Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 11. August 2015 |
60. Kundmachung: | Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Stadtgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung) |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, wird verlautbart:
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Stadtgemeinde Frohnleiten wird mit Wirkung vom 1. September 2015 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In rotem Schild ein wasserfarbener Fluss, der die unterhalben Schildränder füllt und über den im Schildfuß eine silberne Brücke zu einem silbernen Turm führt; dieser mit geschindeltem hohen Pultdach, einem Zinnenkranz von vier Zinnen, darin schwarze Schlüssellochscharten, das Tor geöffnet mit einem sich vor schwarzem Grund hebenden silbernen Fallgitter, darüber zwei schwarze Öffnungen in Form von Schlüssellochscharten.“
Die der Stadtgemeinde Frohnleiten ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer