Jahrgang 2016

Ausgegeben am 6. Juni 2016

64. Kundmachung:

Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg-Fürstenfeld)

64. Verlautbarung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2016 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg-Fürstenfeld)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, wird verlautbart:

Paragraph eins

Der im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld gelegenen Gemeinde Rohr bei Hartberg wird mit Wirkung vom 15. Juni 2016 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„In rotem Schild zwischen zwei goldenen, je vierfach beblätterten Rohrpflanzen unten ein goldener Mühlstein mit durchzogenem verschlungenen Seil, überhöht von einem silbernen Wolfsdrachen.“

Paragraph 2

Die der Gemeinde Rohr bei Hartberg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Schützenhöfer