt
Bereits gewährte Leistungen der Mindestsicherung sind in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 3 und 4 einzubehalten, soweit sie die auf Grund einer Entscheidung über die Kürzung gemäß § 7 Abs. 6a und 6b zuerkannte Höhe überschritten haben.“Bereits gewährte Leistungen der Mindestsicherung sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 einzubehalten, soweit sie die auf Grund einer Entscheidung über die Kürzung gemäß Paragraph 7, Absatz 6 a und 6b zuerkannte Höhe überschritten haben.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 24 b, eingefügt:
„§ 24b
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 106/2016Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 28. Februar 2017 weitergewährt.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 28. Februar 2017 weitergewährt.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 6, 6a, 6b und 7, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 6, § 16a und § 24b mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 1a und § 10 Abs. 5 und 6 außer Kraft. Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 6,, 6a, 6b und 7, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16 a und Paragraph 24 b, mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz eins a und Paragraph 10, Absatz 5 und 6 außer Kraft. Verordnungen auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 17 bis 20a und 31 bis 33 „(entfallen)“.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 17 bis 20a und 31 bis 33 „(entfallen)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge „sowie Maßnahmen zur Sicherung der Wohnversorgung“.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „sowie Maßnahmen zur Sicherung der Wohnversorgung“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 4 entfällt.Paragraph 7, Absatz 4, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 1 Z 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 1 Z 5 entfällt.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 17 bis 20a entfallen.Die Paragraphen 17 bis 20a entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 26 Abs. 1 Z 5 entfällt.Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Die §§ 31 bis 34 entfallen.Die Paragraphen 31 bis 34 entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 45 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bzw. zur Berechnung der Wohnbeihilfe“.In Paragraph 45, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „bzw. zur Berechnung der Wohnbeihilfe“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 47 Abs. 6 letzter Satz entfällt.Paragraph 47, Absatz 6, letzter Satz entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 53 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 53, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 55 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 eingebrachten Ansuchen um Wohnbeihilfe gemäß § 17 sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016 zu Ende zu führen.“Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, eingebrachten Ansuchen um Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 17, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, zu Ende zu führen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 56 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2016 tritt das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1 Z 4, § 26 Abs. 1 Z 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 6, § 53 Abs. 3 und § 55 Abs. 19 mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Z 5, die §§ 17 bis 20a, § 26 Abs. 1 Z 5 und die §§ 31 bis 34 außer Kraft. Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 gewährte Förderungen gemäß § 17 und § 31 sind § 20 und § 34 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 weiter anzuwenden.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, tritt das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 6,, Paragraph 53, Absatz 3 und Paragraph 55, Absatz 19, mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5,, die Paragraphen 17 bis 20a, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5 und die Paragraphen 31 bis 34 außer Kraft. Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, gewährte Förderungen gemäß Paragraph 17 und Paragraph 31, sind Paragraph 20 und Paragraph 34, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, weiter anzuwenden.“
Landeshauptmannstellvertreter Schickhofer | Landesrätin Kampus |
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