Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Februar 2015

20. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 und der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (7. lfBAG-Novelle und 12. STLAO-Novelle)

(XVI. GPStLT RV EZ 3209/1 AB EZ 3209/4)

20. Gesetz vom 10. Februar 2015, mit dem das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 und die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert werden (7. lfBAG-Novelle und 12. STLAO-Novelle)

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,, und des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs-gesetzes 1991 (7. lfBAG-Novelle)

Artikel 2

Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (12. STLAO-Novelle)

Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (7. lfBAG-Novelle)

Das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Der Eintrag zu Paragraph 8, lautet „Ausbildung durch Besuch einer Schule und anderer Bildungseinrichtungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
    1. Ziffer eins
      in der Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. Ziffer 3
      im Gartenbau,
    4. Ziffer 4
      im Feldgemüsebau,
    5. Ziffer 5
      im Obstbau und in der Obstverwertung,
    6. Ziffer 6
      im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,
    8. Ziffer 8
      in der Pferdewirtschaft,
    9. Ziffer 9
      in der Fischereiwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      in der Geflügelwirtschaft,
    11. Ziffer 11
      in der Bienenwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      in der Forstwirtschaft,
    13. Ziffer 13
      in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. Ziffer 14
      in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
    15. Ziffer 15
      in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die erfolgreiche Ablegung der FacharbeiterInnenprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
    4. Ziffer 4
      Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
    5. Ziffer 5
      Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
    6. Ziffer 6
      Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. Ziffer 8
      Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
    9. Ziffer 9
      Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
    11. Ziffer 11
      Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
    13. Ziffer 13
      Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. Ziffer 14
      Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. Ziffer 15
      Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 8, lautet „Ausbildung durch Besuch einer Schule und anderer Bildungseinrichtungen“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule ersetzt die Lehre und die FacharbeiterInnenprüfung im jeweiligen Ausbildungsbereich (Lehrberuf). Ausbildungen gelten dann als einschlägig im Sinn dieses Gesetzes, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsbereichen entsprechen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich. Ist eine Verordnung nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- oder Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungseinrichtung gemäß Absatz 3, einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und FacharbeiterInnenprüfung ersetzt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, lautet:

„§ 12

Ausbildung zur Meisterin/zum Meister

  1. Absatz einsNach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines MeisterInnenvorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur MeisterInnenprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 24. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und
    3. Ziffer 3
      einen MeisterInnenvorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden besucht haben.
  3. Absatz 3Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben und Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen betroffenen Lehrberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall bescheidmäßig festzulegen.
  4. Absatz 4Eine MeisterInnenprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die MeisterInnenarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
  5. Absatz 5Die erfolgreiche Ablegung der MeisterInnenprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Meisterin/Meister Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Meisterin/Meister Gartenbau,
    4. Ziffer 4
      Meisterin/Meister Feldgemüsebau,
    5. Ziffer 5
      Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,
    6. Ziffer 6
      Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. Ziffer 8
      Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,
    9. Ziffer 9
      Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,
    11. Ziffer 11
      Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      Meisterin/Meister Forstwirtschaft,
    13. Ziffer 13
      Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. Ziffer 14
      Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. Ziffer 15
      Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
  6. Absatz 6Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 11, erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin/Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Absatz 5, gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.
  7. Absatz 7In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur MeisterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die/der Facharbeiterin/Facharbeiter und die/der Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in diesem Teilbereich den MeisterInnenvorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der MeisterInnenprüfung nicht mehr zu prüfen.
  8. Absatz 8Für bestimmte Ausbildungsberufe können in der Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsbereiches (Lehrberufes) zu beziehen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die MeisterInnenprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. MeisterInnenprüfungszeugnisse haben die in Absatz 5, angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur FacharbeiterInnenprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 3, erster und zweiter Satz lauten:

„Als Lehrberechtigte/Lehrberechtigte bzw. Ausbilderin/Ausbilder zur Lehrlingsausbildung fachlich geeignet ist,

  1. Ziffer eins
    wer eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert hat, sofern
    1. Litera a
      pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder
    2. Litera b
      Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach Litera a, absolviert worden sind oder
  2. Ziffer 2
    wer im betreffenden Ausbildungsgebiet die MeisterInnenprüfung abgelegt hat, oder
  3. Ziffer 3
    wenn sonst eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges, der auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermittelt, im Ausmaß von mindestens 40 Stunden nachgewiesen werden kann. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige FacharbeiterInnenprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 15 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

Beurkundung der Berufsbezeichnung

  1. Absatz einsWer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenbrief.
  2. Absatz 2Die Urkunde gemäß Absatz eins, hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991,, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“

Novellierungsanordnung 12, 21a Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 138/2013;
    2. Ziffer 2
      Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 157/2013;
    3. Ziffer 3
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
    4. Ziffer 4
      Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz – JASG, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1998,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2008;
    5. Ziffer 5
      Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 138/2013;
    6. Ziffer 6
      Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 87 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 25, Absatz 6 und 7 lauten:

  1. Absatz 6In der Fassung der 6. lfBAG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 7 b, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11 d, Absatz 3 bis 6, Paragraph 11 e,, Paragraph 11 g, Absatz eins bis 4, Paragraph 11 h, Absatz ,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 15 b,, §15c, §17 Absatz eins a und Paragraph 23 a, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2013.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz 6 und die Überschrift des Paragraph 22 a, mit 1. Jänner 2014.
  2. Absatz 7In der Fassung der 7. lfBAG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 8, sowie Absatz 3 und 4, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 15 a, Absatz eins,, Paragraph 20, sowie Paragraph 21 a, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2015, in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (12. STLAO-Novelle)

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Der Eintrag zu Paragraph 36, lautet „Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.

Der Eintrag zu Paragraph 59 a, lautet „Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“.

Der Eintrag zu Paragraph 59 r, lautet „Pflegekarenz“.

Der Eintrag zu Paragraph 59 s, lautet „Pflegeteilzeit“.

Der Eintrag zu Paragraph 59 t, lautet „Betriebliche Vorsorgekasse bei freien Dienstverhältnissen“.

Der Eintrag zu Paragraph 158 c, lautet „Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.

Der Eintrag zu Paragraph 308 c, lautet „Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 20/2015“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ehe- und Familienstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Absatz 2, vorletzter und letzter Satz des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 35 und 36 lauten:

„§ 35

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

  1. Absatz einsAnspruch auf Karenz unter den in Paragraphen 32 bis 34 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
    2. Ziffer 2
      in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
  2. Absatz 2Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
  3. Absatz 3Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach Paragraphen 32, oder 33 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 32, oder 33 vereinbart werden.
  4. Absatz 4Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 32 und 33.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 33 und 34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

Paragraph 36,

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

  1. Absatz einsIst der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. Ziffer 3
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      schwerer Erkrankung,
    5. Ziffer 5
      Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
  3. Absatz 3Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 39 b,, 39c oder 39i angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die Paragraphen 37 bis 39a sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 39 b,, 39c oder 39i, die infolge der Verhinderung des anderen Elternteils, Adopiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 39 d, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Absatz 4, oder 179“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 39 i, wird folgender Satz angefügt:

„§ 39d ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 39 k, lautet:

„§ 39k

Spätere Geltendmachung der Karenz

  1. Absatz einsLehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Paragraph 59 a, lautet „Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 59 a, Absatz 3, wird das Zitat „Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 37, WG“ durch das Zitat „Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37, ff WG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 59 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Absatz 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 59 b, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 59 a, werden folgende Absatz 5 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 5Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 6Die Vereinbarung nach Absatz 5, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  3. Absatz 7Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz 5, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Absatz eins und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 59 b, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
  4. Absatz 8Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  5. Absatz 9Im Übrigen sind Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 4, auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 59 b, wird das Zitat „§ 59a Absatz 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 59a Absatz 2,, 3 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 59 e, Absatz eins und 2 wird jeweils das Zitat „§§ 59a bis 59d“ durch das Zitat „§§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 59 f, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AIVG, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 59 a, Absatz 5,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 59 c,, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 59 o,, 59p oder 59s sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Paragraphen 37 b und 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der -Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 59 o, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Als nahe Angehörige gelten die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, Personen, die mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 59 o, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Der bisherige Paragraph 59 r, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 59t“. Folgende Paragraphen 59 r und 59s werden eingefügt:

„§ 59r

Pflegekarenz

  1. Absatz einsDienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 59 o,, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  3. Absatz 3Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
    1. Ziffer eins
      der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      dem Tod
    des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
  4. Absatz 4Dienstnehmerin/Dienstnehmer und Dienstgeberin/Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Absatz eins, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5Im Übrigen ist Paragraph 59 a, Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 59 s,

Pflegeteilzeit

  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 59 r, Absatz eins, können Dienstnehmerin/Dienstnehmer und Dienstgeberin/Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
  3. Absatz 3Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
    1. Ziffer eins
      der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      dem Tod
    des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
  4. Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  5. Absatz 5Im Übrigen sind die Paragraphen 59 a, Absatz 3 und 4 sowie 59r Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Die Paragraphen 158 b und 158c lauten:

„§ 158b

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

  1. Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
    2. Ziffer 2
      in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
    und mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 157 bis 158a sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Karenz nach den Paragraphen 157 und 158 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils;
    2. Ziffer 2
      nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 157 und 158 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
    3. Ziffer 3
      nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen;
    4. Ziffer 4
      an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
  3. Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 153,, 155 und 159 sind auf Karenz nach Absatz eins, und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 153, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

Paragraph 158 c,

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

  1. Absatz einsIst der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Paragraph 36, Absatz 2,, 3 und 4 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 153 und 155 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 158 g, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Absatz 4, oder 179“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 158 l, wird folgender Satz angefügt:

