Jahrgang 2016

Ausgegeben am 01. Februar 2016

14. Gesetz:

Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz

 

(römisch siebzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 384/1 Ausschussbericht EZ 384/4)

 

[CELEX-Nr.: 32010L0075, 31996L0082, 32002L0049, 32003L0035, 32003L0087, 32003L0105]

14. Gesetz vom 19. Jänner 2016 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetz)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins

Ziele, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Ziel des 2. Abschnittes dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Absatz 3, genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
  2. Absatz 2,Ziel des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch, Tier und Umwelt im Zusammenhang mit den in Absatz 4, genannten Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Gesetz geregelten Mengen vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für alle Anlagen, in denen die im Anhang 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, und nicht nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu genehmigen sind.
    Bei gleichartigen Tätigkeiten des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Tätigkeiten oder bestehenden Anlagen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, gelten als Anlagen im Sinn des 2. Abschnittes, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden.
    Bei gemischten Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 6 Punkt 6, werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert. Ab einer Summe von 100 % ist dieses Gesetz anzuwenden.
    Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.
  4. Absatz 4,Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen im Anhang 3 zu diesem Gesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
    1. Ziffer eins
      in Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
    2. Ziffer 2
      in Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
    angegebenen Menge vorhanden sind.
  5. Absatz 5,Die Anforderungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinn anderer landesrechtlicher Bestimmungen und begründen keine Parteistellung im Sinn anderer landesrechtlicher Bestimmungen.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im 2. Abschnitt dieses Gesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
    2. Ziffer 2
      Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;
    3. Ziffer 3
      wesentliche Änderung: eine Änderung des Betriebes, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des festgelegten Schwellenwertes, wobei die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sind;
    4. Ziffer 4
      Nachbarn: alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schülerinnen/der Schüler, der Lehrerinnen/der Lehrer sowie der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen;
    5. Ziffer 5
      Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
    6. Ziffer 6
      Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; die Emissionsgrenzwerte bei Stoffen gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen;
    7. Ziffer 7
      Umweltorganisation:
      1. Litera a
        eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannte Umweltorganisation, die zur Ausübung der Parteienrechte in der Steiermark befugt ist;
      2. Litera b
        eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat wenn sie nicht unter Litera a, fällt,
        • Strichaufzählung
          sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erfolgt ist,
        • Strichaufzählung
          sofern die genehmigungspflichtige Errichtung, der genehmigungspflichtige Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt,
        • Strichaufzählung
          sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen, dem Paragraph 3, unterliegenden Anlage beteiligen könnte und sie während der Auflagefrist des Paragraph 4, Absatz eins, schriftliche Einwendungen erhoben hat;
    8. Ziffer 8
      Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragende Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden, oder von Anlagen, die dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes unterliegen, ausgehen (Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm);
    9. Ziffer 9
      strategischer Teil Umgebungslärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedenen Lärmquellen von dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes unterliegenden Anlagen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung dieser Karte ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen;
    10. Ziffer 10
      Teil Aktionsplan: einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, die von dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes unterliegenden Anlagen in Ballungsräumen ausgehen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;
    11. Ziffer 11
      Ballungsraum: ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohner/innen pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner/innen überschreitenden Zahl;
    12. Ziffer 12
      Betreiber/in einer IPPC-Anlage: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder im Zusammenhang mit Stilllegungen besitzt;
    13. Ziffer 13
      beste verfügbare Techniken (BvT): der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:
      1. Litera a
        Techniken: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;
      2. Litera b
        verfügbare Techniken: die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für die Betreiberin/den Betreiber zugänglich sind;
      3. Litera c
        beste verfügbare Techniken: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind;
    14. Ziffer 14
      BvT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken und der BvT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken und alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang römisch drei der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird;
    15. Ziffer 15
      BvT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BvT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten und gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält, und das im Weg eines Beschlusses gemäß Artikel 13, Absatz 5, der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurde;
    16. Ziffer 16
      mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BvT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
    17. Ziffer 17
      Umweltinspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
    18. Ziffer 18
      Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner und Laufvögel, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
    19. Ziffer 19
      Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen;
    20. Ziffer 20
      Tiere: Geflügel und Schweine, die im Rahmen von Tätigkeiten im Sinn dieses Gesetzes gehalten werden;
    21. Ziffer 21
      relevante gefährliche Stoffe: Stoffe oder Stoffgemische, bei denen es sich auch um Abfälle handeln kann, die gefährliche Eigenschaften aufweisen und zu einer Verschmutzung des Bodens führen können.
  2. Absatz 2,Im 3. Abschnitt dieses Gesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      Betrieb: der unter der Aufsicht einer Inhaberin/eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
    2. Ziffer 2
      technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebes, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      gefährliche Stoffe: Stoffe oder Zubereitungen, die im Anhang 3 Teil 1 angeführt sind oder die im Anhang 3 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen;
    4. Ziffer 4
      schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
    5. Ziffer 5
      Vorhandensein von gefährlichen Stoffen: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb, bei einem außer Kontrolle geratenen industriell chemischen Produktionsverfahren, mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die im Anhang 3 festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;
    6. Ziffer 6
      Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, die darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
    7. Ziffer 7
      Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
    8. Ziffer 8
      Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
    9. Ziffer 9
      Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges 4 zu berücksichtigen.

