Jahrgang 2015

Ausgegeben am 03. Juni 2015

40. Verordnung:

Gewässerschutzverordnung

40. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Mai 2015, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz von Gewässerstrecken erlassen wird (Gewässerschutzverordnung)

Auf Grund des Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2014, (im folgenden WRG 1959), wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für jene Abschnitte von Oberflächengewässern, die in der Anlage 1 als Bewahrungsstrecke (Kategorie A), Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B) oder Abwägungsstrecke (Kategorie C) ausgewiesen werden.

Paragraph 2,

Ziel

Ziel der Verordnung ist der Schutz der hydromorphologischen Eigenschaften der in Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerabschnitte unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential. Diese Gewässerstrecken werden – unbeschadet bestehender Rechte und vorbehaltlich allfällig notwendiger Sanierungsmaßnahmen – der Wahrung der ökologischen Funktion der Oberflächengewässer gewidmet.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Abwägungsstrecke (Kategorie C): Gewässerstrecke besonderer Bedeutung oder besonderer ökologischer Funktion mit hohem energetischen Potential und/oder bestehenden Wasserkraftnutzungen.
  2. Ziffer 2
    Berichtsgewässernetz: digitales Berichtsgewässernetz des Bundes in der Version V10.
  3. Ziffer 3
    Bewahrungsstrecke (Kategorie A): hydromorphologisch weitgehend unbelastete und nutzungsfreie Gewässerstrecke.
  4. Ziffer 4
    Durchgängigkeit: die Passierbarkeit des Fließgewässers für Organismen und Feststoffe.
  5. Ziffer 5
    Hydromorphologische Eigenschaften: Beschaffenheit einer Gewässerstrecke in Bezug auf den Wasserhaushalt, die Morphologie und die Durchgängigkeit.
  6. Ziffer 6
    NQT: natürliches niederstes (kleinstes) Tagesniederwasser
  7. Ziffer 7
    Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B): Gewässerstrecke besonderer Bedeutung oder besonderer ökologischer Funktion.
  8. Ziffer 8
    Q95: Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.
  9. Ziffer 9
    Querbauwerke: quer oder schräg zur Fließrichtung verlaufende künstliche Einbauten in das Gewässerbett.

Paragraph 4,

Abgrenzung und Streckenausweisung

  1. Absatz einsDie Abgrenzung der Gewässerstrecken erfolgt durch planliche Darstellung.
  2. Absatz 2In der Tabelle 1 der Anlage 1 wird in der Spalte Kategorie festgelegt, ob es sich bei den darin genannten Gewässerstrecken um eine „Bewahrungsstrecke“ (Kategorie A), eine „Ökologische Vorrangstrecke“ (Kategorie B) oder eine „Abwägungsstrecke“ (Kategorie C) handelt. Die Gewässernamen und Kilometerwerte der Anlage 1 beziehen sich auf das Berichtsgewässernetz.
  3. Absatz 3In der Anlage 2A werden die Gewässerstrecken der Tabelle 1 in einem Übersichtsplan (mit Position der Detailpläne) im Maßstab 1:610.000 und in den Anlagen 2B-1 bis 2B-55 im Maßstab 1:10.000 dargestellt.

Paragraph 5,

Vorgaben für Vorhaben mit Auswirkungen auf die hydromorphologischen Eigenschaften in „Bewahrungsstrecken“ (Kategorie A)

In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der Paragraphen 9,, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass

  1. Ziffer eins
    innerhalb dieser Strecken keine Querbauwerke, die die Durchgängigkeit einschränken, errichtet werden,
  2. Ziffer 2
    es innerhalb dieser Strecken zu keinen über das natürliche Maß hinaus gehenden Wasser-führungsschwankungen kommt,
  3. Ziffer 3
    Wasserentnahmen, die Auswirkungen auf den Abfluss dieser Strecken haben, dann zulässig sind, wenn innerhalb dieser Strecken 90 % des Abflusses erhalten bleiben und mindestens eine dem NQT entsprechende Wasserführung gewährleistet ist.

Paragraph 6,

Vorgaben für Vorhaben mit Auswirkungen auf die hydromorphologischen Eigenschaften in „Ökologischen Vorrangstrecken“ (Kategorie B)

In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der Paragraphen 9,, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass innerhalb dieser Gewässerstrecken

  1. Ziffer eins
    keine Querbauwerke errichtet werden, die die Durchgängigkeit über den überwiegenden Teil der Gewässerbreite behindern,
  2. Ziffer 2
    Wasserentnahmen in einem Gesamtausmaß von mehr als 50 % des NQT erst ab einer dem Q95 entsprechenden Wasserführung zulässig sind und an der Entnahmestelle eine die aktuellen Abflussverhältnisse widerspiegelnde, dynamische Wasserführung gewährleistet ist.

Paragraph 7,

Vorgaben für Wasserbenutzungen mit Auswirkungen auf die hydromorphologischen Eigenschaften in „Abwägungsstrecken“ (Kategorie C)

In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der Paragraphen 9,, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass es durch Eingriffe in die hydromorphologischen Eigenschaften dieser Gewässerstrecken zu keiner weiteren Verschlechterung des Zustandes oder einer Verhinderung der Zielzustandserreichung eines Wasserkörpers kommt.

Paragraph 8,

Ausnahmen

Die Paragraphen 5 bis 7 dieser Verordnung gelten nicht für

  1. Ziffer eins
    Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach Paragraphen 21 a und 33d WRG 1959) sowie Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959,
  2. Ziffer 2
    Vorhaben in Zusammenhang mit der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen, soweit diese dem öffentlichen Interesse dienen, sowie zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
  3. Ziffer 3
    am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Wasserrechtsverfahren.

Paragraph 9,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung, das ist der 4. Juni 2015, in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Landesrat Kurzmann