Jahrgang 2015

Ausgegeben am 23. Dezember 2015

139. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

 

(römisch siebzehn. GPStLT IA EZ 440/1 Ausschussbericht EZ 440/5)

139. Gesetz vom 15. Dezember 2015, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    Kleinregion: Kleinregion nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2,Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      höchstens acht Mitglieder gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, wobei bei mehr als acht Mitgliedern in der Regionalversammlung die Anzahl der Abgeordneten pro Partei auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Landtagswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – nach dem d’Hondtschen Verfahren bestimmt wird und Landtagsparteien, deren Mitgliedschaft nach dieser Berechnung wegfiele, zusätzlich je eine/einen aus diesem Personenkreis ohne Stimmrecht nominieren können,
    2. Ziffer 2
      aus Gemeinden der Region mit über 10.000 Einwohner/innen die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister,
    3. Ziffer 3
      für die Region, der die Landeshauptstadt Graz angehört, zuzüglich Ziffer 2, sieben weitere Mitglieder des Grazer Gemeinderats oder Stadtsenats, die von den Parteien auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Grazer Gemeinderatswahlen nach dem d’Hondtschen Verfahren nominiert werden, sowie
    4. Ziffer 4
      acht Mitglieder, die von den Parteien auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen allgemeinen Gemeinderatswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden mit höchstens 10.000 Einwohner/innen – nach dem d’Hondtschen Verfahren aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister dieser Gemeinden oder Vorsitzenden einer aus diesen Gemeinden gebildeten Kleinregion nominiert werden.
  2. Absatz 3,Pro Mitglied ist unter einem ein Ersatzmitglied zu nominieren, für die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister ist dies immer die/der (erste) Vizebürgermeister/in. Als Ersatz für Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, können – soweit vorhanden – nur Personen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, nominiert werden. Jedes Ersatzmitglied gemäß Absatz 2, kann jedes von derselben Partei nominierte Mitglied vertreten.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Regionalvorstandes sind – ausgenommen die ad personam entsandten Bürgermeister/innen und Vizebürgermeister/innen – mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Absatz 2, Nominierungsberechtigten zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die ihre für die Delegierung relevante Funktion verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Die Regionalversammlung bzw. der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.
  2. Absatz 4,Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über eine Stellungnahme zur Erstellung und Weiterentwicklung des regionalen Entwicklungsprogramms erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 67 c, wird folgender Paragraph 67 d, eingefügt:

„§ 67d

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2015,

Die Vorgaben des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 4 sind im Regionalvorstand spätestens in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieser Novellierung umzusetzen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2015, treten die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19,, des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 sowie die Einfügung des Paragraph 67 d, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2015, in Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrat

Leichtfried