2. Abschnitt
IPPC-Anlagen

Paragraph 3

Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige

  1. Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb, die wesentliche Änderung und nicht wesentliche Änderungen gemäß Absatz 5,, die gemäß Paragraph 5, Absatz 8, zur Einleitung des Bewilligungsverfahrens führten, sowie die Stilllegung einer von diesem Abschnitt erfassten Anlage, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat im Interesse des Beitrages zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein fachkundig erstelltes Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;
    2. Ziffer 2
      Übersichtspläne über den Standort, über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den Nachbarn;
    3. Ziffer 3
      Angaben über jene Maßnahmen, die beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effektiv zu nutzen und gegebenenfalls das Verhältnis von eingesetzter zu gewonnener Energie zu optimieren (Energieeffizienz);
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Maßnahmen zu deren Vermeidung, zum Recycling, zur Verwertung und gegebenenfalls zur Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);
    5. Ziffer 5
      die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und die Eigentümerinnen/die Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
    6. Ziffer 6
      die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Grundeigentümerin/Grundeigentümer ist;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die in der Anlage erzeugten oder verwendeten Stoffe und erzeugte oder verwendete Energie;
    8. Ziffer 8
      Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage;
    9. Ziffer 9
      eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
    10. Ziffer 10
      Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium (Luft, Wasser, Boden);
    11. Ziffer 11
      Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    12. Ziffer 12
      Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;
    13. Ziffer 13
      Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;
    14. Ziffer 14
      sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5,;
    15. Ziffer 15
      die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind;
    16. Ziffer 16
      Nachweise aller geeigneter Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, der Anwendung der besten verfügbaren Techniken;
    17. Ziffer 17
      Beschreibung der notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Begrenzung von allfälligen Unfallfolgen;
    18. Ziffer 18
      Angabe von Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher Gefahr einer Umweltverschmutzung und zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Zustandes des Betriebsgeländes bei Stilllegung der Anlage;
    19. Ziffer 19
      eine allgemein verständliche Zusammenfassung;
    20. Ziffer 20
      die wichtigsten von der Bewilligungswerberin/vom Bewilligungswerber gegebenenfalls geprüften Alternativen zum geplanten Projekt in einer Übersicht.
    Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Absatz 3, anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
  5. Absatz 5,Nicht wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im Sinn des Absatz 3, anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat auf Antrag der Inhaberin/des Inhabers von Betrieben oder Anlagen oder der Umweltanwältin/des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Abschnittes handelt. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Inhaberin/der Inhaber der Anlage und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Paragraph 4

Verfahren, Parteistellung, grenzüberschreitende Auswirkungen

  1. Absatz eins,Von der Behörde ist auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass der Antrag und die Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 innerhalb einer mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und jedermann innerhalb dieser Frist in diese Unterlagen Einsicht nehmen und dazu Stellung nehmen kann. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
  2. Absatz 2,Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 5, haben Parteistellung:
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin/der Antragsteller;
    2. Ziffer 2
      die Eigentümerin/der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll;
    3. Ziffer 3
      die Nachbarn;
    4. Ziffer 4
      die Umweltanwältin/der Umweltanwalt;
    5. Ziffer 5
      Umweltorganisationen;
    Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen; sie haben auch das Recht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
  4. Absatz 4,Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach Absatz eins, erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
  5. Absatz 5,Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Absatz 4, gilt für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gilt er nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Paragraph 5

Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige, Fertigstellung der Anlage

  1. Absatz eins,Die Bewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet;
    2. Ziffer 2
      Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen werden nur im zumutbaren Ausmaß verursacht; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken;
    3. Ziffer 3
      alle Vorgaben der BvT-Schlussfolgerungen werden eingehalten; sollten keine BvT-Schlussfolgerungen beschlossen worden sein, sind die BvT-Merkblätter heranzuziehen;
    4. Ziffer 4
      Abfälle werden unter Einsatz der besten verfügbaren Technik (BvT) vermieden oder verwertet oder, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind.
  2. Absatz 2,Werden im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss die Betreiberin/der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird.
    Der Bericht über den Ausgangszustand enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß Absatz 3, vorgenommen werden kann.
    Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes;
    2. Ziffer 2
      falls verfügbar, bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Bericht widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.
  3. Absatz 3,Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten bewertet die Betreiberin/der Betreiber den Stand der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2, angegebenen Zustand verursacht, so ergreift die Betreiberin/der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Zu diesem Zweck ist die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen zu berücksichtigen.
    Sofern die Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die die Betreiberin/der Betreiber durchgeführt hat, ergreift die Betreiberin/der Betreiber bei endgültiger Einstellung die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
  4. Absatz 4,Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2, zu erstellen, so trifft er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als Folge einer Verschmutzung des Bodens durch die genehmigten Tätigkeiten mehr darstellt.
  5. Absatz 5,Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2, 3 und 5 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, eingehalten werden. Der Genehmigungsbescheid hat, soweit nicht bereits nach Absatz eins, geboten, insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anhang 2 dieses Gesetzes, und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können;
    2. Ziffer 2
      angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
    3. Ziffer 3
      angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen Folgendes festgelegt ist:
      1. Litera a
        die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren und
      2. Litera b
        die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung müssen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein wie für die mit den BvT assoziierten Emissionswerte;
    4. Ziffer 4
      eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig – mindestens jährlich – Folgendes vorzulegen:
      1. Litera a
        Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Ziffer 3, genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen ermöglichen; und
      2. Litera b
        bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte auf Basis der BvT-Schlussfolgerungen eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den BvT assoziierten Emissionswerten ermöglicht;
    5. Ziffer 5
      angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens gemäß Ziffer 2, sowie angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen im Hinblick auf die von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs;
    7. Ziffer 7
      Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
    8. Ziffer 8
      Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen.
  6. Absatz 6,Die Behörde darf für in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Emissionszertifikatgesetzes 2011 (EZG 2011) genannten Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
  7. Absatz 7,Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die in Absatz 6, angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EZG 2011 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat die Anzeige gemäß Paragraph 3, Absatz 5, innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt die Prüfung des angezeigten Vorhabens die Erforderlichkeit behördlicher Vorschreibungen, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige ein Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzuleiten und den Anzeigenden hiervon zu verständigen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Monaten anderslautende Anordnungen von Seiten der Behörde erlassen wurden.
  9. Absatz 9,Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage dahingehend zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des Paragraph 5, nicht widersprechen, können jedoch mit diesem Bescheid genehmigt werden.

Paragraph 6

Anpassungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Unbeschadet der gemäß Paragraph 5, in der Bewilligung enthaltenen Auflagen hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage mindestens alle zehn Jahre die wiederkehrende Überwachung der Maßnahmen zum Schutz des Bodens durchzuführen. Erfolgt diese Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid im Einzelfall abweichende Fristen festlegen.
  2. Absatz 2,Die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 5, zu gewährleisten, und ob die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BvT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat diese Mitteilung zu überprüfen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen erforderlich sind. Die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigungsanforderungen sind jedenfalls in folgenden Anlässen von der Betreiberin/dem Betreiber zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;
    3. Ziffer 3
      es muss eine neue oder überarbeitete Umweltqualitätsnorm eingehalten werden;
    4. Ziffer 4
      bei Anlagen, die von keinen BvT-Schlussfolgerungen erfasst sind, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
    Das Ergebnis ist der Behörde zu übermitteln. Diese hat erforderlichenfalls die Bewilligungsanforderungen bescheidmäßig anzupassen.
  4. Absatz 4,Kommt die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage seinen Verpflichtungen nach Absatz 2, sowie nach Paragraph 7, nicht nach, so kann die Behörde die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers durchführen lassen.
  5. Absatz 5,Ist die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich, dass neue Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, festzulegen sind, darf jedermann in diese Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BvT-Merkblatt, die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen, sind im Internet zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen für die IPPC-Anlage oder die Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, vorzuschreiben. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
  7. Absatz 7,Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin/des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin/des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
  8. Absatz 8,Im Fall eines konsenswidrigen bzw. konsenslosen Betriebes einer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, genehmigungspflichtigen oder einer gemäß Paragraph 3, Absatz 5, anzeigepflichtigen Anlage hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – die Inhaberin/den Inhaber der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt die Inhaberin/der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung des Betriebes, zu verfügen.

Paragraph 7

Pflichten der Betreiberin/des Betreibers der Anlage

  1. Absatz eins,Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten und zu betreiben, der der Bewilligung und den erteilten Auflagen entspricht.
  2. Absatz 2,Die Organe der Behörde, einschließlich die zugezogenen Sachverständigen sind bei der Überwachung betreffend die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber und deren Mitarbeiter zu unterstützen. Ihnen sind durch die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber und deren Mitarbeiter insbesondere der Zutritt zu sämtlichen Liegenschafts- und Gebäudeteilen sowie allfällige Probennahmen zu ermöglichen, die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu übermitteln bzw. zu erteilen.
  3. Absatz 3,Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird.
  4. Absatz 4,Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Bezüglich der näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form und den Zeitpunkt der Übermittlung ist die E-PRTR Begleitverordnung sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann erforderliche Änderungen der näheren Anforderungen durch Verordnung festlegen.
  5. Absatz 5,Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen.

Paragraph 8

Umweltinspektionen

  1. Absatz eins,Die Behörde hat bei IPPC-Anlagen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat für IPPC-Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
    2. Ziffer 2
      räumlicher Geltungsbereich des Inspektionsplans;
    3. Ziffer 3
      Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Umweltinspektionsplans fallenden Anlagen;
    4. Ziffer 4
      Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 4,;
    5. Ziffer 5
      Aktualisierungsvorschriften für Umweltinspektionsprogramme;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden;
    7. Ziffer 7
      Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 6,
  4. Absatz 4,Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung das Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Umweltinspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung.
  5. Absatz 5,Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
    1. Ziffer eins
      potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
    2. Ziffer 2
      bisherige Einhaltung der Genehmigungsvorgaben;
    3. Ziffer 3
      Teilnahme der Inhaberin/des Inhabers der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach dem Umweltmanagementgesetz (UMG).
  6. Absatz 6,Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen relevanter Umweltbeeinträchtigungen, bei relevanten umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung vorzunehmen.
  7. Absatz 7,Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsvorgaben durch die IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich der Schlussfolgerungen sowie einer Zusammenfassung ist der Betreiberin/dem Betreiber der IPPC-Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Inhaberin/der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die Zusammenfassung des Berichts, sowie der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, sind der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
  8. Absatz 8,Im Zug der Durchführung von Umweltinspektionen können aus verwaltungsökonomischen Gründen zeitgleich auch Überprüfungen der Einhaltung anderer Materiengesetze, nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften, durchgeführt werden.

Paragraph 9

Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem Ballungsraum befinden. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung unmittelbar nach der Genehmigung einer Anlage dieses Abschnittes über jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu informieren, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat ehestens nach Genehmigung von Anlagen nach diesem Abschnitt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekannt zu geben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen, für diese Anlagen eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ausgehend vom Jahr 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung einen Teil-Aktionsplan für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für Teil-Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Für allenfalls erforderliche Prüfungen gemäß RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrens-bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 10

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen über:

  1. Ziffer eins
    die Lärmindizes;
  2. Ziffer 2
    die Bewertungsmethoden für Lärmindizes;
  3. Ziffer 3
    die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen;
  4. Ziffer 4
    die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen;
  5. Ziffer 5
    die Festlegung der Ballungsräume sowie deren kartographische Beschreibung und
  6. Ziffer 6
    die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.
In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

3. Abschnitt
Seveso II Betriebe

Paragraph 11

Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers

  1. Absatz eins,Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hat alle nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz eins,) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
  2. Absatz 2,Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hat der Behörde innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 a, mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und Anschrift der Inhaberin/des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;
    3. Ziffer 3
      ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe bzw. über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zu den Ziffern des Anhanges 3;
    4. Ziffer 4
      Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;
    5. Ziffer 5
      Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;
    6. Ziffer 6
      die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und
    7. Ziffer 7
      eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Dominoeffekte).
  3. Absatz 2 a,Die Mitteilung ist zu erstatten
    1. Ziffer eins
      spätestens drei Monate vor Errichtung eines Betriebes (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins,) oder einer Änderung, die dazu führt, dass ein Betrieb unter die Bestimmungen dieses Abschnittes fällt, aber jedenfalls gleichzeitig mit der Abgabe eines vorläufigen Sicherheitsberichtes gemäß Paragraph 11, Absatz 7,, oder
    2. Ziffer 2
      spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb nicht aus Gründen der Ziffer eins, neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, oder
    3. Ziffer 3
      unverzüglich nach Änderungen der nach dieser Bestimmung abgegebenen Mitteilung, sofern diese in einer wesentlichen Vergrößerung der Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form der gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, besteht.
  4. Absatz 3,Nach einem schweren Unfall hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
    1. Ziffer eins
      der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
    2. Ziffer 2
      die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
    3. Ziffer 3
      diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
    Die Behörde kann erforderlichenfalls ergänzende Unterlagen oder Berichte einfordern.
  5. Absatz 4,Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzeptes (Absatz 8,) ist nachzuweisen. Das Sicherheitskonzept ist bei bestehenden Betrieben unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.
  6. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, ist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;
    2. Ziffer 2
      die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
    4. Ziffer 4
      interne Notfallpläne vorliegen und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;
    5. Ziffer 5
      den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.
    Weist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichtes abzusprechen.
  7. Absatz 6,Eine Einschränkung des Sicherheitsberichtes hinsichtlich bestimmter Stoffe oder technischer Anlagen, von denen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, kann dann gewährt werden, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Physikalische Form des Stoffes: Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren anomalen Bedingungen eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie nicht möglich ist, die zu einem schweren Unfall führen können;
    2. Ziffer 2
      Umschließung und Mengen: Stoffe, die so oder in solchen Mengen verpackt oder eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem schweren Unfall führen kann;
    3. Ziffer 3
      Standort und Mengen: Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen (in demselben Betrieb oder anderswo) vorhanden sind, dass sie weder selbst einen schweren Unfall verursachen noch einen schweren Unfall auslösen können, an dem andere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
    4. Ziffer 4
      Einstufung: Stoffe, die gemäß ihrer allgemeinen Einstufung im Anhang 3 Teil 2 zu diesem Gesetz als gefährliche Stoffe definiert sind, die jedoch keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die allgemeine Einstufung nicht angemessen ist.
  8. Absatz 7,Vor Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, oder vor einer Änderung eines bestehenden Betriebes, durch die der Betrieb zu einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, wird, ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu untersagen.
  9. Absatz 7 a,Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
  10. Absatz 7 b,Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, das Sicherheitskonzept (Absatz 4,), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, den Sicherheitsbericht (Absatz 5,) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebes im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichtes zu unterrichten. Absatz 7, gilt sinngemäß.
  11. Absatz 8,Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, das Sicherheitskonzept (Absatz 4,), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, den Sicherheitsbericht (Absatz 5,) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
  12. Absatz 9,Inhaberinnen/Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, haben unter Beteiligung der Beschäftigten, einschließlich solcher von langfristig im Betrieb beschäftigten Subunternehmen einen internen Notfallplan nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Der interne Notfallplan ist unverzüglich, jedoch spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, zu erstellen.
  13. Absatz 10,Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4,, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins,) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2,) von Bedeutung sind.
  14. Absatz 11,Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2
    1. Ziffer eins
      die von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Personen und alle Verantwortlichen für Einrichtungen mit größeren Menschenansammlungen regelmäßig über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; die Verpflichtung zur Aktualisierung gilt jedenfalls nach Änderungen gemäß Absatz 8,;
    2. Ziffer 2
      der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen.
  15. Absatz 12,Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (Paragraph 12, Absatz 2 und 2 a), zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Dominoeffekten (Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 10,) und zur Ermittlung von angemessenen Abständen (Paragraph 12, Absatz 4,) notwendig sind.

Paragraph 12

Pflichten der Behörde

  1. Absatz eins,Die Behörde hat der/dem für die Anlagenevidenz und die Weiterleitung der Meldungen schwerer Unfälle zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      eine Liste der nach Paragraph 11, Absatz 2, gemeldeten Betriebe einschließlich der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 6 erforderlichen Angaben und eine Liste jener Standorte von Betrieben, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 10, angenommen wird;
    2. Ziffer 2
      nach einem schweren Unfall:
      1. Litera a
        Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
      2. Litera b
        Name der Inhaberin/des Inhabers und Anschrift des Betriebes;
      3. Litera c
        Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
      4. Litera d
        Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
    3. Ziffer 3
      eine Ausfertigung eines allfälligen Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz. Die unter Ziffer 2, genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die zentrale Meldestelle des Bundes weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt dieses Gesetzes fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahin gehend, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, – ob die im Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit einer Verordnung gemäß Absatz 5, genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Betriebe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
  3. Absatz 2 a,Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Absatz 2, zwecks vollständiger Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall zu geben.
  4. Absatz 3,Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz eins,) unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 4,Die Behörde hat
    1. Ziffer eins
      bei Neuerrichtung eines Betriebes;
    2. Ziffer 2
      bei Änderung eines Betriebes, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben könnte;
    3. Ziffer 3
      vorsorglich für zu erwartende Änderungen der Flächennutzung in der Umgebung bestehender Betriebe, die das Risiko und die Folgen eines schweren Unfalls vergrößern können;
    angemessene Abstände zu ermitteln und der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber sowie den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden bekannt zu geben.
  6. Absatz 5,In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie hat die Landesregierung entsprechend dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz eins,) durch Verordnung nähere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (Paragraph 11, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      das Sicherheitskonzept (Paragraph 11, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      den Sicherheitsbericht (Paragraph 11, Absatz 5,);
    4. Ziffer 4
      die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (Paragraph 11, Absatz 6,);
    5. Ziffer 5
      die internen Notfallpläne (Paragraph 11, Absatz 9,);
    6. Ziffer 6
      die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§11 Absatz 11,) und
    7. Ziffer 7
      die Kriterien für die nach dieser Bestimmung zu erstattenden Berichte und Meldungen zu erlassen.
  7. Absatz 6,Die Behörde hat auf Antrag der Inhaberin/des Inhabers von Betrieben oder Anlagen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um einen Betrieb oder eine Anlage im Sinn dieses Abschnittes handelt.
  8. Absatz 7,Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach Paragraph 11, Absatz 2 und die Ergebnisse der Prüfung der Sicherheitsberichte an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Paragraph 13

Landeswarnzentrale

Die Behörde hat die Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß der Auswirkungen abzuschätzen. Im Fall zu erwartender Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus hat die Landeswarnzentrale die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unverzüglich sachdienlich zu informieren.

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 14

Behörde

  1. Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Bedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden.

Paragraph 15

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, errichtet, betreibt wesentlich ändert oder stilllegt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 3, Absatz 5, eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 8, betreibt;
    3. Ziffer 3
      Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 8,, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;
    4. Ziffer 4
      die in Bescheiden oder Erkenntnissen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 8, eine Umweltinspektion nicht duldet;
    6. Ziffer 6
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, die Anlage betreibt;
    7. Ziffer 7
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, handelt;
    8. Ziffer 8
      entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 3 bis Absatz 5,, die verpflichtenden Meldungen bzw. die verpflichtende Anzeige nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erstattet oder die darin angeführten, erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 11, Absatz 2, der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 11, Absatz 3, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 11, Absatz 4, kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 11, Absatz 5 und 7 keinen Sicherheitsbericht, einen solchen entgegen Paragraph 11, Absatz 7, der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen Paragraph 11, Absatz 8, nicht überprüft und aktualisiert;
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 11, Absatz 9, keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;
    15. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 11, Absatz 10, sachdienliche Informationen nicht austauscht;
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 11, Absatz 11, möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren, Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen Paragraph 11, Absatz 11, der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 werden mit Geldstrafe bis zu 36.340,- Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Ziffer 10, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 7.270,- Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Ziffer 13, 14, 15 und 16 mit Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro jeweils von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
  3. Absatz 3,Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  4. Absatz 4,Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.

Paragraph 16

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,;
  2. Ziffer 2
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,;
  3. Ziffer 3
    Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,;
  4. Ziffer 4
    Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,;
  5. Ziffer 5
    Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 14/ 2014;
  6. Ziffer 6
    Umweltmanagementgesetz (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,;
  7. Ziffer 7
    Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015,;
  8. Ziffer 8
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,;
  9. Ziffer 9
    E-PRTR Begleitverordnung (E-PRTR-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,.

Paragraph 17

Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Amtsblatt , L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso römisch zwei Richtlinie) – mit Ausnahme des Artikels 12, Amtsblatt , L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13ff., unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rates 98/685/EG vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, Amtsblatt , L 326/1 vom 3. Dezember 1998;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt , L 189/12 vom 18. Juli 2002. S. 12;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt , L 156/17 vom 25. Juni 2003, S. 17;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, Amtsblatt , L 275/32 vom 25. Oktober 2003, S. 32;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt , L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 97.

Paragraph 18

Übergangsbestimmungen für Anlagen nach dem 2. Abschnitt

  1. Absatz eins,Wurde nach Paragraph 3, Absatz 6, festgestellt, dass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des Paragraph 5, eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2,Alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2003 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, gelten als genehmigte IPPC-Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3,Alle Anlagen, die aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als IPPC-Anlagen einzustufen sind, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben umzusetzen.

Paragraph 19

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Februar 2016, in Kraft.

Paragraph 20

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz), Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, außer Kraft.

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Leichtfried

Anhang 1

Kategorien von Tätigkeiten zum 2. Abschnitt

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffer 5 Punkt eins, 5 Punkt 3 Punkt a und 5 Punkt 3 Punkt b,

  1. Ziffer eins
    Energiewirtschaft
    1. eins Punkt eins
      Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
    2. eins Punkt 2
      Raffinieren von Mineralöl und Gas
    3. eins Punkt 3
      Erzeugung von Koks
    4. eins Punkt 4
      Vergasung oder Verflüssigung von
      1. Litera a
        Kohle
      2. Litera b
        anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
  2. Ziffer 2
    Herstellung und Verarbeitung von Metallen
    1. 2 Punkt eins
      Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
    2. 2 Punkt 2
      Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde
    3. 2 Punkt 3
      Verarbeitung von Eisenmetallen:
      1. Litera a
        Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde
      2. Litera b
        Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW
      3. Litera c
        Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde
    4. 2 Punkt 4
      Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
    5. 2 Punkt 5
      Verarbeitung von Nichteisenmetallen:
      1. Litera a
        Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren
      2. Litera b
        Schmelzen von Nichteisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallgussprodukte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen
    6. 2 Punkt 6
      Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
  3. Ziffer 3
    Mineralverarbeitende Industrie
    1. 3 Punkt eins
      Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid:
      1. Litera a
        Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität                         von über 50 t pro Tag
      2. Litera b
        Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
      3. Litera c
        Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
    2. 3 Punkt 2
      Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
    3. 3 Punkt 3
      Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
    4. 3 Punkt 4
      Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
    5. 3 Punkt 5
      Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen
  4. Ziffer 4
    Chemische Industrie: Im Sinn dieses Abschnittes ist die Herstellung im Sinn der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnittes 4 die Herstellung der in den Ziffer 4 Punkt eins bis 4 Punkt 6 genannten Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang
    1. 4 Punkt eins
      Herstellung von organischen Chemikalien wie
      1. Litera a
        einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)
      2. Litera b
        sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide
      3. Litera c
        schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen
      4. Litera d
        stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate
      5. Litera e
        phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen
      6. Litera f
        halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen
      7. Litera g
        metallorganischen Verbindungen
      8. Litera h
        Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)
      9. Litera i
        synthetischen Kautschuken
      10. Litera j
        Farbstoffen und Pigmenten
      11. Litera k
        oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden
    2. 4 Punkt 2
      Herstellung von anorganischen Chemikalien wie
      1. Litera a
        Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
      2. Litera b
        Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren
      3. Litera c
        Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid
      4. Litera d
        Salze wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
      5. Litera e
        Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid
    3. 4 Punkt 3
      Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)
    4. 4 Punkt 4
      Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden
    5. 4 Punkt 5
      Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen
    6. 4 Punkt 6
      Herstellung von Explosivstoffen
  5. Ziffer 5
    Abfallbehandlung
    1. 5 Punkt eins
      Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
      1. Litera a
        biologische Behandlung
      2. Litera b
        physikalisch-chemische Behandlung
      3. Litera c
        Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer 5 Punkt eins und 5 Punkt 2 genannten Tätigkeiten
      4. Litera d
        Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer 5 Punkt eins und 5 Punkt 2 genannten Tätigkeiten
      5. Litera e
        Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln
      6. Litera f
        Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen
      7. Litera g
        Regenerierung von Säuren oder Basen
      8. Litera h
        Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
      9. Litera i
        Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
      10. Litera j
        Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
      11. Litera k
        Oberflächenaufbringung
    2. 5 Punkt 2
      Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen
      1. Litera a
        für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde
      2. Litera b
        für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag
 
5.3.
  1. Litera a
    Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser fallen:
  2. Litera i
    biologische Behandlung
  3. Sub-Litera, i, i
    physikalisch-chemische Behandlung
  4. iii
    Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung
  5. Sub-Litera, i, v
    Behandlung von Schlacken und Asche
  6. Litera v
    Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen
  7. Litera b
    Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
  8. Litera i
    biologische Behandlung
  9. Sub-Litera, i, i
    Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung
  10. iii
    Behandlung von Schlacken und Asche
  11. Sub-Litera, i, v
    Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen. Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag
  1. 5 Punkt 4
    Deponien im Sinn des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle
  2. 5 Punkt 5
    Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Ziffer 5 Punkt 4, fallen, bis zur Durchführung einer der in den Ziffer 5 Punkt eins, 5 Punkt 2, 5 Punkt 4 und 5 Punkt 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind
  3. 5 Punkt 6
    Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t
  1. Ziffer 6
    Sonstige Tätigkeiten
    1. 6 Punkt eins
      Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen:
      1. Litera a
        Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
      2. Litera b
        Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
      3. Litera c
        eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten
    2. 6 Punkt 2
      Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag
    3. 6 Punkt 3
      Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
    4. 6 Punkt 4
       
    5. Litera a
      Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag
    6. Litera b
      Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus
      1. Litera i
        ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag
      2. Sub-Litera, i, i
        ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist
      3. iii
        tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als
        • Strichaufzählung
          75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder
        • Strichaufzählung
          [300 – (22,5 × A)] in allen anderen Fällen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt. Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten. Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn es sich bei dem Rohstoff ausschließlich um Milch handelt.
    7. Litera c
      ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
    8. 6 Punkt 5
      Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag
    9. 6 Punkt 6
      Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen
      1. Litera a
        mit mehr als 40000 Plätzen für Geflügel
      2. Litera b
        mit mehr als 2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
      3. Litera c
        mit mehr als 750 Plätzen für Säue
    10. 6 Punkt 7
      Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr
    11. 6 Punkt 8
      Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren
    12. 6 Punkt 9
      Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, zur geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG
    13. 6 Punkt 10
      Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient
    14. 6 Punkt 11
      Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel römisch zwei fallenden Anlage eingeleitet wird.

Anhang 2

Schadstoffe zum 2. Abschnitt
(Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)

Luft

  1. Ziffer eins
    Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. Ziffer 2
    Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. Ziffer 3
    Kohlenmonoxid
  4. Ziffer 4
    flüchtige organische Verbindungen
  5. Ziffer 5
    Metalle und Metallverbindungen
  6. Ziffer 6
    Staub
  7. Ziffer 7
    Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
  8. Ziffer 8
    Chlor und Chlorverbindungen
  9. Ziffer 9
    Fluor und Fluorverbindungen
  10. Ziffer 10
    Arsen und Arsenverbindungen
  11. Ziffer 11
    Zyanide
  12. Ziffer 12
    Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften
  13. Ziffer 13
    Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

Wasser

  1. Ziffer eins
    halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
  2. Ziffer 2
    phosphororganische Verbindungen
  3. Ziffer 3
    zinnorganische Verbindungen
  4. Ziffer 4
    Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften
  5. Ziffer 5
    persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
  6. Ziffer 6
    Zyanide
  7. Ziffer 7
    Metalle und Metallverbindungen
  8. Ziffer 8
    Arsen und Arsenverbindungen
  9. Ziffer 9
    Biozide und Pflanzenschutzmittel
  10. Ziffer 10
    Schwebestoffe
  11. Ziffer 11
    Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
  12. Ziffer 12
    Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen).

Anhang 3

Stoffliste zum 3. Abschnitt
Einleitung

  1. Ziffer eins
    Die für die Anwendung des 3. Abschnittes dieses Gesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des Paragraph 11, Absatz 5, unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen.
  2. Ziffer 2
    Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
    1. Litera a
      eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
    2. Litera b
      eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
    3. Litera c
      eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Ziffer 3,) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    4. Litera d
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer eins und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3,) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    5. Litera e
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3,) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    6. Litera f
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 10 und Ziffer 11, jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3,) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
  3. Ziffer 3
    In Anwendung von Ziffer 2, Litera c, d, e und f sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
  4. Ziffer 4
    Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
  5. Ziffer 5
    Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
  6. Ziffer 6
    Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, und die Giftliste-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2003,, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Ziffer 4, oder Ziffer 5, von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils aktuelle Fassung des UN/ADR ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter http://www.bmvit.gv.at/sixcms/detail.php/template/i/_e1/2/e2/0/_e3/4000/_relid/2431/_relid2/2680 zur Verfügung gestellt.
  7. Ziffer 7
    Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer in Ziffer 6, zitierten Bestimmungen eingestuft wurden (z. B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999 sinngemäß anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    Im Sinn dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20°C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinn dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Ziffer

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von

 

 

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2

1.1

Ammoniumnitrat

5.000

10.000

1.2

Ammoniumnitrat

1.250

5.000

1.3

Ammoniumnitrat

350

2.500

1.4

Ammoniumnitrat

10

50

2.1

Kaliumnitrat

5.000

10.000

2.2

Kaliumnitrat

1.250

5.000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C>=90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet

0,001

0,001

29

Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

a) Ottokraftstoffe und Naphtha

b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

2.500

25.000

Anmerkungen zu Teil 1:

Zu Ziffer eins Punkt eins :

Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil römisch drei Abschnitt 38.2) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/Unternehmen/Gewerbe/Gewerbetechnik/seveso. htm abrufbar.
Für diesen Trogtest der UN gelten folgende Vorgaben:
  1. Litera a
    Einleitung:
    Mit Hilfe der „Trogprüfung“ wird die Neigung von ammoniumnitrathältigen Düngemitteln zur selbstunterhaltenden Zersetzung geprüft. Bei dieser Prüfung wird in einer Düngemittelschicht eine örtlich begrenzte Zersetzung eingeleitet und die Geschwindigkeit, mit der sich die Zersetzung nach Entfernung der die Zersetzung einleitenden Wärmequelle durch den Messtrog fortpflanzt, festgestellt.
  2. Litera b
    Prüfgeräte und Materialien:
    Das Prüfgerät (aus Edelstahl oÄ) besteht aus einem oben offenen Trog mit den Innenmaßen 150 x 150 x 500 mm. Der Trog besteht aus einem Drahtnetz mit einer Maschenweite von 1,5 mm in einer Drahtstärke von 1,0 mm, unterstützt durch ein Gestell aus z. B. Stahlstangen mit 15 mm Breite und 2 mm Dicke. Das Drahtnetz kann an jedem Ende des Trogs durch eine Platte von 150 x 150 mm und 1,5 mm Dicke ersetzt werden. Der Trog ist auf eine für die Versuchsbedingungen geeignete Unterlage aufzustellen. Ammoniumnitrathältige Düngemittel, die auf Grund ihrer geringen Korngröße durch das Maschensieb des Trogs hindurchfallen würden, müssen in einem Trog mit geringerer Maschenweite geprüft werden. Während der Prüfung muss so viel Wärme eingeleitet werden, dass eine gleichförmige Zersetzungsfront gewährleistet ist. Um eine Wärmeübertragung über die Außenflächen des Trogs zu verhindern, ist ein plattenförmiger Schutzschild mit 2 mm Dicke in einem Abstand von 5 cm vom beheizten Ende des Trogs anzubringen.
    Die Wärmezufuhr kann auf folgende Arten erfolgen:
    • Strichaufzählung
      Elektrische Heizung: Ein in einer Edelstahlhülle befindliches Heizelement (250 W) wird an einem Ende des Troges innen angebracht. Die Abmessungen dieser Hülle sind 145 x 145 x 10 mm mit einer Wandstärke von ca. 3 mm. Diejenige Seite der Hülle, die mit dem zu prüfenden Düngemittel nicht in Berührung kommt, muss eine Wärmeisolation aufweisen.
    • Strichaufzählung
      Gasbrenner: Innerhalb des Troges ist an einem Ende eine Stahlplatte in Berührung mit dem Maschensieb einzusetzen. Diese Platte ist mit zwei unten am Troggestell befestigten Brennern so zu erwärmen, dass eine Plattentemperatur von ca. 400° – 600°C erreicht wird.
    Der Trog muss entweder unter einer Abzugshaube oder im Freien aufgestellt sein. Zwischen dem Beobachter und dem Trog sollte ein durchsichtiger Schutzschild vorhanden sein.
  3. Litera c
    Prüfverfahren:
    An einem Ende des Troges wird die Zersetzung eingeleitet. Hierzu muss die Erwärmung so lange fortgesetzt werden, bis ein Fortschreiten der Zersetzungsfront über eine Länge von 3 bis 5 cm beobachtet wird. Dies kann bei thermisch sehr stabilen Düngemitteln bis zu 2 Stunden dauern. Bei Anzeichen des Schmelzens ist die Erwärmung mit geringeren Temperaturen vorzunehmen. Etwa 20 Minuten nach Ende der Erwärmung ist die Stelle der Zersetzungsfront zu kennzeichnen. Diese kann durch unterschiedliche Verfärbung oder bei Verwendung von Thermoelementen durch die angrenzende Temperatur ermittelt werden, d. h. das Fortschreiten der Zersetzung kann durch visuelle Beobachtung und Zeitfeststellung oder durch Thermoelement-Aufzeichnungen ermittelt werden. Es ist ferner festzuhalten, ob nach Abbruch der Erwärmung eine fortschreitende Zersetzung stattfindet.
    Wenn sich die fortschreitende Zersetzung über die gesamte Probe erstreckt, weist das Düngemittel die Eigenschaften der selbstunterhaltenden Zersetzung auf.

zu Ziffer eins Punkt 2 :

Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammonumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

zu Ziffer eins Punkt 3 :

Gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel in technischer Qualität, d. h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

zu Ziffer eins Punkt 4 :

Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

zu Ziffer 2 Punkt eins :

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

zu Ziffer 2 Punkt 2 :

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

zu Ziffer 28 :

Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.55 aus 2005,, zu erfolgen.

Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Ziffer

Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw. Zubereitungen und Einstufung

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

 

 

§84a Absatz 2, Ziffer eins

§84a Absatz 2, Ziffer 2

1

Sehr giftig

5

20

2

Giftig

50

200

3

Brandfördernd

50

200

4

Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klasse 1.4)

50

200

5

Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R2 oder R3)

10

50

6

Entzündlich

5.000

50.000

7

Leichtentzündlich

50

200

8

Leichtentzündlich

5.000

50.000

9

Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten

10

50

10

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R50 oder R50/53)

100

200

11

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R14 oder R14/15, soweit nicht in 1 bis 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R29, soweit nicht in 1 bis 11 erfasst

50

200

Anmerkungen zu Teil 2

Zu Ziffer 4 und Ziffer 5 :

Explosionsgefährlich im Sinn des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

zu Ziffer 6 :

Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Ziffer 6, sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C (Gefahrenhinweis R10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

zu Ziffer 7 :

Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Ziffer 7, sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

zu Ziffer 8 :

Leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Ziffer 8, sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R11.

zu Ziffer 9 :

Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Ziffer 8, sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R12, Gase mit dem Gefahrenhinweis R12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, bzw. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

Anhang 4

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Einsatz abfallarmer Technologie;
  2. Ziffer 2
    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. Ziffer 3
    Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. Ziffer 4
    Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;
  5. Ziffer 5
    Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  6. Ziffer 6
    Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  7. Ziffer 7
    Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  8. Ziffer 8
    die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  9. Ziffer 9
    Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;
  10. Ziffer 10
    die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  11. Ziffer 11
    die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  12. Ziffer 12
    die von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2, der IER-Richtlinie oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.