17. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 2015 über die Erklärung von Gebieten der Niederen Tauern im Bereich Finsterwald, Hennerkogel und Hammerschlag zum Naturschutzgebiet Nr. XXI
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Bezirken Leoben und Murtal, in den Gemeinden St. Stefan, ob Leoben, St. Marein bei Knittelfeld, Kraubath an der Mur, Kammern im Liesingtal und Mautern in der Steiermark werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. XXI „Niedere Tauern, Ostausläufer““ bezeichnet.Die in Paragraph 2, näher bezeichneten Flächen in den Bezirken Leoben und Murtal, in den Gemeinden St. Stefan, ob Leoben, St. Marein bei Knittelfeld, Kraubath an der Mur, Kammern im Liesingtal und Mautern in der Steiermark werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. römisch 21 „Niedere Tauern, Ostausläufer““ bezeichnet.
§ 2Paragraph 2,
Schutzgegenstand
(1)Absatz einsDas Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 732 Hektar. Es umfasst Flächen der Ostausläufer der Niederen Tauern im Bereich Finsterwald, Hennerkogel und Hammerschlag.
(2)Absatz 2Die äußeren Grenzen, die Lage des Naturschutzgebietes, sowie die in § 5 angeführten Zonen innerhalb des Naturschutzgebietes sind in der Anlage auf einem Plan im Maßstab 1:9000 dargestellt.Die äußeren Grenzen, die Lage des Naturschutzgebietes, sowie die in Paragraph 5, angeführten Zonen innerhalb des Naturschutzgebietes sind in der Anlage auf einem Plan im Maßstab 1:9000 dargestellt.
(3)Absatz 3Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenze ist die Linienaußenkante. Sofern Straßen und Wege die äußere Grenze bilden, liegen diese außerhalb des Schutzgebietes. Die Grenzen der Zonen innerhalb des Schutzgebietes verlaufen entlang der Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur dieses Planes.
(4)Absatz 4Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes (Anlage) wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung;
bei den Bezirkshauptmannschaften Leoben und Murtal sowie
bei den Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden.bei den Gemeindeämtern der in Paragraph eins, genannten Gemeinden.
§ 3Paragraph 3,
Schutzzweck
(1)Absatz einsSchutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung eines gewachsenen, vielfältig strukturierten Gebietes als günstiger natürlicher Lebensraum für eine Vielzahl seltener und charakteristischer, geschützter Tier- und Pflanzenarten.
(2)Absatz 2Die Unterschutzstellung bezweckt insbesondere:
die Eigenart, Funktionalität und naturräumliche Vielfalt der für diesen Teil der Niederen Tauern bedeutsamen Landschaft, einschließlich Übergangslagen, mit entsprechendem Standorts- und Vegetationsmosaik, als naturnahes Ökosystem in naturnahem Zustand zu erhalten;
die subalpinen und hochmontanen Bereiche und das Moor („Schwarze Lacke“) vor schädigenden Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen; sowie einen günstigen Erhaltungszustand naturnaher Wälder zu sichern und die natürliche Entwicklung in den ausgewiesenen Naturwaldzellen zuzulassen;
die von Natur aus heimischen, charakteristischen wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in ihrer Vielfalt und in ihren natürlichen und naturnahen Lebensräumen zu erhalten;
die Sicherung und Erhaltung des Gebietes als naturschutzfachlich bedeutsamer Korridor zwischen den Niederen Tauern und den südlich des Murflusses gelegenen Gebirgszügen für wechselnde Tierarten;
die Erhaltung und Sicherung einer inneralpin bedeutsamen Vogelzugroute.
§ 4Paragraph 4,
Zonierung
(1)Absatz einsDas Naturschutzgebiet gliedert sich in drei Zonen, im angeschlossenen Plan dargestellt, mit unterschiedlichen Schutz- und Entwicklungszielen.
(2)Absatz 2Die Schutzzonen gliedern sich wie folgt:
die Zone A umfasst alle Flächen des Naturschutzgebietes, die für die Sicherung und den Erhalt der in § 3 dieser Verordnung definierten Schutzziele von wesentlicher Bedeutung sind und nicht Teil der Zone B oder C sind;die Zone A umfasst alle Flächen des Naturschutzgebietes, die für die Sicherung und den Erhalt der in Paragraph 3, dieser Verordnung definierten Schutzziele von wesentlicher Bedeutung sind und nicht Teil der Zone B oder C sind;
die Zone B umfasst jene Flächen des Naturschutzgebietes, die für die Sicherung und den Erhalt der in § 3 definierten Schutzziele von wesentlicher Bedeutung sind und überdies naturschutzfachlich bedeutsame Naturwaldzellen darstellen, deren natürliche Entwicklung, zugelassen werden soll;die Zone B umfasst jene Flächen des Naturschutzgebietes, die für die Sicherung und den Erhalt der in Paragraph 3, definierten Schutzziele von wesentlicher Bedeutung sind und überdies naturschutzfachlich bedeutsame Naturwaldzellen darstellen, deren natürliche Entwicklung, zugelassen werden soll;
die Zone C umfasst Flächen des Naturschutzgebietes, die zusätzlich für die Sicherung und den Erhalt der inneralpin bedeutsamen Vogelzugroute erforderlich sind.
§ 5Paragraph 5,
Verbote
(1)Absatz einsIm Naturschutzgebiet, Schutzzone A, sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
die Errichtung neuer kraftfahrzeugtauglicher Verkehrswege und die Änderung bestehender, ausgenommen
die zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende, Instandhaltung bestehender Verkehrswege und
die Anlage von Rückewegen für die forstliche Nutzung;
das Errichten und Aufstellen von baulichen Anlagen aller Art, ausgenommen
die Instandhaltung bestehender baulicher Anlagen gemäß dem Stand der Technik,
die Errichtung von Seilkränen samt Zubehör im Zuge der Forstwirtschaft und
die Errichtung von raufußhuhnsicheren Wildschutzzäunen;
die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens, ausgenommen
im Zuge landwirtschaftlicher Wiesennutzung und forstlicher Nutzung;
das Lärmen, ausgenommen
die unvermeidbare Lärmerzeugung im Rahmen rechtmäßig zugelassener Tätigkeiten (Vorbereitung und Betrieb der Kraubathecker Bergmesse im August bzw. land- und forstwirtschaftliche sowie jagdliche Tätigkeiten);
Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen
der Gebrauchshundeeinsatz (auch im Rahmen der Jagdausübung);
Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und mit ähnlichen Fluggeräten;
das Zelten, Campieren oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen udgl.;
die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten;
die Einbringung von Dünger, ausgenommen
auf Wiesen und Weiden in Form von gealtertem Stallmist;
forstliche Nutzungen, ausgenommen
Einzelstammnutzung (Vornutzung wie Endnutzung), unabhängig vom Alter der betroffenen Bäume;
Stammzahlreduktionen in Jungwuchs und Dickung;
Saumschläge von Altholz, in Bereichen unter 1400 m Seehöhe im Wesentlichen über 100 Jahre alt, sowie in Bereichen über 1400 m Seehöhe im Wesentlichen über 120 Jahre alt, jeweils bis zu einer maximalen Schlagbreite von 40 Metern, sofern unmittelbar angrenzende Waldflächen zumindest einen 3 m hohen Baumbestand aufweisen;
allfällig notwendige forstliche Maßnahmen gemäß §24 und §44 Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl I Nr. 189/2013. Die Verwendung zeitgemäßer Forstgeräte und Maschinen wie zum Beispiel Harvester und Seilkran ist im Rahmen der forstlichen Nutzung gemäß lit. a bis d zulässig.allfällig notwendige forstliche Maßnahmen gemäß §24 und §44 Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,. Die Verwendung zeitgemäßer Forstgeräte und Maschinen wie zum Beispiel Harvester und Seilkran ist im Rahmen der forstlichen Nutzung gemäß Litera a bis d zulässig.
