Jahrgang 2015

Ausgegeben am 03. Juni 2015

41. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes

(XVI. GPStLT RV EZ 3396/1 AB EZ 3396/3)

[CELEX-Nr.: 32013L0037]

41. Gesetz vom 19. Mai 2015, mit dem das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/2007, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für

  1. 1.
    Dokumente deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
  2. 2.
    Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
  3. 3.
    Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;
  4. 4.
    Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind;
  5. 5.
    Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;
  6. 6.
    Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind;
  7. 7.
    Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind;
  8. 8.
    Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.“

2. In § 3 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3 werden folgende Z 5 bis 8 angefügt:

  1. „5.
    maschinenlesbares Format“: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
  2. 6.
    offenes Format“: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
  3. 7.
    formeller, offener Standard“: ein schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
  4. 8.
    Hochschule“: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.“

3. § 4 lautet:

„§ 4

Allgemeine Grundsätze

  1. (1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
  2. (2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
  3. (3) Eine öffentliche Stelle darf bei oder nach der Bereitstellung eines Dokuments zur Weiterverwendung sonstige antragstellende Personen nicht diskriminieren (§§ 6, 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2 und 3).“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

  1. „(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereit. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.“

5. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Erstellung“ die Wortfolge „und Speicherung“ eingefügt.

6. § 5 Abs. 3 lautet:

  1. „(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere
    1. 1.
      Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten erstellen, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
    2. 2.
      Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.“

7. § 6 lautet:

„§ 6

Entgelt

  1. (1) Die öffentlichen Stellen dürfen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ein Entgelt verlangen. Das Entgelt ist auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.
  2. (2) Abs.1 findet keine Anwendung auf
    1. 1.
      öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
    2. 2.
      im Ausnahmefall, Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt;
    3. 3.
      Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
  3. (3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
  4. (4) Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
  5. (5) Das Entgelt darf für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gilt dasselbe Entgelt wie für andere Nutzer.“

8. § 7 Abs. 2 entfällt.

9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a

Transparenz

  1. (1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
  2. (2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
  3. (3) Die in § 6 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.“

10. § 8 Abs. 2 und 3 lauten:

  1. „(2) Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
  2. (3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die in Satz 1 genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.“

11. § 9 Abs. 1 lautet:

  1. „(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“

12. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.“

13. § 14 lautet:

„§ 14

Verweise

Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

Richtlinie 2003/98/EG: Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27. 6. 2013 S. 1.“

14. Die Überschrift zu § 16 lautet:

„Übergangsbestimmungen zu § 8 der Stammfassung LGBl. Nr. 46/2007“

15. In § 16 wird nach den Zitaten „§ 8 Abs. 3“ und „§ 8 Abs. 2“ jeweils die Wortfolge „in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007“ eingefügt.

16. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2015

Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der § 8 Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens jedoch mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.“

17. Der Text des § 18 enthält die Bezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

  1. „(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2015 treten § 2, § 3 Z 4 bis 8, § 4, § 5 Abs. 1, 2 Z 3 und Abs. 3, § 6, § 7a, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 14, § 16 und § 16a mit 18. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.“

Landeshauptmann

Voves

Erster Landeshauptmannstellvertreter

Schützenhöfer