59. Gesetz vom 10. Mai 2016, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 geändert wird (StPEG-Novelle 2016)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, beschlossen:Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24
Erhaltung der Pflichtschulen
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal, Heizerin/Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Freizeitpädagoginnen/Freizeitpädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc SchOG geeigneter Personen in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.“Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal, Heizerin/Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Freizeitpädagoginnen/Freizeitpädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, SchOG geeigneter Personen in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 33 lit. q lautet:Paragraph 33, Litera q, lautet:
das Mittagessen und für die in der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder die anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc SchOG geeigneten Personen und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung bei ganztägigen Schulformen, soweit dieser Personalaufwand nicht vom Land zu tragen ist.“das Mittagessen und für die in der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder die anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, SchOG geeigneten Personen und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung bei ganztägigen Schulformen, soweit dieser Personalaufwand nicht vom Land zu tragen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 35a Abs. 1 lautet:Paragraph 35 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik und des jeweiligen Schulerhalters.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 46 Abs. 9 lautet:Paragraph 46, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Die Funktionsdauer der Schulausschüsse fällt mit der Funktionsdauer der Gemeinderäte zusammen, wenn jene sich nicht selbst vorzeitig auflösen. Zu einem solchen Auflösungsbeschluss ist jedoch die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 51 Abs. 1 lautet:Paragraph 51, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsUnbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren kann die Landesregierung eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsicht und eine bautechnische Sachverständige/ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben. Vor der Erteilung ist der Landesschulrat zu hören.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 57 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11In der Fassung der StPEG-Novelle 2016, LGBl. Nr. 59/2016, treten in Kraft:In der Fassung der StPEG-Novelle 2016, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2016,, treten in Kraft:
§ 24 und § 33 lit. q mit 1. September 2015;Paragraph 24 und Paragraph 33, Litera q, mit 1. September 2015;
§ 35a Abs. 1, § 46 Abs. 9 und § 51 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2016.“Paragraph 35 a, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 9 und Paragraph 51, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2016.“
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