„§ 158g Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 181, Absatz 4, lautet:

„Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und auf ihrer Homepage www.lehrlingsstelle.at zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    mit vorzeitiger positiver Ablegung der FacharbeiterInnenprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 290, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Absatz eins,) nicht zustande, so ist sie auf Antrag eines der Streitteile von der/vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichterinnen/Berufsrichter zu erfolgen, die in der Steiermark bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 305, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,,
    3. Ziffer 3
      Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,,
    5. Ziffer 5
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,,
    6. Ziffer 6
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,,
    7. Ziffer 7
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,,
    8. Ziffer 8
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
    9. Ziffer 9
      Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2013,,
    10. Ziffer 10
      Allgemeines Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
    11. Ziffer 11
      Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
    12. Ziffer 12
      Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,,
    13. Ziffer 13
      Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,,
    14. Ziffer 14
      Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,,
    15. Ziffer 15
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    16. Ziffer 16
      Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    17. Ziffer 17
      Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011,,
    18. Ziffer 18
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,,
    19. Ziffer 19
      Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,,
    20. Ziffer 20
      Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
    21. Ziffer 21
      Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,,
    22. Ziffer 22
      Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,,
    23. Ziffer 23
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,,
    24. Ziffer 24
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    25. Ziffer 25
      Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
    26. Ziffer 26
      Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,,
    27. Ziffer 27
      Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,,
    28. Ziffer 28
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
    29. Ziffer 29
      Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,
    30. Ziffer 30
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    31. Ziffer 31
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,,
    32. Ziffer 32
      Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,,
    33. Ziffer 33
      Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
    34. Ziffer 34
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
    35. Ziffer 35
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    36. Ziffer 36
      Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
    37. Ziffer 37
      GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,,
    38. Ziffer 38
      Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    39. Ziffer 39
      Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
    40. Ziffer 40
      Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2013,,
    41. Ziffer 41
      SCE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
    42. Ziffer 42
      Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,,
    43. Ziffer 43
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,,
    44. Ziffer 44
      Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,,
    45. Ziffer 45
      Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,,
    46. Ziffer 46
      Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    47. Ziffer 47
      Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
    48. Ziffer 48
      Bundespflegegesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,,
    49. Ziffer 49
      Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 308 b, wird folgender Paragraph 308 c, eingefügt:

„§ 308c

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

  1. Absatz einsParagraph 59 f, Absatz 2, in der Fassung dieser Novelle findet auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit Anwendung, soweit diese ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle beginnen; auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin Paragraph 59 f, Absatz 2, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anwendung.
  2. Absatz 2Paragraphen 35,, 36, 37 Absatz , Ziffer 2,, 39i, 39k, 158b, 158c und 158l in der Fassung dieser Novelle gilt für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten dieser Novelle adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 311, Absatz 11 und 12 lauten:

  1. Absatz 11In der Fassung der 11. STLAO-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5 a,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 19 a,, Paragraph 19 b,, die Bezeichnung des Paragraph 60,, Abschnittsüberschrift römisch II b, Abschnittsüberschrift römisch II c (§§60 bis 60j), Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75 b,, Paragraph 91, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 98,, §103 Absatz 4,, Paragraph 104,, Paragraph 183, Absatz 7,, Paragraph 183, Absatz 9,, Paragraph 187 a, Absatz 8,, Paragraph 258, Absatz eins,, Paragraph 260, Absatz 5,, Paragraph 289, Absatz 3,, Paragraph 305, Absatz ,, Paragraph 307, Absatz eins b,, 2a und 2b, Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 6 und die Überschrift des Paragraph 309, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2013. Gleichzeitig tritt Paragraph 308 b, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 59 l, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 171,, Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 307, Absatz eins,, 2 und 3 mit 1. Jänner 2014. Gleichzeitig sind Paragraph 169, Absatz 4,, Paragraph 286, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Paragraph 293, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft getreten.
  2. Absatz 12In der Fassung der 12. STLAO-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 12,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 39 d, Absatz eins,, Paragraph 39 i,, Paragraph 39 k,, die Überschrift des Paragraph 59 a,, Paragraph 59 a, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 5 bis 9, Paragraph 59 b,, Paragraph 59 e, Absatz eins und 2, Paragraph 59 f, Absatz 2,, Paragraph 59 o, Absatz 2,, Paragraph 59 r,, Paragraph 59 s,, Paragraph 59 t,, Paragraph 158 b,, Paragraph 158 c,, Paragraph 158 g, Absatz eins,, Paragraph 158 l,, Paragraph 181, Absatz 4,, Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Paragraph 290, Absatz 2,, Paragraph 305, Absatz eins und 2 und Paragraph 308 c, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2015, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 59 o, Absatz 9 und Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz außer Kraft.“

Landeshauptmann

Voves

Landesrat

Seitinger