15. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2015, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 157/2014, wird verordnet:Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2014,, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 135/2014, wird wie folgt geändert:Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs. 3 wird die Prozentangabe „0,125 Prozentpunkte“ durch die Prozentangabe „0,375 Prozentpunkte“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 3, wird die Prozentangabe „0,125 Prozentpunkte“ durch die Prozentangabe „0,375 Prozentpunkte“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen ab Zuzählung des ersten Teilbetrages bis zur gänzlichen Tilgung die gemäß Abs. 2 und 3 jeweils zulässige Höhe nicht überschreiten. Erforderliche Anpassungen des Zinssatzes sind spätestens mit der nächstfolgenden halbjährlichen Zins- oder Verrechnungsperiode des Darlehens (Abstattungskredites) vorzunehmen. Die erforderliche Anpassung des Zinssatzes muss erst bei einer Veränderung des Durchschnittswertes des 6-Monats-Euribor um mindestens 0,25 %, bezogen auf den mittleren Monat des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, erfolgen.“Die Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen ab Zuzählung des ersten Teilbetrages bis zur gänzlichen Tilgung die gemäß Absatz 2 und 3 jeweils zulässige Höhe nicht überschreiten. Erforderliche Anpassungen des Zinssatzes sind spätestens mit der nächstfolgenden halbjährlichen Zins- oder Verrechnungsperiode des Darlehens (Abstattungskredites) vorzunehmen. Die erforderliche Anpassung des Zinssatzes muss erst bei einer Veränderung des Durchschnittswertes des 6-Monats-Euribor um mindestens 0,25 %, bezogen auf den mittleren Monat des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für Förderungen gemäß § 7a.“Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins bis Absatz 4, gelten nicht für Förderungen gemäß Paragraph 7 a, Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7a vierter Satz wird der Begriff „Tilgung“ durch den Begriff „Bedienung“ ersetzt.Im Paragraph 7 a, vierter Satz wird der Begriff „Tilgung“ durch den Begriff „Bedienung“ ersetzt.
Artikel 2
(1)Absatz einsBezogen auf § 6 der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2011 wird festgelegt, dass bis zur Verfügungstellung der UDRB-Daten gemäß Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt als Kostenberechnungsgrundlage heranzuziehen ist.Bezogen auf Paragraph 6, der Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2011, wird festgelegt, dass bis zur Verfügungstellung der UDRB-Daten gemäß Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt als Kostenberechnungsgrundlage heranzuziehen ist.
(2)Absatz 2Der minimale Zinssatz gemäß § 6 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 135/2014 gilt auch nach Ablauf des angeführten Zeitraumes für gemäß dieser Bestimmung erfolgte Förderungen.Der minimale Zinssatz gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz der Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2014, gilt auch nach Ablauf des angeführten Zeitraumes für gemäß dieser Bestimmung erfolgte Förderungen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2015, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves