38. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Mai 2015, mit der die Verordnung über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO) geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird verordnet:
Die BrauchtumsfeuerVO, LGBl. Nr. 22/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2015, wird wie folgt geändert:Die BrauchtumsfeuerVO, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z. 2 lit. b lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, lautet:
Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.
Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß; “Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß; “
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Änderung des § 2 Z. 2 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2015, in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2015, in Kraft.“
Für den Landeshauptmann:
Landesrat Kurzmann