Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. Mai 2015

38. Verordnung:

Änderung der BrauchtumsfeuerVO

38. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Mai 2015, mit der die Verordnung über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird verordnet:

Die BrauchtumsfeuerVO, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.
    Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß; “

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Änderung des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2015, in Kraft.“

Für den Landeshauptmann:

Landesrat Kurzmann