das Fällen von stehendem Totholz und das Fällen von absterbenden, stehenden Bäumen, ausgenommen stehende absterbende, jedoch noch saftfrische Bäume, die zu einer Massenvermehrung von Borkenkäfern führen könnten;
das Fällen von gekennzeichneten Bäumen mit Spechthöhlen;
das Fällen von gekennzeichneten Bäumen mit Spalten oder Höhlen, die als Quartier für Vögel oder Fledermäuse geeignet sind;
das Fällen von Laubbäumen;
das Zusammenschneiden oder Entfernen von liegendem Totholz über 20 cm Durchmesser, ausgenommen nicht abgetrocknetes Totholz, wenn von ihm die Gefahr von Borkenkäfermassenvermehrungen ausgeht;
die Aufforstung, ausgenommen mit Arten der natürlichen Waldgesellschaft (insbesondere Fichte, Lärche, Vogelbeere, Bergahorn und Tanne);
die Beeinträchtigung oder Zerstörung von Kolonien hügelbauender Ameisen; ausgenommen die fachgerechte Versetzung von Ameisenhügel zum Zwecke waldbaulicher Maßnahmen.
(2)Absatz 2Im Naturschutzgebiet, Schutzzone B (Naturwaldzellen) sind alle Handlungen, die in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 17 als schädigende Eingriffe angeführt sind, ausgenommen allfällig notwendige Maßnahmen gemäß § 24 und § 44 Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl I Nr. 189/2013, verboten.Im Naturschutzgebiet, Schutzzone B (Naturwaldzellen) sind alle Handlungen, die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 als schädigende Eingriffe angeführt sind, ausgenommen allfällig notwendige Maßnahmen gemäß Paragraph 24 und Paragraph 44, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, verboten.
(3)Absatz 3Im Naturschutzgebiet, Schutzzone C (Zugvogelkorridor) sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
das Errichten und Aufstellen von baulichen Anlagen aller Art, ausgenommen
die Instandhaltung bestehender baulicher Anlagen gemäß dem Stand der Technik;
die Errichtung von Seilkränen samt Zubehör im Zuge der Forstwirtschaft;
die Errichtung von raufußhuhnsicheren Wildschutzzäunen;
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
die Errichtung von Rückewegen für die Forstwirtschaft und sonstigen Forststraßen;
die Errichtung von Gebäuden für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und ähnlichen Fluggeräten.
§ 6Paragraph 6,
Ausnahmen von den Verboten
(1)Absatz einsAusnahmen von Verboten gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.Ausnahmen von Verboten gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 3 können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2)Absatz 2Ausnahmen von den Verboten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 (Schutzzone A) sowie gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1. Z 1 und 2 (Schutzzone B) sowie gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 (Schutzzone C) sind nicht zulässig.Ausnahmen von den Verboten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Schutzzone A) sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Schutzzone B) sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, (Schutzzone C) sind nicht zulässig.
§ 7Paragraph 7,
Kennzeichnung des Naturschutzgebietes
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und seiner Schutzzonen in der Natur erfolgt durch die Aufstellung von Tafeln gemäß § 24 NschG 1976. Die Kennzeichnung der in § 5 Abs. 1 Zahl 12 und 13 definierten Einzelbäume erfolgt jährlich durch Tafeln im Beisein der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers.Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und seiner Schutzzonen in der Natur erfolgt durch die Aufstellung von Tafeln gemäß Paragraph 24, NschG 1976. Die Kennzeichnung der in Paragraph 5, Absatz eins, Zahl 12 und 13 definierten Einzelbäume erfolgt jährlich durch Tafeln im Beisein der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers.
§ 8Paragraph 8,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2015, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves